Interlocut

[946] Interlocut (Interlocutorisches Urtheil, Interlocutorium, lat.), ein Zwischenerkenntniß, welches den Proceß nicht definitiv entscheidet, sondern die Entscheidung von dem Urtheil über eine Vorfrage, z.B. über den Beweis (Beweisinterlocut), abhängig macht. Interlocutiones, Entscheidungen des Regenten, ohne vorherige förmliche Rechtsverhandlung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 946.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika