Trinundĭnum

[837] Trinundĭnum (lat.), ein Zeitraum von 17 Tagen, innerhalb dessen drei Nundinae (s.d.) fielen; ein T. lang mußten die Gesetzvorschläge (s. Lex) öffentlich bekannt gemacht sein, ehe über dieselben abgestimmt wurde, ebenso lang vorher mußten die Wahlcomitien angesagt werden u. vor Ablauf eines T. wurde über keinen Proceß entschieden.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 17. Altenburg 1863, S. 837.
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