Ordination

[876] Ordination, 1) im Proceß eine sofort nach Eingang der Appellation in einer Civilproceßsache erlassene Verfügung des Oberrichters, wodurch er der an ihn gelangten Beschwerde sogleich dergestalt abhilft, daß dadurch ein weit aussehendes Verfahren in der höheren Instanz abgeschnitten u. somit der Streit über ein Rechtsmittel gleich im Beginnen beendet wird (Rescriptum de tollendo gravamine vel de emendando processu). Dergleichen O-en können nur ausnahmsweise bei ganz unzweifelhafter Begründung der Beschwerde u. einer drohenden Gefahr des Verzugs erlassen werden; 2) die Verordnung eines Arztes; geschieht dieselbe schriftlich, so v.w. Recept.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 876.
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