Dienstaltersgrenze

[333] Dienstaltersgrenze. Die Erreichung eines bestimmten Alters, die den etatsmäßig angestellten Beamten die Möglichkeit gewährt, unter erleichterten Bedingungen ihre Versetzung in den Ruhestand nachzusuchen, anderseits aber auch die Eisenbahnverwaltung in die Lage versetzt, derartige Beamte unter gewissen Voraussetzungen auch gegen ihren Willen in den Ruhestand zu versetzen. Als D. ist auf Grund der entsprechenden Pensionierungsbestimmungen bei den meisten Verwaltungen, wie bei den badischen, bayerischen, preußisch-hessischen, sächsischen, württembergischen, ferner bei den österreichischen Staatsbahnen u.s.w., das 65. Lebensjahr festgesetzt, das ja auch sonst in mancherlei Beziehung Befreiung von staatsbürgerlichen Pflichten mit sich bringt.

Seydel.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 3. Berlin, Wien 1912, S. 333.
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