Mithut

[326] Mithut, die Mitbenutzung des Weiderechts (Jus compascendi), wenn Jemand auf seinem Grundstücke mit einem Dritten das Weiderecht auszuüben hat, s.u. Hutungsgerechtigkeit.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 326.
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