4. Abschnitt.

Feudalismus, »Ständestaat« und Patrimonialismus.

[625] Wesen der Lehen und Arten feudaler Beziehungen S. 625. – Lehen und Pfründe S. 628. – Militärischer Ursprung und Legitimitätsgrund des Lehenswesens S. 630. – Die feudale Gewaltenverteilung und ihre Stereotypierung S. 633. – Uebergangsbildungen vom Lehensverband zur Bürokratie. Der »Ständestaat«. Patrimonialbeamtentum S. 636. – Beziehungen zur Wirtschaft. Bedeutung des Handels für die Entwicklung des Patrimonialismus S. 640. – Stabilisierender Einfluß auf die Wirtschaft S. 642. – Die Monopolwirtschaft des Patrimonialismus. Der »Merkantilismus« S. 644. – Vermögensbildung und -verteilung feudaler Herrschaft S. 646. – Wirtschaftliche Folgen des patrimonialen Monopolismus S. 648. – Herrschaftsstruktur, »Gesinnung« und Lebensführung S. 650.


Im Gegensatz zu dem weiten Bereich der Willkür und der damit zusammenhängenden mangelnden Stabilität der Machtstellungen im reinen Patrimonialismus steht nun die Struktur der Lehensbeziehungen. Die Lehensfeudalität ist ein »Grenzfall« der patrimonialen Struktur in der Richtung der Stereotypierung und Fixierung der Beziehungen von Herren und Lehensträgern. Wie der Verband des Hauses mit seinem patriarchalen Hauskommunismus auf der Stufe des kapitalistisch erwerbenden Bürgertums aus sich heraus die Vergesellschaftung zu einem auf Kontrakt und fixierten Einzelrechten ruhenden »Betrieb« entstehen läßt, so die patrimoniale Großwirtschaft auf der Stufe des ritterlichen Militarismus aus sich die ebenfalls kontraktlich festgelegten Treuebeziehungen des Lehensverhältnisses. Die persönliche Treuepflicht wird hier ebenso aus dem Zusammenhang der allgemeinen Pietätsbeziehungen des Hauses losgelöst und auf ihrer Grundlage dann ein Kosmos von Rechten und Pflichten entfaltet wie dort die rein materiellen Beziehungen. Wir werden später sehen, daß die feudale Treuebeziehung zwischen Herren und Vasallen auf der andern Seite auch als Veralltäglichung eines nicht patrimonialen, sondern charismatischen Verhältnisses (der Gefolgschaft) behandelt werden kann und muß und von dort her gesehen bestimmte spezifische Elemente der Treuebeziehung ihren systematisch richtigen »Ort« finden. Doch lassen wir diese Seite hier unberücksichtigt und suchen statt dessen, die innerlich konsequenteste Form der Beziehung zu erfassen. Denn »Feudalismus« und auch »Lehen« können begrifflich sehr verschieden weit definiert werden. »Feudal« im Sinne der Herrschaft eines grundherrlichen Kriegeradels war z.B. im denkbar extremsten Sinn das polnische Staatswesen. Aber das polnische Gemeinwesen war das Gegenteil eines »feudalen« Gebiets im technischen Sinne, denn es fehlte ihm das dafür Entscheidende: die Lehensbeziehung. Es hat für die Entwicklung der Ordnung (bzw. Nichtordnung) des polnischen Reichs gerade die weittragendsten Folgen gehabt, daß die polnischen Adligen als »allodiale« Grundherren galten: die daraus folgende Struktur dieser »Adelsrepublik« stellt den extremen Gegenpol z.B. gegen das normannische zentralisierte Feudalsystem dar. »Feudal« kann man ferner die hellenische Polis der vorklassischen Zeit und sogar[625] noch der älteren, kleisthenischen Demokratie nennen, weil nicht nur stets das Bürgerrecht mit dem Waffenrecht und der Waffenpflicht zusammenfällt, sondern auch ihre Vollbürger in aller Regel Grundherren sind und die verschiedenartigsten, auf Pietät ruhenden Klientel-Verhältnisse die Macht der herrschenden Honoratiorenschicht begründen. So namentlich die römische Republik bis in ihre letzten Zeiten. Fast in der gesamten Antike spielt die Verbindung von Bodenverleihung mit Militärdienstpflicht, gegenüber einem persönlichen Herrn oder gegenüber einem Patrimonialfürsten oder gegenüber dem Verband der Bürger, eine grundlegende Rolle. Wenn unter »Lehen« jede Verleihung von Rechten, insbesondere von Nutzungen am Grund und Boden oder von politischer Gebietsherrschaft gegen Dienste im Krieg oder in der Verwaltung verstanden wird, so ist nicht nur das Dienstlehen der Ministerialen, sondern vielleicht auch das frührömische precarium, jedenfalls aber das im römischen Kaiserreich an die nach dem Markomannenkrieg eingesiedelten »laeti« und später direkt an Fremdvölker gegen Verpflichtungen zum Kriegsdienst verliehene Land, und erst recht das Kosakenland ganz ebenso »Lehen« wie schon die im ganzen alten Orient und dann im ptolemäischen Aegypten sich findenden Soldatengrundstücke und zahlreiche ähnliche Erscheinungen, welche über die ganze Erde hin in allen Epochen sich finden. In den meisten solcher Fälle, wenn auch nicht in allen, handelt es sich um die Schaffung von Existenzen, welche erblich entweder in einem direkt patrimonialen Abhängigkeitsverhältnis oder doch in leiturgischer Gebundenheit an ihre Pflicht und dadurch an die Scholle stehen. Oder, wo dies nicht der Fall ist, um solche, die von einem autokratischen Gewalthaber gegenüber anderen »freien« Volksschichten durch Steuerfreiheit und besonderes Bodenrecht privilegiert werden und dagegen mit der Pflicht belastet sind, die Waffenübung zu pflegen und im Kriegsfall oder auch für Verwaltungszwecke zur beliebigen oder auch zu einer fest umgrenzten Disposition des Herrn zu stehen. Kriegeransiedlung speziell ist die typische Form der Sicherung ökonomisch abkömmlicher und also stets verfügbarer Streitkräfte unter naturalwirtschaftlichen Verhältnissen, welche ein Soldheer aus schließen; sie entstehen in typischer Weise, sobald der Bedürfnisstand, die Intensität der landwirtschaftlichen und gewerblichen Erwerbsarbeit und die Entwicklung der Kriegstechnik die Masse der Bevölkerung unabkömmlich und in ihrer militärischen Schulung minderwertig werden läßt. Alle Arten von politischen Verbänden greifen dazu. Das, ursprünglich unveräußerliche, Landlos (κλῆρος) in der hellenischen Hoplitenstadt stellt den einen Typus (Pflicht gegen den Bürgerverband) dar, die ägyptische sog. »Kriegerkaste« (μάχιμοι) den zweiten (Pflicht gegen den Patrimonialfürsten), die Landverleihung an »Klienten« den dritten (Pflicht gegen den persönlichen Herrn). Alle altorientalischen Despotien und ebenso die Kleruchien der hellenistischen Zeit haben mit diesem Aufgebotsmaterial in irgendeinem Umfang gearbeitet, ebenso, wie wir später sehen werden, gelegentlich noch die römische Nobilität. Die letztgenannten Fälle namentlich stehen dem eigentlichen Lehen in der Funktion und auch in der rechtlichen Behandlung nahe, ohne doch mit ihm identisch zu sein. Sie sind es nicht, weil es sich zwar um privilegierte Bauern, aber eben, sozial angesehen, doch um Bauern (oder doch um »kleine Leute«) handelt – um eine Art von Lehensverhältnis zu Plebejerrecht –, während andererseits die Ministerialität infolge ihrer ursprünglichen patrimonialen Grundlage sich vom Lehen unterscheidet. Echte Lehensbeziehungen im vollen technischen Sinn bestehen 1. stets zwischen Mitgliedern einer sozial zwar in sich hierarchisch abgestuften, aber gleichmäßig über die Masse der freien Volksgenossen gehobenen und ihr gegenüber eine Einheit bildenden Schicht, und kraft der Lehensbeziehung steht man 2. in freiem Kontraktverhältnis und nicht in patrimonialen Abhängigkeitsbeziehungen zueinander. Das Vasallenverhältnis ändert Ehre und Stand des Vasallen nicht zuungunsten des Vasallen, im Gegenteil kann es seine Ehre erhöhen, und die »Kommendation« ist trotz der daher entlehnten Formen keine Hingabe in die Hausgewalt. Man kann also die im weiteren Sinne des Worts »feudalen« Beziehungen in folgender Weise klassifizieren: 1. »leiturgischer« Feudalismus:[626] angesiedelte Soldaten, Grenzer, Bauern mit spezifischen Wehrpflichten (Kleruchen, laeti, limitanei, Kosaken); – 2. »patrimonialer« Feudalismus, und zwar a) »grundherrlich«: Kolonen-Aufgebote (z.B. der römischen Aristokratie noch im Bürgerkrieg, des altägyptischen Pharao); – b) »leibherrlich«: Sklaven (altbabylonische und ägyptische Sklavenheere, arabische Privattruppen im Mittelalter, Mamelûken); – c) gentilizisch: erbliche Klienten als Privatsoldaten (römische Nobilität); – 3. »freier« Feudalismus und zwar: a) »gefolgschaftlich«: nur kraft persönlicher Treuebeziehung ohne Verleihung von Grundherren rechten (die meisten japanischen Samurai, die merowingischen Trustis); – b) »präbendal«: ohne persönliche Treuebeziehung, nur kraft verliehener Grundherrschaften und Steuerleistungen (vorderasiatischer Orient einschließlich der türkischen Lehen); – c) »lehensmäßig«: persönliche Treuebeziehung und Lehen kombiniert (Okzident); – d) »stadtherrschaftlich«: kraft Genossenschaftsverbandes der Krieger auf der Basis grundherrlicher Kriegerlose, die dem Einzelnen zugewiesen sind (die typische hellenische Polis, vom Typus von Sparta). Wir haben es an dieser Stelle wesentlich mit den Formen des »freien« Feudalismus (3.) zu tun und unter diesen wieder vornehmlich mit dem folgenreichsten: dem okzidentalen Lehensfeudalismus, neben dem wir die anderen Typen nur vergleichsweise in Betracht ziehen.

