Unbefangenheit

[156] Unbefangenheit, die im Sprechen u. Handeln sich kundgebende Fähigkeit sein Benehmen mit Leichtigkeit u. ohne in Verlegenheit zu gerathen, den Anforderungen der eben obwaltenden Verhältnisse anzupassen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 156.
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