Halbgeburt

[866] Halbgeburt, das Verhältniß von Geschwistern u. deren Nachkommen, die von Einem Vater u. verschiedenen Müttern od. von Einer Mutter u. verschiedenen Vätern abstammen. Das Römische Recht gab den zwei nächsten Verwandtschaftsgraden der Vollgeburt (des Verhältnisses von Geschwistern aus Einer Ehe) den Vorzug vor der H. Das Preußische Landrecht bestimmt den Vorzug der Vollgeburt u. ihrer Nachkommen; sind keine vorhanden, so tritt die Gleichheit der Halb- u. Vollgeburt ein. Nach neuern Landesgesetzen erben Halbgeschwister u. deren Abkömmlinge gleichzeitig mit vollbürtigen Geschwistern u. deren Nachkommen, erhalten aber nur halb so viel, wie diese.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 866.
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