Das volle Lehen ist stets ein rententragender Komplex von Rechten, deren Besitz eine Herren-Existenz begründen kann und soll. In erster Linie werden grundherrliche Rechte und politische ertraggebende Gewalten aller Art: Renten-gebende Herrschaftsrechte also, als Ausstattung der Krieger vergeben. Die »gewere« an einem Grundstück hatte im feudalen Mittelalter, wer den Zins daraus zog. Bei straffer Organisation der Lehenshierarchien waren diese verlehnten Rentenquellen nach dem Rentenertrage matrikuliert: so die nach sasanidischem und seld- schûkischem Muster geordneten türkischen sogenannten »Lehen« nach dem Ertrage in »Asper« und die Ausstattung der japanischen Vasallen (Samurai) nach der »Kokudaka« (Rente in Reis). Die Aufnahme in das später sog. »Doomsday Book« in England hatte allerdings nicht den Charakter einer Lehensmatrikel, war aber in seinem Entstehen ebenfalls durch die besonders straffe zentralisierte Organisation der englischen feudalen Verwaltung bedingt. Da Grundherrschaften das normale Lehensobjekt sind, ruht jedes wirkliche Feudalgebilde auf patrimonialer Unterlage. Und überdies bleibt, soweit eine Verleihung der Aemter nicht stattgefunden hat, normalerweise die patrimoniale Ordnung bestehen, – dann wenigstens, wenn die Lehensordnung, wie dies nicht immer, aber am häufigsten der Fall ist, einem patrimonialen oder präbendalen Staatswesen als Strukturform eines Teils der Verwaltung eingefügt ist. So stand die türkische, auf lehensartige Präbende gesetzte Reiterei neben der patrimonialen Janitscharentruppe und der teilweise präbendalen Aemterorganisation und blieb deshalb auch selbst halbpräbendalen Charakters. Mit Ausnahme des chinesischen Rechts finden sich Verleihungen von Herrenrechten aus dem Besitz des Königs in den verschiedensten Rechtsgebieten. In Indien unter der Herrschaft der Radschputen, namentlich in Udaipur, existierte noch bis in die letzte Zeit die Zuweisung von grundherrlichen und Jurisdiktionsrechten an die Mitglieder des herrschenden Radschputenclans durch das Stammeshaupt, gegen Militärdienste, mit der Pflicht der Huldigung und Laudemienzahlung beim Herrenfall und Verlust bei Verletzung der Pflichten; die gleiche, aus dem Gesamtbesitz der herrschenden Kriegerschaft am unterworfenen Gebiet stammende Behandlung des Bodens und der politischen Rechte findet sich sehr oft, hat wahrscheinlich auch in Japan einmal der politischen Verfassung zugrunde gelegen. Auf der anderen Seite stehen die zahlreichen Erscheinungen, deren Typus die merowingischen königlichen Bodenschenkungen und die verschiedenen Formen des »beneficium« darstellen: fast stets wird dabei die Leistung von Kriegshilfe und eventuelle Widerruflichkeit im Fall der Nichtleistung in irgend einem, oft nicht näher definierbaren Umfang vorausgesetzt. Auch die zahlreichen erbpachtartigen Vergebungen von Land im Orient haben der[627] Sache nach politischen Zweck. Aber den Begriff des »Lehens« erfüllen sie nicht, solange nicht die Verbindung mit der ganz spezifischen vasallischen Treuebeziehung besteht. –

Von der »Pfründe« unterscheidet sich das Lehen – freilich, wie wir bald sehen werden, mit durchaus gleitenden Uebergängen – auch rechtlich. Die erstere ist ein lebenslängliches, unvererbliches Entgelt ihres Inhabers für seine reellen oder fiktiven Dienste nach Art eines Amtseinkommens. Daher kennt sie z.B. im Okzident im frühen Mittelalter (wie U. Stutz betont) im Unterschied vom Lehen den »Herrenfall« (Heimfall wegen Tod des Herrn) nicht, dagegen war der »Mannfall« (Heimfall wegen Tod des Pfründeninhabers) bei ihr selbstverständlich, während auf der Höhe des okzidentalen Mittelalters ein nichterbliches Lehen nicht mehr als Volllehen galt. Das Pfründeneinkommen, als dem »Amt«, nicht der Person, gewidmet, wird nur »genutzt«, nicht aber zu Eigenrecht besessen (woraus z.B. die Kirche im Mittelalter bestimmte Konsequenzen zog), wogegen das Lehen während des Bestehens der Lehensbeziehungen dem Lehensmann zu Eigenrecht, nur, weil an eine höchst persönliche Beziehung geknüpft, unveräußerlich und, im Interesse der Prästationsfähigkeit, unteilbar zustand. Dem Pfründner war die Aufbringung der Amtsausgaben oft, zuweilen durchweg, abgenommen, oder es waren bestimmte Teile des Pfründeneinkommens dafür festgelegt. Der Lehensmann hatte stets die Lasten des verliehenen Amtes aus Eigenem zu bestreiten. Doch waren solche Unterschiede nicht eigentlich durchgreifend. Sie fehlten z.B. in dieser Art dem türkischen und auch dem japanischen Recht, von denen wir freilich bald sehen werden, daß sie beide kein eigentliches »Lehens«-Recht darstellten. Und wir haben andererseits gesehen, daß z.B. die Nichterblichkeit der Pfründen sehr oft fiktiv war, daß mindestens teilweise (so namentlich bei vielen französischen Pfründen) die Pfründenappropriation so weit ging, daß auch die Erben Entschädigung für den Entgang des Pfründeneinkommens erhielten. Das Entscheidende des Unterschieds lag anderswo: der Pfründner war, wo die Pfründe alle Reste patrimonialer Herkunft abgestreift hatte, ein einfacher Nutznießer oder Rentner mit bestimmten sachlichen Amtspflichten, dem bürokratischen Beamten insoweit innerlich verwandt. Die Beziehungen gerade des außerhalb aller patrimonialen Unterordnung stehenden freien Lehensmannes sind dagegen durch einen hochgespannten Pflichten- und Ehrenkodex geregelt. Das Lehensverhältnis zwang, in seiner höchsten Entwicklungsform, die scheinbar widersprechendsten Elemente: einerseits streng persönliche Treuebeziehungen, andererseits kontraktliche Fixierung der Rechte und Pflichten und deren Versachlichung durch Verknüpfung mit einer konkreten Rentenquelle, endlich erbliche Sicherheit des Besitzstandes, in durchaus eigentümlicher Art zusammen. Die »Erblichkeit« war, wo der ursprüngliche Sinn der Beziehung noch erhalten ist, kein gewöhnlicher Erbgang. Zunächst mußte der Erbanwärter, um das Lehen beanspruchen zu können, zu den Lehensdiensten persönlich qualifiziert sein. Außerdem aber mußte er ganz persönlich in die Treuebeziehungen eintreten: wie der Sohn des türkischen Lehensmannes beim Beglerbeg und eventuell durch ihn bei der Hohen Pforte rechtzeitig um einen neuen »Bérat« einkommen mußte, wenn er seine Ansprüche geltend machen wollte, so mußte der okzidentale Lehensanwärter das Lehen »muten« und sich vom Herrn, nach Leistung der »Kommendation« und des Homagialeides, damit investieren lassen. Der Herr war zwar, wenn die Qualifikation feststand, dazu verpflichtet, ihn in die Treuebeziehung aufzunehmen. Diese selbst aber war kontraktlichen Charakters, von seiten des Vasallen jederzeit unter Verzicht auf das Lehen kündbar. Und auch die Verpflichtungen des Vasallen waren nicht willkürlich vom Herrn zu oktroyieren, sondern sie bildeten im typischen Umfang fixierte Kontraktspflichten, deren eigenartiger Treue- und Pietätscharakter durch einen beide Teile bindenden Ehrenkodex geprägt war. Inhaltliche Stereotypierung und Sicherung des Lehensmannes waren also mit höchst persönlicher Bindung an den konkreten Herrn verbunden. Diese Struktur war in höchstem Maße im Feudalismus des Okzidents entwickelt, während z.B. das[628] türkische Feudalsystem mit seiner trotz aller Reglements doch weitgehend arbiträren Gewalt des Sultans und der Begler-begs gegenüber den Erbanwartschaftsrechten in weit höherem Maße präbendalen Charakters geblieben ist.

