Partieren

[717] Partieren (v. lat.), 1) theilen; 2) betrügliche Kunstgriffe bei etwas anwenden; 3) Schleichhandel treiben. Daher Partiererei, die Theilnahme an einem Verbrechen wider das Eigenthum, welche in der Aufnahme der entwendeten Sachen zum Zwecke der Verhehlung u. Vertreibung derselben besteht; Partierer heißt derjenige, welcher sich einer solchen Theilnahme schuldig macht. Die Partiererei ist eine Art der Begünstigung, u. der Partierer unterliegt daher der für Begünstigung eines Verbrechens angedrohten Strafe. Zu einem eigenen Verbrechen ist die Partiererei aber in manchen neueren Strafgesetzbüchern für den Fall erhoben, wenn dieselbe gewerbsmäßig betrieben wird. Vgl. Concursus ad delictum.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 12. Altenburg 1861, S. 717.
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