Schösser

[396] Schösser, 1) Beamter, welcher die landesherrlichen, od. auch nur die ortsherrschaftlichen Abgaben einnimmt. In früher Zeit war mit diesem Amte auch häufig das Richteramt über die Ortsunterthanen verbunden. Daher Schösserei das Amt od. die Wohnung des betreffenden Beamten; 2) so v.w. Brodschieber; 3) so v.w. Hänfling.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 396.
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