Kein volles Lehenssystem stellt auch der japanische Feudalismus dar60. Der japanische Daimyô war kein Lehensvasall, sondern ein Vasall, der auf feste Kriegskontingente, Wachedienste und festen Tribut gesetzt war und innerhalb seines Gebiets nach Art eines Landesherrn die Verwaltungs-, Gerichts- und Militärhoheit faktisch im eigenen Namen ausübte, der aber wegen Vergehen strafversetzt werden konnte. Daß er als solcher kein Vasall war, zeigt sich namentlich darin, daß die wirklichen Vasallen des Shôgun, wenn sie mit Daimyô-Herrschaften beliehen waren (die »Fudai«), sich die Versetzung (Kunigaye), infolge ihrer persönlichen Abhängigkeit, auch ohne alles »Verschulden«, aus nur politischen Zweckmäßigkeitsgründen gefallen lassen mußten. Eben darin aber zeigt sich auch wieder, daß die ihnen verliehene Herrschaft ein Amt und kein Lehen war. Bündnisse oder Vasallenbeziehungen untereinander einzugehen, Verträge mit dem Ausland, Fehden, Burgenbau waren den Daimyô's [vom Shôgun] verboten und ihre Treue durch das Institut des Sankinkôdai (periodische Residenzpflicht in der Hauptstadt) gesichert. – Die Samurai andererseits waren persönlich freie Privatsoldaten der einzelnen Daimyô's (oder des Shôgun selbst), bewidmet mit einer Reisrentenpfründe (selten mit Land), hervorgegangen teils aus der freien Kriegsgefolgschaft, teils aus der hoffähigen Ministerialität, welche sich hier ebenso wie im deutschen Mittelalter zu einer faktisch freien Kontraktsbeziehung gewandelt hatte, in ihrer sozialen Lage höchst verschieden, vom kleinen Rentner, der seinen Reis[sold]dienst im Herrenschloß, bis zu fünft in einer Stube schlafend, abmacht, bis zum faktisch erblichen Inhaber eines Hofamts hinauf. Also eine Klasse freier, teils plebejischer, teils höfischer Dienstmannen, aber keine Lehensleute, sondern Pfründner, deren Stellung derjenigen fränkischer Antrustionen ähnlicher war als der eines mittelalterlichen feudalen Benefiziers. Die Ausstattung der Beziehung zum Herrn mit einem, der okzidentalen Lehenstreuequalifikation analogen und an Intensität überlegenen, ritterlichen Pietätsempfinden entstammte der aus Gefolgschaftstreue entwickelten Verklärung der freien Vasallenbeziehung und dem kriegerischen ständischen Ehrbegriff. – Die Sondererscheinungen des islâmischen Kriegerlehens endlich erklären sich, wie C. H. Becker kürzlich nachgewiesen hat, durch seinen Ursprung aus dem Soldheer und aus der Steuerpacht. Der zahlungsunfähige Patrimonialherrscher mußte einerseits die Söldner durch Anweisungen auf die Steuer der Untertanen abfinden. Andererseits mußte er dem militärischen Beamten (Emîr) die ursprünglich – der uns bekannten typischen Gewaltenteilung des Patrimonialismus entsprechend – diesem gegenüber selbständige Stellung des auf festes Geld gesetzten Steuerbeamten ('Amil) mit übertragen. Drei verschiedene Tatbestände: 1. Taḳbîl, die Verpachtung der Steuern eines Dorfs oder Bezirks an einen muḳṭa' (Steuerpächter); 2. Ḳaṭâ'i', die Lehen, verliehene Grundherrschaften (in Mesopotamien sawafi genannt) an verdiente oder unentbehrliche Anhänger und endlich 3. der Besitz der zur Deckung von Soldrückständen der Emîre und Soldaten von diesen, besonders von den Mamelûken, pfandweise okkupierten oder ihnen überwiesenen Untertanenabgaben, verschmolzen dann zu dem Begriff des iḳṭâ' (beneficium). Der Inhaber des letzteren schuldete zunächst einerseits Heeresdienst als Soldat, andererseits hatte er der Theorie nach wenigstens den Ueberschuß der eingehenden Steuern über seine Soldforderungen abzuliefern. Die willkürliche Plünderung der in dieser Art okkupierten Untertanen durch die Soldaten, welche trotzdem natürlich die Steuerüberschüsse selten abführten, veranlaßte zuerst in Mesopotamien unter den Seldschûken gegen Ende des 11. Jahrhunderts den Vezier Niẓâm al-Mulk dazu, das Land unter Verzicht auf den Steuerüberschuß, den Soldaten und Emîren als Pfründen definitiv zu überweisen, gegen die Verpflichtung zur Heeresfolge, und im 14. Jahrhundert ging die ägyptische Mamelûkenherrschaft zum gleichen System[629] über. Das nun erwachende Eigeninteresse der aus Steuerpächtern oder Pfandinhabern zu Grundherren gewordenen Soldaten verbesserte das Land der Untertanen und beseitigte die Reibung zwischen Militär und Fiskus. Die osmanischen Sipahi-Pfründen sind eine Modifikation dieses Militärpfründnersystems. Seine Herkunft aus dem zerfallenden Steuersystem und dem Soldheer eines geldwirtschaftlich, nach antiker Art organisierten Staatswesens unterscheidet dieses Militärpfründnertum von dem okzidentalen, der Naturalwirtschaft und der Gefolgschaft entstammenden Lehenssystem grundsätzlich. Es mußte insbesondere diesem orientalischen Feudalismus alles fehlen, was der Gefolgschaftspietät entstammt: vor allem die Normen der spezifischen wie persönlichen Vasallentreue, während wiederum dem japanischen Feudalismus mit seiner ausschließlich persönlichen Gefolgschaftspietät umgekehrt die grundherrliche Struktur des Benefizialwesens fehlte. Beide unterscheiden sich also in genau entgegengesetzter Richtung von jener Kombination persönlicher, aus der Gefolgschaftspietät stammender, Treuebeziehungen mit dem Benefizialwesen, auf der die wesentliche Besonderheit des okzidentalen Lehenswesens beruhte.

Das als Massenerscheinung entstandene Lehen war in allen diesen Formen überall primär militärischen Ursprungs. Die türkischen Lehenspfründen waren mit Residenzpflicht verknüpft und galten in der großen Expansionsepoche des Reichs als verwirkt, wenn der Lehensmann sieben Jahre lang keine Kriegsdienste getan hatte, und die Lehensmutung der Anwärter war ebenfalls teilweise an den Nachweis aktiver Kriegsdienste geknüpft. Die Lehenspfründe diente normalerweise (im Orient wie im Okzident) der Schaffung eines Reiterheeres, zusammengesetzt aus gleichmäßig bewaffneten und ständig geübten, durch Ehrbegriffe in ihrer militärischen Leistungsfähigkeit gesteigerten und dem Herrn ganz persönlich ergebenen Kriegern, zum Ersatz einerseits des Heerbanns der freien Volksgenossen, andererseits unter Umständen auch zum Ersatz der charismatischen Gefolgschaft (trustis) des Königs. Das fränkische Lehenswesen entstand zuerst zur Abwehr der arabischen Reiterei auf säkularisiertem Kirchenland, und auch die türkischen Lehenspfründen lagen der Masse nach nicht in dem Gebiet alter bäuerlicher Siedlung der Osmanen (Anatolien), sondern als Grundherrschaften, von Rajas bewirtschaftet, auf dem später eroberten Gebiet (besonders: Rumelien). Wie bei Küstenstaaten oder geldwirtschaftlichen Binnenstaaten das Soldheer, so war bei naturalwirtschaftlichen Binnenreichen das Lehensheer, wo es primär anstelle des Volksheeres trat, Funktion einerseits der gestiegenen Inanspruchnahme durch die Erwerbsarbeit, andererseits des steigenden Umfangs des Machtgebiets. Mit zunehmender Befriedung und steigender Intensität des Bodenanbaus schwindet bei der Masse der Grundbesitzer die Gewöhnung an die Aufgaben des Krieges und auch die Möglichkeit der Uebung im Waffendienst, vor allem aber, besonders bei den kleinen Besitzern, die ökonomische Abkömmlichkeit für Feldzüge. Die gestiegene Belastung des Mannes mit Arbeit, welche ursprünglich der Frau zufiel, macht ihn ökonomisch sozusagen »schollenfest«, und die zunehmende Differenzierung des Besitzes durch Teilung und Akkumulation des Bodens zerstört die Gleichmäßigkeit der Bewaffnung und bei den Massen des zunehmenden Kleinbesitzes überhaupt die ökonomische Fähigkeit zur Selbstequipierung, auf der jedes primäre Volksheer beruht. Zumal Feldzüge nach entfernten Außengebieten eines großen Reiches lassen sich aus all diesen Gründen mit einem Bauernaufgebot ebensowenig leisten, wie ein Bürgeraufgebot große überseeische Expansionsgebiete im Zaum halten kann. Wie das an Stelle des Bürgerheeres tretende Soldheer trainierte Berufskrieger anstatt der Milizen setzt, so ergibt auch der Uebergang zum Lehensheere zunächst hohe Qualität und Gleichmäßigkeit der Bewaffnung: in seinen Anfängen gehörten im Okzident auch Pferd und Waffen zu den Gegenständen der Belehnung, die Selbstequipierung war erst Produkt der Universalisierung des Instituts. Das Spezifische des voll entwickelten Lehenssystems nun ist der Appell nicht nur an die Pie tätspflichten, sondern an das aus spezifisch hoher, sozialer Ehre des Vasallen fließende ständische Würdegefühl als entscheidender Determinante[630] seines Verhaltens. Das Ehrgefühl des Kriegers und die Treue des Dieners sind beide mit dem vornehmen Würdegefühl einer Herrenschicht und ihren Konventionen in untrennbare Verbindung gebracht und an ihnen innerlich und äußerlich verankert. Daher war für die spezifische Bedeutung des okzidentalen voll entwickelten Lehenssystems der Umstand, daß es die Unterlage des Reiterdienstes bildete – im Gegensatz zu dem plebejischen »Infanteristen«-Lehen der Klienten, Kleruchen, μάχιμοι, und altorientalischen Lehenssoldaten –, eine ganz entscheidende Komponente, deren Tragweite nach den verschiedensten Richtungen wir hier wie noch öfter begegnen werden.

