Nachkinder

[630] Nachkinder, die aus der zweiten Ehe des Vaters od. der Mutter entspringenden Kinder, welche mit den Stiefkindern rücksichtlich der Erbfolge der Eltern in gleiches rechtliches Verhältniß gesetzt werden, s. Einkindschaft.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 630.
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