Anstellungsberechtigung

[189] Anstellungsberechtigung. Die A., die sich im Eisenbahndienst auf eine Anzahl mittlerer und unterer nichttechnischer Stellen erstreckt, ist in fast allen Ländern den sogenannten Militäranwärtern, d.h. Militärpersonen gewährt, die eine bestimmte Reihe von Jahren gedient haben oder während ihrer Dienstzeit invalide geworden sind und ihren Anspruch auf Versorgung im Zivildienste durch eine von der vorgesetzten Militärbehörde ausgestellte Bescheinigung, in Deutschland den Zivilversorgungsschein, nachzuweisen vermögen. Näheres s. unter Militäranwärter. Die A. äußert ihre Wirkung dahin, daß die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen mit anderen Personen nicht besetzt werden dürfen, sofern sich Militäranwärter finden, die zu deren Übernahme befähigt und bereit sind. Der Besitz des Versorgungsscheins gewährt dem Inhaber kein Recht auf eine bestimmte Dienststelle.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 189.
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