Das Lehenssystem schafft Existenzen, die zur Selbstausrüstung und berufsmäßigen Waffenübung fähig sind, im Kriege in der Ehre des Herrn ihre eigene Ehre, in der Expansion seiner Macht die Chance der Versorgung ihres Nachwuchses mit Lehen und, vor allen Dingen, in der Erhaltung seiner ganz persönlichen Herrschaft den einzigen Legitimitätsgrund für ihren eigenen Lehenbesitz finden. Dies letztere, für den Uebergang zum Lehenswesen überhaupt eminent wichtige Moment ist vor allem auch bei seiner Uebertragung aus seinem eigentlichen Heimatgebiet: dem Heeresdienst, auf die öffentlichen Aemter überall von Bedeutung gewesen: in Japan suchte sich der Herrscher dadurch unter anderem von der Starrheit des in anderem Zusammenhang zu besprechenden gentilcharismatischen Geschlechterstaats zu emanzipieren. Im Frankenreich waren die Versuche des Patrimonialstaats, durch Befristung der Aemter und durch das missatische System die Gewalt des Herrn zu erhalten, immer wieder kollabiert, und die heftigen Peripetien der Macht in den Kämpfen der Adelskliquen um die höchste Machtstellung im patrimonialen Merowingerreich hatten zwar durch die starke Hand eines Zentralbeamten ein Ende erreicht, aber den Sturz der legitimen Dynastie zu dessen Gunsten nach sich gezogen. Der Uebergang zur Verlehnung auch der Aemter unter den Karolingern brachte (relative) Stabilität und wurde vom 9. Jahrhundert an endgültig durchgeführt, nachdem die Karolinger die Vasallen zunächst als Gegengewicht gegen die merowingische »Gefolgschaft« benutzt hatten, nachdem in den Kämpfen der Teilkönige die streng persönliche Verknüpfung aller Amtsinhaber mit dem Herrn durch die Vasallentreue als Garantie der Teilkönigsthrone allein übrig geblieben war. Umgekehrt entsprang die Vernichtung des chinesischen, als der eigentlich heiligen Ordnung der Väter noch lange betrauerten Feudalsystems durch die seitdem konsequent in gleicher Richtung weiter entwickelte präbendal-bürokratische Ordnung dem ebenso typischen Motiv der Beseitigung des Lehnsamtes: die Fülle der Macht wieder in die eigene Hand des Herrn zu nehmen. Denn die in der persönlich engagierten Ritterehre des Vasallen liegende immerhin erhebliche Garantie der eigenen Herrenstellung wird beim voll entwickelten Feudalsystem, als der weitestgehenden Form systematischer Dezentralisation der Herrschaft, durch die außerordentliche Abschwächung der Gewalt des Herrn über die Vasallen erkauft. –

Zunächst besteht nur eine begrenzte »Disziplin« des Herrn über den Vasallen. Einziger Grund, ihm das Lehen zu nehmen, ist »Felonie«: der Bruch der Treue gegenüber dem Herrn durch Nichtleistung der Lehenspflicht. Der Begriff ist äußerst flüssig. Aber dies kommt normalerweise nicht der Willkür des Herrn, sondern der Stellung des Vasallen zugute. Denn auch wo nicht ein mit Vasallen als Urteilsfindern besetzter Lehenshof als Gericht existiert und dadurch die Lehensinteressenten zu Rechtsgenossen zusammengeschlossen sind (wie im Okzident), gilt dennoch hier in besonderem Grade der Satz: daß der Herr gegen den einzelnen Untergebenen allmächtig, gegen die Interessen ihrer Gesamtheit aber ohnmächtig ist, und daß er der Unterstützung oder doch Duldung der übrigen Vasallen sicher sein muß, um gegen einen von ihnen ohne Gefahr vorgehen zu können. Denn der Charakter der Lehensbeziehung als eines spezifischen Treueverhältnisses bedingt es, daß Willkür des Herrn hier als ein »Treubruch« auf dessen Beziehungen zu allen Vasallen innerlich besonders zerstörend wirkt. Diese recht enge Schranke der Disziplin über die eigenen Vasallen[631] wird noch fühlbarer dadurch, daß oft jede direkte Disziplin des Herrn über die Unterlehensleute seiner Vasallen fehlte. Bei voll entwickeltem Feudalismus bestand allerdings eine »Hierarchie« in doppeltem Sinn: einmal insofern, als nur die verlehnten Herrenrechte, also insbesondere nur solche Ländereien, deren Lehensbesitz von der höchsten Spitze (König) als der Quelle aller Gewalt abgeleitet werden konnte, der Weitervergebung zu vollem Lehensrechte fähig waren. Dann in dem Sinn einer sozialen Rangordnung (der »Heerschild-Ordnung« des Sachsenspiegels) je nach der vom höchsten Lehensherrn ausgerechneten Stufe der Weiterverleihungen, auf welcher der betreffende Lehensinhaber steht. Aber zunächst war das Maß von direkter Gewalt des Herrn gegen Untervasallen seiner Lehensträger schon deshalb ganz problematisch, weil, wie jede Lehensbeziehung, so auch die zwischen Vasallen und Untervasallen, streng persönlichen Charakters war und daher durch Felonie des ersteren gegen seinen Lehensherrn nicht ohne weiteres beseitigt werden konnte. Das türkische Lehenssystem der klassischen Zeit erreichte eine relativ starke Zentralisation durch die präbendenartige Gestaltung der Lehen und ebenso der Beglerbeg-Stellungen im Verhältnis zur Hohen Pforte. Der okzidentale Vorbehalt: »salva fide debita domino regi« im Homagialeide von Untervasallen hinderte nicht, daß auch in Fällen, wo die Felonie klar lag, der Untervasall, zwischen die Treupflicht zu seinem eigenen Lehensherrn und das Gebot von dessen Lehensherrn gestellt, zum mindesten in Gewissenskonflikte geriet, immer aber sich zur eigenen Prüfung berechtigt halten mußte: ob denn der Oberlehensherr seines Herrn diesem die Treue halte. Für die zentralistische Entwicklung Englands war es eine aus der Normandie übernommene höchst wichtige Einrichtung Wilhelms des Eroberers, daß alle Untervasallen dem König direkt durch Eid verpflichtet wurden und als seine Mannen galten und ferner, daß alle Untervasallen im Fall der Rechtsverweigerung des Lehensherrn nicht (wie in Frankreich) den Instanzenzug der Lehenshierarchie innezuhalten hatten, sondern direkt an die Gerichte des Königs gewiesen waren, so daß also hier die »Lehenshierarchie« nicht, wie dies sonst meist der Fall war, mit einer Stufenleiter von Kompetenzen in Lehenssachen identisch war. In der Normandie und England, ebenso wie im türkischen Lehenswesen, war der Umstand: daß der feudale politische Verband auf Eroberungsgebiet konstituiert wurde, maßgebend für diese straffe Organisation und für das feste Zusammenhalten von Herren und Vasallen überhaupt, – ähnlich wie z.B. die Kirchen sich überall auf dem Missionsgebiet die straffste hierarchische Organisation schufen. Dennoch fielen auch dann jene Gewissenskonflikte der Untervasallen nicht gänzlich fort. Auch aus diesen (neben anderen) Gründen finden sich nicht selten Versuche, die Weiterverlehnung oder mindestens deren Zahl nach unten hin zu beschränken, – während in Deutschland die Beschränkung der Heerschilde aus allgemeinen Prinzipien der Aemterhierarchie abgeleitet war. Auf der anderen Seite aber entwickelten die voll durchgebildeten Lehensrechte für alle einmal in die Verlehnungen einbezogenen Objekte für den Lehensrückfall den Leihezwang und den Satz: »Nulle terre sans seigneur«. Aeußerlich entspricht es scheinbar dem Grundsatz des bürokratischen Systems, daß die traditionellen Lehenseinheiten vom König auch lückenlos mit Vasallen besetzt werden müssen. Nur ist der Sinn ein fundamental anderer. Im bürokratischen System will der Satz eine Rechtsgarantie, für die Beherrschten schaffen, während der Leihezwang beim Lehen umgekehrt die Masse der von den Lehensträgern als Inhabern der Aemter Beherrschten von der direkten Beziehung zum obersten Lehensherrn (König) abschnitt und das Recht der Gesamtheit der Lehensträger gegenüber dem Herrn darauf verbrieft: daß der Herr das feudale Gewaltensystem nicht im eigenen Interesse dadurch durchbreche, daß er die Gewalt wieder in die eigene Hand nehme, sondern daß er die sämtlichen verlehnten Objekte immer wieder zur Ausstattung des Nachwuchses der Vasallen verwende. Diesem Verlangen konnten die Vasallen, ganz nach dem uns bekannten Schema, dann besonderen Nachdruck verleihen, wenn sie zu einem Verbande von Rechtsgenossen zusammengeschlossen waren, insbesondere [wenn] in einem unter ihrer Mitwirkung als Beisitzer[632] sich vollziehenden Gerichtsverfahren eine Lehenskurie die Streitigkeiten und Geschäfte betreffend Erbzwang, Heimfall, Verwirkung und Wiederverleihung der Lehen in der Hand hatte, wie dies für den Okzident typisch war. In diesem Fall entwickelte sich neben den eben erwähnten Mitteln zur Sicherung des Lehensangebots auch die Monopolisierung der Lehensnachfrage. Sie erfolgte, wie im bürokratisierten Gemeinwesen durch das Verlangen der Anwärter nach immer mehr Fachprüfungen und Diplomen als Voraussetzung von Anstellungen, so im Feudalverband durch stete Steigerung der Anforderungen an die persönliche Lehensqualifikation des Anwärters. Diese aber war der polare Gegensatz zu einer auf Fachwissen ruhenden Qualifikation für ein bürokratisches Amt. Die Bürokratie und ebenso das reine Patrimonialbeamtentum ruhen in dem Sinn auf sozialer »Nivellierung«, als sie in ihrem reinen Typus nur nach personellen Qualifikationen, die eine nach sachlich-fachmäßigen, die andere nach rein persönlichen, fragen und von ständischen Unterschieden absehen, ja geradezu das spezifische Instrument zu deren Durchbrechung darstellen, – ganz unbeschadet des früher erörterten Umstands, daß auch die bürokratischen und patrimonialen Beamtenschichten sehr leicht wieder Träger einer bestimmten ständischen sozialen »Ehre« mit ihren Konsequenzen werden. Diese war hier eine Folgeerscheinung ihrer Machtstellung. Aber der Feudalismus im technischen Sinn des Worts ist in seiner innersten Wurzel ständisch orientiert und steigert sich in diesen seinen Charakter immer weiter hinein. Der Vasall im spezifischen Wortsinn mußte überall ein freier, d.h. nicht der Patrimonialgewalt eines Herrn unterworfener Mann sein. Auch der japanische Samurai wechselte nach freiem Belieben den Herrn. Im übrigen ist freilich zunächst meist lediglich seine spezifische, sozusagen »fachliche« Leistungsfähigkeit: Waffentüchtigkeit, [das] Qualifikationsmerkmal, und ist dies z.B. im türkischen Lehensrecht auch geblieben: selbst Rajas konnten Lehen erlangen, wenn sie entsprechende Kriegsdienste geleistet hatten. Ueberall tritt aber, da die Lehensbeziehung in voller Ausprägung nur einer Herrenschicht angehören kann, weil sie ja auf spezifisch emphatische ständische Ehrbegriffe als Basis der Treuebeziehungen und auch der kriegerischen Tüchtigkeit baut, das Erfordernis einer herrschaftlichen (»ritterlichen«) Lebensführung, insbesondere der Meidung jeder von der Waffenübung abziehenden und entehrenden Erwerbsarbeit, hinzu. Mit Knapperwerden des Versorgungsspielraums für die Nachkommenschaft setzt dann die Monopolisierung der Lehen und Aemter (und später namentlich auch der zur Ausstattung unversorgter Anverwandten dienenden Stiftspfründen) mit voller Wucht ein. Der Einfluß der fortschreitenden Entwicklung des Standeskonventionalismus tritt hinzu, und es entsteht der Anspruch: daß der Lehens- oder Stiftsanwärter nicht nur selbst »ritterlich leben«, sondern auch »ritterbürtig« sein müsse. Das heißt: er muß von einer Minimalzahl ritterlich lebender Vorfahren (zuerst: ritterlichen Eltern, dann auch Großeltern: »4 Ahnen«) abstammen. Schließlich, in den Tournier- und Stiftsordnungen des späten Mittelalters gelangt die Monopolisierung dazu, daß 16 Ahnen verlangt und der städtische Patriziat, weil er sich mit den Zünften in die Herrengewalt teilen und auf derselben Ratsbank sitzen müsse, ausgeschlossen wurde. Jedes Fortschreiten dieser ständischen Monopolisierung bedeutete natürlich eine sich stets steigernde Starrheit der sozialen Gliederung. Andere Faktoren gleicher Art treten hinzu.

