Betriebsunternehmer

[345] Betriebsunternehmer (esercente), die den Betrieb einer Bahn im eigenen Namen führende Einzelperson, Privatgesellschaft, Korporation oder Staatsverwaltung.

B. ist entweder der Eigentümer der Bahn selbst oder der, dem vom Eigentümer mit Zustimmung der Staatsbehörde die Führung des Betriebs vertragsmäßig überlassen ist.

Der B., der nicht Eigentümer der Bahn ist, besorgt den Betrieb entweder auf eigene Rechnung oder derart, daß der Unternehmer zur Ausübung des Betriebs wohl im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Eigentümers ermächtigt wird (s. Betriebsverträge). Insoweit es sich aber um die Tragung der Kosten aus der gesetzlichen oder vertragsmäßigen Haft- und Ersatzpflicht für alle Schäden, die aus Anlaß des Bestandes und des Betriebs der Bahnlinie entstehen, handelt, haben hierfür bei Betriebsführungen auf fremde Rechnung zumeist die Bahneigentümer, bei Betriebsführungen auf eigene Rechnung regelmäßig die B. aufzukommen.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 2. Berlin, Wien 1912, S. 345.
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