Krangeld

[438] Krangeld (cranage; frais de grue; tassa pell'uso della grù), Nebengebühr für die bahnseitige Beistellung eines Krans zum Auf- und Abladen schwerer Gegenstände.

Das K. beträgt für 100 kg in Deutschland 3 Pf. (mindestens 50 Pf., höchstens für den Wagen 3, 4 und 5 M., je nach dem Gewichte der Ladung), in Österreich-Ungarn 4 h, in Belgien 3 Ct., in der Schweiz 4 Ct., in Rußland 1 Kopeke (für das Pud). Für die Tonne sind zu entrichten in Frankreich 15 Ct. (mindestens 25 Ct. für jede halbe Stunde) bzw. 30 Ct. (mindestens 1 Fr. für jede halbe Stunde), je nachdem der Kran mit der Hand und ohne Beihilfe der Bahnbediensteten oder mechanisch in Tätigkeit gesetzt wird, und in Italien bei Gegenständen bis zum Gewichte von 3 t 20 Ct., im übrigen 40 Ct.

Für die Herbeischaffung eines Krans aus einer anderen Station wird überdies eine Beförderungsgebühr erhoben. Diese beträgt in Deutschland 3 M., in Österreich-Ungarn 20 K, in Italien für das Kilometer bei Eilgut 0∙116 Fr. (höchstens 11∙60 Fr.), bei Frachtgut 0∙103 Fr. (höchstens 10∙30 Fr.), in der Schweiz 5 Fr.

Grünthal.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 6. Berlin, Wien 1914, S. 438.
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