Dem nicht überall anerkannten, aber überall irgendwie erstrebten Anspruch der Gesamtheit der ständisch qualifizierten Anwärter auf den Besitz der Gesamtheit der Lehen steht der streng eigenrechtliche Charakter der Stellung des einzelnen Lehensträgers zur Seite. Daß das Recht des Vasallen in den klassischen Gebieten des Feudalismus auf einem jeweilig neu einzugehenden Kontrakt beruhte, dennoch aber dies Kontraktrecht des Vasallen nach festen Prinzipien erblich war, stereotypierte die Gewaltenverteilung weit über das Maß der präbendalen Struktur hinaus und machte sie in hohem Grade unelastisch. Eben diese Durchdringung des ganzen Systems mit dem Geist einer, über die bloße Verleihung von Privilegien des Herrn hinausgehenden, andererseits nicht, wie bei der Pfründenappropriation,[633] rein materiell bedingten generellen Verbürgtheit der Stellung der Lehensinhaber durch einen zweiseitigen Vertrag war aber entwicklungsgeschichtlich sehr wichtig. Denn sie ist das, was die feudale Struktur gegenüber der reinen, auf dem Nebeneinanderstehen der beiden Reiche der Gebundenheit durch Tradition und appropriierte Rechte einerseits und der freien Willkür und Gnade andererseits beruhenden, Patrimonialherrschaft einem mindestens relativ »rechtsstaatlichen« Gebilde annähert. Der Feudalismus bedeutet eine »Gewaltenteilung«. Nur nicht, wie diejenige Montesquieus, eine arbeits teilig-qualitative, sondern eine einfach quantitative Teilung der Herrenmacht. Der zum Konstitutionalismus leitende Gedanke des »Staatsvertrages« als der Grundlage der politischen Machtverteilung ist in gewissem Sinn primitiv vorgebildet. Freilich nicht in der Form eines Paktierens zwischen dem Herrn und den Beherrschten oder ihren Repräsentanten – wobei die Unterwerfung der letzteren als Quelle des Rechtes des Herrn gedacht wird –, sondern in der ganz wesentlich anderen eines Vertrages zwischen dem Herrn und den Trägern der von ihm abgeleiteten Gewalt. Art und Verteilung der Herrschaftsbefugnisse sind dadurch fixiert; aber es fehlt nicht nur die generelle Reglementierung, sondern auch die rationale Gliederung der Einzelzuständigkeiten. Denn die Amtsbefugnisse sind, anders als im bürokratischen Staat, eigene Rechte der Beamten, deren Umfang, auch gegenüber den Beherrschten, durch den Inhalt der konkreten persönlichen Verleihung an die ersteren in Verbindung mit den diese kreuzenden Exemtionen, Immunitäten, verliehenen oder traditionsgeweihten Privilegien der letzteren bestimmt wird. Erst daraus und weiter aus der gegenseitigen Begrenzung des subjektiven Rechtes des einen Gewalthabers durch entgegenstehende des andern entsteht hier – ganz ähnlich wie bei den stereotypierten und appropriierten Patrimonialämtern – diejenige Verteilung der Macht, welche dem bürokratischen Begriff der behördlichen »Kompetenz« in gewissem Sinne entsprechen würde. Denn diesen Begriff gibt es im Feudalismus in seinem genuinen Sinne nicht und daher auch nicht den Begriff der »Behörde«. Zunächst ist nur ein Teil der Vasallen überhaupt mit einer politischen Herrschaftsgewalt und das heißt prinzipiell: Gerichtsgewalt, beliehen: in Frankreich die sogen. »seigneurs justiciers«. Dabei konnte der Herr die ihm zustehende Gerichtsgewalt teilen, dem einen Vasallen den einen, einem andern einen anderen Teil verleihen. Besonders typisch war dabei die Teilung in »höhere« (den Blutbann einschließende) und »niedere« Gerichtsbarkeit und deren Vergebung an verschiedene Vasallen. Dabei ist nicht im mindesten gesagt: daß der Vasall, welcher eine in der ursprünglichen Hierarchie der Aemter »höhere« Herrschaftsgewalt zu Lehen trägt, auch in der Lehenshierarchie, also: berechnet nach dem Abstand der Verleihungen vom höchsten Herrn, auf der höheren Staffel stehe. Im Prinzip wenigstens fragt vielmehr die Lehenshierarchie nach der Hierarchie der verlehnten Herrschaftsgewalten nichts, sondern nur nach der Entfernung oder Nähe zum ersten Herrn. Den Tatsachen nach freilich hat die Innehabung der höchsten Gerichtsbarkeit: des Blutbannes insbesondere, überall wenigstens die Tendenz gehabt, die betreffenden Vasallen als einen besonderen »Fürstenstand« zusammenzuschließen. Damit konkurrierte und kreuzte sich aber überall die Tendenz, die unmittelbare Lehensbeziehung zum König als Merkmal der Zugehörigkeit zu diesem höchsten Stande anzusehen. Diese Entwicklung ist besonders in Deutschland in charakteristischen Peripetien verlaufen, welche wir hier nicht verfolgen können. Als Resultat ergab sich überall ein höchst verwickelter Komplex der durch Verlehnung in die mannigfachsten Hände zersplitterten Herrschaftsgewalten. Im Prinzip wurden überall im Okzident die »landrechtlichen«, d.h. auf verlehnten politischen Rechten ruhenden Gerichtsgewalten des Herrn einerseits von seiner Lehensgerichtsbarkeit über die Vasallen, andererseits von seiner patrimonialen (hofrechtlichen) Gerichtsgewalt geschieden. Im Effekt ergab alles dies aber nur eine Zersplitterung der Gewalten in zahlreiche, auf verschiedener formaler Rechtsgrundlage appropriierte Einzelherrenrechte, die untereinander sich gegenseitig traditionell begrenzten. Die[634] aller Bürokratie charakteristische Scheidung von Person und Beruf, persönlichem Vermögen und Amtsbetriebsmitteln, welche bei der Präbende immerhin noch deutlich vorhanden ist, fehlte. Die bei Heimfalls- und Erbschaftsgelegenheiten praktische Scheidung zwischen Allodial- und Lehensgut hatte, da die Einkünfte aus dem Lehen keine Amtseinkünfte waren, trotz äußerer Aehnlichkeit, einen anderen Sinn (den einer Erbschichtung) als die entsprechende Scheidung bei der Präbende. Und dann waren nicht nur alle Amtsbefugnisse und Erträgnisse eines Lehensträgers Teile seiner persönlichen Rechts- und Wirtschafts-Sphäre, sondern vor allem waren andererseits auch die Amtskosten von ihm persönlich zu bestreitende, in nichts von den Kosten seiner persönlichen Wirtschaft zu scheidende Ausgaben. Wie jeder einzelne, Herr wie belehnter Beamter, auf der Grundlage seiner subjektiven Rechtssphäre seinen dem Wesen nach persönlichen Interessen nachging, so wurden die gesamten Kosten dieser Verwaltung