Sicht

[958] Sicht, im Wechselwesen der Zeitpunkt, wo der Bezogene od. Trassat den Wechsel (s.d.) zu Gesicht bekommt, resp. die Kenntnißnahme des Wechsels mittelst Durchlesung von Seiten des Bezogenen; der Zeitraum, welcher von da an bis zur Bezahlung noch gestattet ist, heißt die Sichttage.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 15. Altenburg 1862, S. 958.
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