[430] Güterbegleiter, Personen, die bestimmten Sendungen vom Absender  sei es über Verlangen der Eisenbahn, sei es ohne ein solches  beigegeben werden. G. werden insbesondere gefordert bei bedingungsweise zugelassenen Gegenständen, bei Geldsendungen, Leichen- und Tiersendungen (s.d.).
Durch die Unterlassung der Begleitung wird die Haftpflicht der Eisenbahn insoferne beschränkt, als letztere nicht für den Schaden haftet, der aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die geforderte oder vom Versender freiwillig übernommene Begleitung bezweckt wird. (Vgl. § 86 EVO., BR. und Schweiz. Transportregl., Art. 130 des Regl. der ital. Eisenbahnen, Art. 104 des russ. Eis.-Ges., Art. 31 des IÜ. u.s.w.)