im Gegensatz zur Bürokratie nicht durch ein rationales Steuersystem und im Gegensatz zum Patrimonialismus nicht aus dem Haushalt des Herrn oder durch dafür bestimmte Präbendeneinkünfte gedeckt oder entgolten, sondern sie wurden von den einzelnen Gewaltenträgern durch Leistungen mit der eigenen Person oder aus seinen persönlichen Gütervorräten oder (und namentlich) durch Leistungen der patrimonialen Hintersassen oder der kraft des ihm verlehnten politischen Rechts unterworfenen »Untertanen« aufgebracht. Da die Leistungen der »Untertanen« in aller Regel traditionsgebunden waren, so war der Apparat auch finanziell unelastisch. Dies um so mehr, als die typische, überall mindestens der Tendenz nach vorhanden gewesene Entwicklung, den Lehensverband als Träger politischer Verwaltung zu benutzen, sowohl die persönlichen wie die sachlichen Machtmittel des obersten und aller anderen Herren in enge Schranken bannte. Schon die elementarste ihrer Pflichten, diejenige um derenthalben der Lehensverband überhaupt geschaffen zu werden pflegt: die Kriegsdienstpflicht, haben die Vasallen überall versucht, in feste Normen bezüglich der jährlichen Maximaldauer zu binden, und dies meist erreicht. Dabei aber bestand im Lehensverband auch zwischen den Vasallen des gleichen Herrn das Fehderecht. Denn nur den von ihm verliehenen Lehensbesitz, aber nichts anderes, garantierte der Herr mit seiner Macht seinen Vasallen. Die Privatkriege der Vasallen untereinander konnten natürlich die Machtinteressen des Lehensherrn schwer schädigen; allein über die Bestimmung hinaus, daß wenigstens während eines Heereszuges des Herrn selbst die Privatfehde zu unterbleiben habe, ist man bis in die Zeit der von Kirche und Städten mit dem Könige durchgesetzten »Landfrieden« auf dem europäischen Kontinent wenigstens nicht gekommen. Erst recht wurden die finanziellen Rechte des Herrn begrenzt. Neben der geldwirtschaftlichen Lehensnutzung bestanden diese vor allem in Beihilfepflichten im Fall bestimmter Notlagen des Herrn, aus welchen dieser überall gern ein umfassendes Besteuerungsrecht gemacht hätte, die Vasallen ihrerseits aber festbegrenzte Gelegenheits abgaben zu machen strebten, regelmäßig schließlich mit dem Erfolg, daß die Steuerfreiheit der spezifisch ritterlichen Lehen als Entgelt für die zunehmend fiktiv werdende Militärpflicht bis in die Neuzeit der normale Zustand wurde. Nicht minder erlangten die Vasallen, so lange wenigstens der Herr auf das Lehensheer angewiesen war, in aller Regel den Ausschluß der Besteuerung ihrer Hintersassen durch den Herrn, es sei denn mit ihrer ausnahmsweisen Bewilligung. Der Herr konnte der Regel nach nur von seinen eigenen grundherrlich oder leibherrlich beherrschten Hintersassen ohne weiteres tallagia erheben. Das Heimfallsrecht wurde zunehmend unpraktisch. Die Ausdehnung des Erbrechts auf die Seitenverwandten ist überall durchgedrungen. Die Veräußerung des Lehens, für welche natürlich das Einverständnis des Lehensherrn, mit dem neuen Erwerber die Lehensbeziehung einzugehen, erfordert war, wurde immer regelmäßiger, und die Erkaufung seines Konsenses bildete schließlich eine der wesentlichsten, aus dem Lehensverband für den Herrn fließenden Einnahmequellen. Sie bedeutete aber zugleich, da die Handänderungsgebühr traditionell oder durch Satzung generell fixiert wurde, praktisch die volle Appropriation des Lehens.[635] Und während so der sachliche Inhalt der Treuebeziehung zunehmend stereotypiert und ökonomisiert wurde, verlor auch jene selbst zunehmend an Eindeutigkeit und praktischer Verwertbarkeit als Machtmittel. Ein Vasall, als freier Mann, konnte nach der später herrschenden Auffassung auch von mehreren Herren Lehen nehmen, und seine Unterstützung war dann für jeden von diesen im Konfliktsfall prekär. Man unterschied im französischen Lehensrecht das homagium simplex, den Lehenseid mit stillschweigendem Vorbehalt anderweit bestehender Pflichten, von dem homagium ligium, dem bedingungslosen Lehenseid, der, sozusagen, die erste Hypothek auf die Lehenstreue gab, allen anderen Pflichten vorging und also nur einem Herrn geleistet werden konnte, und es war für die Entwicklung der Machtstellung des französischen Königtums von Bedeutung, daß es ihm gelang, von den großen Lehensfürsten die letztere Form zu erzwingen. Aber im übrigen ergab die Möglichkeit einer Mehrseitigkeit der Vasallenpflichten natürlich deren weitgehende Entwertung. Fast unmöglich wurde es schließlich, eine kontinuierlich funktionierende Verwaltung mit Hilfe von Lehensleuten zu führen. Der Vasall hat an sich die Pflicht, dem Herrn nicht nur mit der Tat, sondern auch mit Rat beizustehen. Aus dieser Pflicht pflegen die großen Hauptvasallen gern ein »Recht« abzuleiten, mit ihrem Rat vor wichtigen Entschlüssen gehört zu werden, und dies auch durchzusetzen, da der Lehensherr auf die gute Stimmung des Lehensheeres angewiesen ist. Als Pflicht aber wurde die Beratungstätigkeit der Vasallen im Lauf der Zeit ganz ebenso begrenzt wie ihre Heerespflicht, sie war durchaus diskontinuierlich und deshalb vom Herrn nicht zu einer konkreten Behördenorganisation verwertbar. – Für die Lokalverwaltung also gab der Lehensverband den lokalen Amtsträgern im Effekt eine erbliche Appropriation und Verbürgtheit ihrer Herrschaftsrechte, für die Zentralverwaltung aber stellte er dem Herrn keine kontinulierlich verwertbaren Arbeitskräfte zur Verfügung und unterwarf ihn überdies sehr leicht der Notwendigkeit, in seinen Handlungen sich den »Ratschlägen« der größten seiner Vasallen zu fügen, statt sie zu beherrschen. Unter solchen Umständen lag für alle mächtigen Vasallen die Versuchung, das Lehensband gänzlich abzustreifen, so außerordentlich nahe, daß nur die Tatsache erklärungsbedürftig ist, warum dies nicht häufiger vorkam, als es tatsächlich geschah. Der Grund dafür lag in der schon erwähnten Legitimitätsgarantie, welche die Vasallen für ihren Besitz an Land und Herrschaftsrechten darin fanden und an welcher auch der Lehensherr durch die (sei es auch höchst prekären) Chancen mitinteressiert war, welche sein Recht – auch wo es fiktiv war – ihm bot. –

