Zeugniß

[592] Zeugniß, 1) Bekräftigung der Aussage eines Andern vermöge seiner eigenen Erfahrung; 2) feierliche Aussage dessen, was man in Ansehung der moralischen Beschaffenheit eines Andern für wahr hält; 3) schriftliche Aussage, durch welche etwas versichert od. bestätigt wird; 4) in der Bibel so v.w. Gesetz Gottes, weil Gott die Israeliten gewissermaßen zu Zeugen seiner Wunder dadurch machte; 5) so v.w. Bundeslade, weil in derselben die Gesetztafeln aufbewahrt waren. Außerdem heißt in der neutestamentlichen Sprache Alles dasjenige Z, wodurch die Göttlichkeit u. Messianität Christi bestätigt wird. So legt Gott selbst Z. von seinem Sohne ab, z.B. bei der Weihe durch die Taufe, bei der Verklärung, vgl. auch 1. Joh. 5, 9–11. Christus zeugt von sich selbst, Joh. 5, 31, u. von ihm zeugen wieder die Schrift u. die Propheten, Joh. 5, 39 u. 40, Apostelgesch. 10, 43; ferner Johannes der Täufer, Joh. 1, 6–9, die Apostel, Joh. 21, 24, der heilige Geist durch den Erfolg des Evangeliums (Z. des heiligen Geistes, Testimonium spiritus sancti) Röm. 8, 16.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 592.
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