Handelsprivilegien

[946] Handelsprivilegien, die dem Handel eines Staates, einer Stadt od. eines Einzelnen zugestandenen Erleichterungen u. Gerechtsame (vergl. Privilegien), welche aber, ohne einen Nachtheil für die freie Thätigkeit des Handels hervorzurufen, sich niemals so weit erstrecken dürfen, daß sie zum Handel berechtigte Personen von der Ausübung eines gewissen Handelszweiges ausschließen, wodurch alsdann eine ungleiche Vertheilung der Steuerpflichtigkeit entstehen würde.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 946.
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