Controlling Interest

[210] Controlling Interest, eine in den Vereinigten Staaten eigentümliche Art der Vereinigung von Eisenbahngesellschaften unter gemeinsamer Verwaltung. Die eine Gesellschaft erwirbt so viele stimmberechtigte Aktien der Gesellschaft, mit der sie zusammen arbeiten will, daß sie über die Mehrheit ihrer Aktien in den Generalversammlungen verfügt. Da gesetzlich jede Aktie eine Stimme hat, und eine Vertretung der Aktionäre unbeschränkt zulässig ist, so begegnet ein solches Verfahren in der Regel keinen Schwierigkeiten. Während die so vereinigten Eisenbahnen für den Uneingeweihten und nach außen hin scheinbar selbständig weiter bestehen, werden sie tatsächlich[210] einheitlich von der erwerbenden Gesellschaft verwaltet. Vielfach findet dies auch darin Ausdruck, daß dieselben Personen an der Spitze der verschiedenen Unternehmungen stehen. Der Grund derartiger Maßnahmen ist meist der folgende: Durch Staatsgesetze, durch Konzessionen werden zuweilen vollständige, d.h. auch formelle Verschmelzungen verschiedener Unternehmungen untersagt. Bei der Abneigung zahlreicher Bevölkerungskreise gegen die Monopole sucht man deren Umsichgreifen durch solche Verbote zu vermeiden. Durch Erwerb eines C. an der Unternehmung, mit der man sich vereinigen will, wird das Verbot der Verschmelzung umgangen und derselbe Zweck erreicht. Eine formelle Trennung der Unternehmungen erleichtert auch unter Umständen die materielle Trennung, wenn eine der Gesellschaften schlechte Geschäfte macht.

Literatur: Special Report, Nr. 1, der Interstate Commerce Commission über Intercorporate relationships of Railways in the United States as of June 1906. Washington 1908.

v. der Leyen.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 3. Berlin, Wien 1912, S. 210-211.
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