Munitionssendungen

[310] Munitionssendungen unterliegen, soweit sie zur Beförderung zugelassen sind, den besonderen für explosive Gegenstände (Sprengstoffe) festgesetzten Beförderungsbedingungen in betreff der Aufgabe (insbesondere frühere Anmeldung), Beigabe von Ursprungszeugnissen, Verladung (in gedeckten Wagen), Zugbildung, Vorsichten während der Fahrt, sofortigen Bezugs, Abgabe unbezogener Sendungen an die zuständige Behörde u.s.w.; s. Explosive Gegenstände.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 7. Berlin, Wien 1915, S. 310.
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