Hyperŏcha

[679] Hyperŏcha (gr.), was nach Befriedigung des Pfandgläubigers von dem Kaufpreise der veräußerten Pfandsache übrig bleibt u. dem Pfandschuldner herausgegeben werden muß.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 679.
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