Das präbendal und feudal abgewandelte, patrimoniale politische Gebilde ist also, alles in allem, im Gegensatz zu dem System von generell durch objektive Ordnungen geregelten »Behörden« mit ihren ebenso geregelten Amtspflichtenkreisen, ein Kosmos oder je nachdem auch ein Chaos durchaus konkret bestimmter subjektiver Gerechtsame und Pflichtigkeiten des Herrn, der Amtsträger und der Beherrschten, die sich gegenseitig kreuzen und beschränken und unter deren Zusammenwirken ein Gemeinschaftshandeln entsteht, das mit modernen publizistischen Kategorien nicht konstruierbar und auf welches der Name »Staat« im heutigen Sinne des Wortes eher noch weniger anwendbar ist als auf rein patrimoniale politische Gebilde. Der Feudalismus stellt den Grenzfall in der Richtung des »ständischen« im Gegensatz zum »patriarchalen« Patrimonialismus dar.

Die ordnende Macht für die Gestaltung dieses Gemeinschaftshandelns ist, neben den für den Patrimonialismus allgemein charakteristischen: Tradition, Privileg, Weistum, Präjudiz, das Paktieren von Fall zu Fall zwischen den verschiedenen Gewaltenträgern, wie es für den »Ständestaat« des Okzidents typisch war und geradezu sein Wesen ausmachte. Wie die einzelnen Lehen- und Pfründenbesitzer und die sonstigen Inhaber kraft fürstlicher Verleihungen appropriierter Gewalten diese kraft ihres verbürgten »Privilegs« ausüben, so gilt auch die dem Fürsten verliehene Macht als dessen persönliches, durch die Lehens- und sonstigen Gewaltträger anzuerkennendes und zu verbürgendes »Privileg«, als seine »Prärogative«.[636] Diese Privilegienträger nun vergesellschaften sich von Fall zu Fall zu einer konkreten Aktion, welche ohne ihr Zusammenwirken nicht möglich wäre. Der Bestand eines »Ständestaates« aber bedeutet lediglich: daß jenes infolge der kontraktlichen Verbürgtheit aller Rechte und Pflichten und der dadurch bedingten Unelastizität fortwährend unvermeidliche Paktieren ein chronischer Zustand geworden war, der unter Umständen durch eine ausdrückliche »Vergesellschaftung« in eine gesatzte Ordnung gebracht wurde. Der Ständestaat entstand, nachdem einmal die Zusammenfassung der Lehensträger zu einer Rechtsgenossenschaft vorhanden war, aus sehr verschiedenen Anlässen, dem Schwerpunkt nach aber als eine Form der Anpassung der stereotypierten und daher unelastischen Lehens- und Privilegiengebilde an ungewöhnliche oder neu entstehende Verwaltungsnotwendigkeiten. Diese waren selbstverständlich in starkem Maße, wenn auch durchaus nicht immer, und rein äußerlich nicht einmal überwiegend, ökonomisch bedingt. Meist in mehr indirekter Weise: die außerordentlichen Bedürfnisse selbst entsprangen dem Schwerpunkt nach der politischen, speziell der militärischen Verwaltung. Die veränderte ökonomische Struktur, insbesondere die fortschreitende Geldwirtschaft, wirkte aber insofern mit, als sie eine Art und Weise der Deckung jener Bedürfnisse möglich machte und also, in Kampf und Konkurrenz mit anderen politischen Gebilden, auch aufnötigte – namentlich die Aufbringung beträchtlicher Geldsummen auf einmal –, der die normalen Mittel der stereotypierten feudal-patrimonialen Verwaltungsstruktur nicht gewachsen waren. Dies meist schon wegen des bei dieser Herrschaftsstruktur geltenden Grundsatzes: daß ein jeder, der Herr wie alle anderen Gewaltenträger, die Kosten seiner, und nur seiner, Verwaltung aus seiner eigenen Tasche zu zahlen hat. Keinerlei Modus der Aufbringung jener besonderen Mittel war vorgesehen, also eine immer erneute Verständigung und zu diesem Zweck eine Vergesellschaftung der einzelnen Gewaltenträger in Gestalt eines geordneten korporativen Zusammentritts unvermeidlich. Eben diese Vergesellschaftung ist es, welche mit dem Fürsten sich vergesellschaftet oder Privilegierte zu »Ständen« macht und damit aus dem bloßen Einverständnishandeln der verschiedenen Gewaltenträger und den Vergesellschaftungen von Fall zu Fall ein perennierendes politisches Gebilde entstehen läßt. Innerhalb dieses Gebildes haben dann aber die immer weiteren Evolutionen immer neuer sich aufzwingender Verwaltungsaufgaben die Entwicklung der fürstlichen Bürokratie hervorgerufen, welche ihrerseits bestimmt war, den Verband des »Ständestaats« wieder zu sprengen. Dieser letzte Prozeß darf nun nicht allzu mechanisch so aufgefaßt werden: daß der Herr überall im Interesse der Erweiterung seiner Machtsphäre die konkurrierende Macht der Stände durch Entwicklung der Bürokratie zu brechen getrachtet hätte. Dies war unzweifelhaft und ganz naturgemäß eine, sehr oft die entscheidende Determinante der Entwicklung. Aber weder die einzige, noch immer die ausschlaggebende. Vielmehr waren es gar nicht selten gerade die Stände, welche ihrerseits mit dem Verlangen an den Herrn herantraten, daß dieser den infolge der allgemeinen ökonomischen und Kulturentwicklung, also durch sachliche Entwicklungsfaktoren, immer erneut entstehenden Forderungen von Interessenten nach immer neuen Leistungen der Verwaltung Genüge tue und diese insbesondere durch Schaffung geeigneter Behörden auf sich nehme. Jede Uebernahme einer solchen Leistung durch den Herrn aber bedeutete Umsichgreifen des Beamtentums und damit normalerweise Steigerung der Macht des Herrn, zunächst in Form einer Renaissance des Patrimonialismus, welcher für die kontinentalen europäischen politischen Gebilde bis zur Zeit der französischen Revolution herrschend blieb, aber überall dem reinen Bürokratismus sich je länger je mehr annäherte. Denn überall drängte die Eigenart der neu übernommenen Verwaltungsaufgaben zu Dauerbehörden, festen Kompetenzen, Reglements und Fachqualifikation.

Der Lehensverband und [der] »Ständestaat« sind keineswegs unentbehrliche Mittelglieder in der Entwicklung vom Patrimonialismus zur Bürokratie, dem sie ja im[637] Gegenteil unter Umständen erhebliche Hemmnisse entgegensetzen. Ansätze zur echten Bürokratie finden sich vielmehr überall auch schon bei wenig komplizierten Formen der patrimonialstaatlichen Verwaltung, – wie ja der Uebergang vom patrimonialen zum bürokratischen Amt überhaupt ein flüssiger ist und die Zugehörigkeit zur einen oder anderen Kategorie nicht sowohl an der Art der einzelnen Amtsstellung, als vielmehr an der Art, wie überhaupt Aemter errichtet und wie sie verwaltet werden, zu erkennen ist. Allerdings aber sind der voll entwickelte Ständestaat sowohl wie die voll entwickelte Bürokratie allein auf europäischem Boden ursprünglich gewachsen, aus Gründen, welche wir erst später zu erörtern suchen werden.61 Inzwischen befassen wir uns noch mit gewissen charakteristischen Zwischen- und Uebergangsbildungen, welche innerhalb feudaler und patrimonialer Gebilde der reinen Bürokratie vorangingen.

Wir haben bisher der Einfachheit halber unterstellt, daß die politischen Angelegenheiten des Herrn in der Zentralverwaltung rein patrimonial durch die früher erörterten Haus- und Hofbeamten oder durch Lehensträger, welche ihrerseits patrimonial verwalten, erledigt werden. So einfach ist nun in Wahrheit die Struktur weder der patrimonialen noch der feudalen Herrschaft gewesen. Die Angliederung rein politischer Geschäfte an die Hausverwaltung hat, sobald sie das Stadium der »Gelegenheitsverwaltung« durch Tischgenossen und Vertraute des Herrn verläßt, regelmäßig den Anlaß gegeben zur Entstehung spezifischer, eine Sonderstellung einnehmender Zentralämter, und zwar meist eines einzelnen politischen Zentralbeamten. Dieser Beamte kann verschiedenen Charakter haben. Der Patrimonialismus war, seinem Strukturprinzip entsprechend, der spezifische Ort der Entwicklung des »Günstlings«-Wesens: Vertrauensstellungen beim Herrn mit ungeheurer Macht, aber stets mit der Chance plötzlichen, nicht sachlich, sondern rein persönlich motivierten Sturzes in dramatischen Peripetien sind ihm charakteristisch. Bei Entwicklung von spezifischen Formen eines politischen Zentralamts ist der in seinem Typus dem patrimonialen Prinzip am reinsten entsprechende Fall der, daß ein Hofbeamter, welcher nach seiner Funktion die am meisten rein persönliche Vertrauensstellung beim Herrn einnimmt, formell oder faktisch auch die politische Zentralverwaltung leitet. So etwa der Hüter des Harems oder ein ähnlicher intim mit den persönlichsten Angelegenheiten des Herrn befaßter Angestellter. Oder eine spezifisch politische Vertrauensstellung entwickelt sich dazu. In manchen Negerreichen ist in naturalistischer Art der sichtbare Repräsentant des Blutbanns, der Scharfrichter, ständiger und einflußreichster Begleiter des Fürsten. Auch sonst pflegen mit Entfaltung der Banngewalt die richterlichen Funktionen des Fürsten in den Vordergrund zu rücken, und dann tritt oft ein dem fränkischen Pfalzgrafen entsprechender Beamter besonders hervor. In militärisch aktiven Staaten ist es der Kronfeldherr und in Feudalstaaten der oft mit diesem identische, aber über die Lehen verfügende Beamte (Shôgun, Hausmeier). Im Orient findet sich ganz regelmäßig die Figur des »Großvezirs«; wir werden später noch sehen, aus welchem Grunde er dort eine »konstitutionelle« Notwendigkeit ist, ganz ebenso wie der verantwortliche Ministerpräsident in modernen Staaten. Ganz allgemein läßt sich nur sagen: daß einerseits die Existenz einer solchen monokratisch einheitlichen Spitze für die Herrenstellung des Fürsten besonders dann gefährlich werden kann, wenn in der Hand des betreffenden Beamten die Verfügung über die ökonomische Ausstattung der Vasallen und Unterbeamten liegt, so daß er in der Lage ist, diese dem Fürsten gegenüber an seine eigene Person zu fesseln, – wie die bekannten Beispiele Japans und des Merowingerreichs zeigen. Andererseits aber pflegt das gänzliche Fehlen einer solchen einheitlichen Spitze regelmäßig die Konsequenz eines Zerfalls des Reiches zu haben, – wofür das Beispiel der Karolinger mit ihrer aus eigener Erfahrung erklärlichen Scheu vor der Schaffung eines zentralen Großamts lehrreich[638] ist. Wir kommen bald auf die Art der Lösungen der dadurch gegebenen Probleme zurück. Die hier zunächst interessierende Erscheinung ist vornehmlich: daß infolge zunehmender Stetigkeit und Kompliziertheit der Verwaltungsarbeit, vor allem aber infolge der Entwicklung des den patrimonialen und feudalen Gebilden charakteristischen Verleihungs- und Privilegienwesens, und endlich als Folge steigender Rationalisierung der Finanzen, die Schreib- und Rechenbeamten eine steigende Rolle zu spielen beginnen. Ein Herrenhaushalt, dem sie fehlen, ist zur Unstetheit und Ohnmacht verurteilt. Je entwickelter das Schreib- und Rechenwesen, desto stärker, auch im reinen Feudalstaat (z.B. im normannischen England und im Osmanenreich in der Zeit seiner stärksten Machtentfaltung) die Zentralgewalt. Im antiken Aegypten beherrschten die Schreiber die Verwaltung. In Neupersien hatten die Rechenbeamten mit ihrer traditionsgeweihten Geheimkunst eine sehr erhebliche Rolle usurpiert, im Okzident bildet meist der Kanzler, der Chef der Schreibstube, die zentrale Figur der politischen Verwaltung. Oder es ist das Rechenbüro, in der Normandie und später in England der Exchequer, der Keim, aus dem sich die ganze Zentralverwaltung entwickelt hat. Solche Aemter werden regelmäßig zugleich die Keime der Bürokratisierung, indem an Stelle der vornehmen Hofwürdenträger, die ihre offiziellen Träger waren, die eigentlichen Arbeitsbeamten, im Mittelalter meist Kleriker, die faktische Leitung gewinnen.


