Nachnahme

[630] Nachnahme, frühere Fracht, Spesen u. sonstige Unkosten, welche der Spediteur eines Frachtstückes ausgelegt u. von dem Fuhrmann (resp. der Eisenbahnverwaltung etc.), welcher von ihm die Waare zur weiteren Beförderung übernommen hat, vergütet erhalten hat. Diese N. wird auf dem Frachtbriefe ausdrücklich bemerkt u. dann vom eigentlichen Empfänger der Waare wieder ersetzt.[630]

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 630-631.
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