Nautĭcus

[723] Nautĭcus (v. gr.), auf das Schiff- u. Seewesen sich beziehend. Daher: Nautĭci (Navicularĭi), Schiffer, welche in Rom eine besondere Zunft bildeten, welche gegen ihre Mitglieder, falls dieselben ohne Intestat- u. Testamentserben verstarben, ein gesetzliches Erbrecht hatte. N. muscŭlus, der hintere Schienbeinmuskel, in der Voraussetzung, daß er beim Schwimmen vorzüglich thätig sei.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 723.
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