Revalidiren

[84] Revalidiren (v. lat.), wieder für gültig erklären; daher Revalidatio matrimonii, nach Canonischem Rechte der gesetzmäßige Act, wodurch eine Ehe, welche aus irgend einem canonischen Grunde ungültig ist, gültig gemacht wird, wobei der beiderseitige Consens erneuert werden muß. Die R. m. in radīce tritt dann ein, wenn jene Ehe durch nachträgliche päpstliche Dispensation von dem auflösenden Ehehindernisse (per fictionem juris) vom ersten Augenblicke ihres factischen Bestandes revalidirt[84] wird, etwa um die während der ungültigen Ehe geborenen Kinder zu legitimisiren.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 84-85.
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