Tinellum

[605] Tinellum, die ehemals an den kaiserlichen u. königlichen Höfen gewöhnliche feierliche Hofhaltung u. die Gastereien. Schon bei den römischen Kaisern der späteren Zeit wurden deren jährlich mehre gehalten (Kletoria), welche zuerst Justinian abschaffte u. die dazu aufzuwendenden Gelder an die Armen vertheilen ließ. Zuerst nahmen die fränkischen, dann die englischen u. zuletzt auch die deutschen Könige die Sitte an zu gewissen festlichen Tagen des Jahres sowohl den Vornehmen, als auch den Armen solche Gastereien zu geben. Dieses Vorrecht (Jus tinelli, Jus curiae) der Könige maßten sich später auch Herzöge u. Grafen an.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 605.
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