Wehrbrief

[10] Wehrbrief, so v.w. Kaufbrief, bes. in solchen Gegenden, wo zur gültigen Übertragung des Grundeigenthums die aus dem alten germanischen Gesammtbürgschaftsverhältniß herrührende gerichtliche Auflassung (Wehrschaftung) üblich ist, durch welche erst das volle, bürgerliche Eigenthum übertragen (zugewehrt) wird.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 10.
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