Abgaben

[17] Abgaben, öffentliche (taxes, imposts; droits publics; imposte, tasse) für Zwecke des Staats, der Provinzen, Gaue, Kreise, Bezirke, Gemeinden und sonstiger öffentlicher Korporationen, Handelskammern u. dgl., insbesondere Steuern (direkte und indirekte), Zölle und Gebühren, haben die Eisenbahnen gleich anderen[17] juristischen Personen zu entrichten, wenn und soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorhanden sind und keine Abgabenbefreiung eintritt, wie sie häufig in Konzessionsurkunden für eine bestimmte Zeit oder für gewisse A. zugesichert ist. Neben den allgemeinen A. kommen auch besondere A. für Eisenbahnen vor (so die Eisenbahnsteuer in Preußen, die Frachtensteuer in Italien, die Passagiersteuer in England, die Transportsteuer in Frankreich und Ungarn, die Fahrkartensteuer in Österreich, die besonderen Eisenbahnabgaben in einigen nordamerikanischen Staaten u.s.w.). Ist der Staat Besitzer der Eisenbahn, so unterbleibt in der Regel (beispielsweise in den meisten deutschen Staaten) die Bezahlung der Staatsabgaben (in Österreich werden auch die im Eigentum des Staates stehenden Eisenbahnen der Erwerb- und Einkommensteuer unterzogen); eine Veranschlagung muß aber da stattfinden, wo die gewerblichen Unternehmungen des Staats nach dem Staatssteuerfuß zur Entrichtung lokaler Abgaben herangezogen werden (s. Steuerrecht der Eisenbahnen).

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 17-18.
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