Von der Entstehung der großen kollegialen Zentralbehörden als einer Begleiterscheinung der qualitativen Erweiterung der Verwaltungsaufgaben ist schon früher, im speziellen Zusammenhang mit der steigenden Bedeutung des spezialisierten Fachwissens, welches zur Bürokratisierung drängt, und als einer Vorstufe derselben die Rede gewesen62. Natürlich sind keineswegs alle den Herrn beratenden Körperschaften vorbürokratischer Staaten Vorstufen moderner Bürokratie gewesen. Die beratenden Versammlungen der Zentralbeamten finden sich vielmehr in den verschiedensten patrimonialen und feudalen politischen Gebilden über die ganze Erde verbreitet. Sie dienen dem Herrn oft als Gegengewicht, nicht – wie jene frühbürokratischen Bildungen – gegen die Macht des Fachwissens, sondern einfach gegen die Machtstellung des einzelnen Zentralbeamten, daneben aber als Mittel, Stetigkeit in die Verwaltung zu bringen. Insofern also sind sie überall Produkte einer gewissen Stufe qualitativer Entwicklung der Verwaltungsaufgaben und nehmen dann, bei immer weiterem Fortschreiten jener Entwicklung, um so mehr eine, jenen Erscheinungen des Frühbürokratismus ähnliche Struktur an: den Charakter einer in geregeltem Verfahren beschließenden kollegialen »Behörde«, je mehr die Aemterverfassung und die Art der Verwaltung der Beamten des Patrimonialstaats sich bürokratischem Charakter nähert: die Grenze ist hier ja durchaus flüssig, wie z.B. China und Aegypten zeigen. Zu unterscheiden sind sie als »Typus«, trotz aller natürlich auch hier vorhandenen Lückenlosigkeit der Uebergänge, von denjenigen kollegialen Körperschaften, welche nicht kraft Auftrags des Herrn, sondern kraft eigenen Rechts (nach Art des »Rates der Alten« oder einer Honoratiorenvertretung) Anteil an der Herrschaft nehmen und von denen später kurz die Rede sein soll. Denn diese liegen nicht auf der Weglinie vom Patrimonialismus zum Bürokratismus, sondern auf dem einer »Teilung« der Gewalt zwischen dem Herrn und anderen Mächten, sei es »charismatischen«, sei es ständischen Charakters.

Die Beeinflussung der allgemeinen Kultur durch die patrimoniale oder feudale Struktur politischer Gebilde kann hier nicht abgehandelt werden. Patrimonialismus, am meisten der nicht stereotypierte, arbiträre Patrimonialismus einerseits, und Feudalismus andererseits unterscheiden sich untereinander ganz außerordentlich stark auf dem Gebiet, welches überall die wichtigste Angriffsfläche für die Beeinflussung der Kultur durch die Herrschaftsstruktur bietet: dem der Erziehung. Dem Wenigen, was schon früher über deren Zusammenhang mit der Herrschaftsstruktur gesagt werden konnte, sind hier nur einige allgemeine Bemerkungen darüber hinzuzu fügen. Wo immer das Feudalsystem das Stadium der Entwicklung einer bewußt »ritterlich« lebenden Schicht erreicht, da entsteht ein System der Erziehung zur ritterlichen Lebensführung mit allen seinen Konsequenzen: die hier nicht zu schildernden typischen Entfaltungen von bestimmten künstlerischen Kulturgütern (auf literarischem Gebiet wie [auf] dem der Musik und der bildenden Künste) als Mitteln der Selbstverklärung und der Entwicklung und Erhaltung des Nimbus der Herrenschicht gegenüber den Beherrschten stellen die »musische« Erziehung neben die zunächst vornehmlich militärisch-gymnastische,[639] und es bildet sich jener in sich höchst vielgestaltige Typus der »Kultivations«-Erziehung aus, welche den radikalen Gegenpol gegen die »Fachbildung« der rein bürokratischen Struktur darstellt. Wo die Herr schaftsstruktur »präbendal« organisiert ist, pflegt die Erziehung den Charakter der intellektualistisch-literarischen »Bildung« anzunehmen, also in der Art ihres Betriebs dem bürokratischen Ideal der Beibringung von »Fachwissen« innerlich nahe verwandt zu sein. So in besonders reiner Form in China und – wovon später zu reden sein wird63 – überall, wo die Theokratie die Bildung in die Hand nimmt. Dies letztere pflegt im höchsten Grade da der Fall zu sein, wo der weltliche Staat den Typus des arbiträren Patrimonialstaats an sich trägt und seinerseits eigene Erziehungssysteme gar nicht entwickelt. –


Ueber allgemeine rein ökonomische Bedingungen der Entstehung patrimonialer und feudaler Gebilde ist nicht viel Bestimmtes zu sagen. Das Bestehen und die vorwaltende Bedeutung von fürstlichen und adligen Grundherrschaften ist zwar für ein Lehenswesen, voll entwickelt und in sehr geringer Eindeutigkeit, auch allgemeingültige Basis für alle Formen feudaler »Organisation«. Und das in seiner Art konsequenteste patrimoniale politische Gebilde: der chinesische Beamtenstaat, ruht nicht auf der Basis von Grundherrschaften, sondern ist, wie wir sahen64, gerade infolge ihres Fehlens so geschlossen patrimonial geartet. Der Patrimonialismus ist mit Eigenwirtschaft und Verkehrswirtschaft, kleinbürgerlicher und grundherrlicher Agrarverfassung, Fehlen und Existenz kapitalistischer Wirtschaft vereinbar. Der bekannte marxistische Satz: daß die Handmühle ebenso den Feudalismus postuliere, wie die Dampfmühle den Kapitalismus, ist nur allenfalls in seinem zweiten Teil begrenzt richtig. Auch darin freilich nur begrenzt: die Dampfmühle fügt sich auch einer staatssozialistischen Struktur der Wirtschaft ohne weiteres ein. In seinem ersten Teil ist er aber gänzlich unrichtig: die Handmühle hat alle überhaupt denkbaren ökonomischen Strukturformen und politischen »Ueberbauten« durchlebt. Und auch vom Kapitalismus im allgemeinen kann man nur sagen, daß er, weil seine Expansionsmöglichkeiten, aus gleich zu erörternden Gründen, unter feudalen und patrimonialen Herrschaftsformen begrenzt sind, eine Macht ist, deren Interessenten jene Herrschaftsformen regelmäßig, aber nicht unbedingt immer, zugunsten der Bürokratisierung oder einer plutokratischen Honoratiorenherrschaft zu ersetzen trachten. Auch dies gilt aber nur für den Kapitalismus modernen Gepräges innerhalb der Produktionssphäre, der auf rationalem Betrieb, Arbeitsteilung und stehendem Kapital ruht, während der politisch orientierte Kapitalismus ebenso wie der kapitalistische Großhandel mit dem Patrimonialismus ausgezeichnet verträglich sind. Wir haben ja gesehen, daß eine starke verkehrswirtschaftliche Entwicklung, welche die Möglichkeit hinlänglicher Geldsteuern zum Ankauf von Sklavensoldaten oder zur Bezahlung von Söldnern bot, geradezu die Grundlage für die Entwicklung des orientalischen Sultanismus gab, also der – an unserem okzidentalen »Rechtsstaat« gemessen – modernen Staatsformen fernstgelegenen, streng patriarchalen Spielart von patrimonialer Herrschaft65. Ganz anders verhält sich dagegen zur Verkehrswirtschaft der Feudalismus. Für die Frage: ob Patrimonial- oder Feudalgebilde, ist allerdings eine allgemeine Formel ökonomischer Determination nicht zu finden, außer der Selbstverständlichkeit: daß die Grundherrschaft den Feudalismus in seinen verschiedenen Formen stark in der Entwicklung begünstigt. Wir sahen: die Rationalisierung der Wasserwirtschaft im alten Orient, der Umstand also: daß das Anbauland planvoll durch organisierte Untertanenfronden der Wüste abzugewinnen war, wirkte, ebenso wie die chinesische, umfassende Bautenpolitik, zugunsten halbbürokratischer politischer Patrimonialgebilde, die in beiden Fällen doch andererseits schon entstanden sein mußten, um jene Bauten zu ermöglichen. Im Gegensatz zu der Gewinnung des Neulands durch Waldrodungen in Nordeuropa, welche die Grundherrschaft und also den Feudalismus begünstigte. Doch hat dieser, wie wir sahen, auch im Orient, wenn auch in weit gebrocheneren Formen, seine Stätte gehabt. Im übrigen läßt sich allgemein nur sagen:[640] schwache Entwicklung der technischen Verkehrs- und also der politischen Kontrollmittel in Verbindung mit vorwaltender Naturalwirtschaft haben, infolge der Schwierigkeit, ein rationales Abgabensystem und damit die Vorbedingungen für eine zentralisierte Patrimonialbeamtenverwaltung durchzuführen, die dezentralisierten Formen der Patrimonialgebilde: das Tributärsatrapentum, begünstigt und drängten dazu, das persönliche feudale Treueband und den feudalen Ehrenkodex als Kitt des politischen Zusammenhalts zu verwerten, wo immer dies möglich war, und das hieß: wo die Grundherrschaft die soziale Gliederung bestimmte.

Für die Entwicklung starker zentralisierter Patrimonialbürokratien dagegen, im Gegensatz gegen den Feudalismus, war sehr oft ein fester, von der Wissenschaft bisher immer wieder übersehener Faktor historisch wichtig: der Handel. Wir sahen früher: die Machtstellung aller über den primitiven Dorfhäuptling hinausragenden Fürsten ruhte auf ihrem Schatz von Edelmetallen in roher oder verarbeiteter Form. Sie bedurften dieses »Horts« in erster Linie zum Unterhalt des Gefolges, der Leibwachen, Patrimonialheere, Söldner und vor allem: der Beamten. Gespeist wurde der Schatz durch Geschenkaustausch mit anderen Fürsten – der tatsächlich oft den Charakter des Tauschhandels an sich trug –, durch regulären Eigenhandel (speziell oft Küstenzwischenhandel) der Fürsten selbst, der zu einer direkten Monopolisierung des auswärtigen Güterverkehrs führen kann, oder endlich: durch anderweitige Nutzbarmachung des auswärtigen Handels für den Fürsten. Diese geschah entweder direkt in der Form der Besteuerung durch Zölle, Geleitgelder und andere Abgaben, oder indirekt durch Marktkonzessionen und Städtegründungen: überall fürstliche Prärogative, welche hohe Grundrenten und steuerkräftige Untertanen lieferten. Diese letztere Art der Nutzbarmachung des Handels ist in historischer Zeit systematisch bis zu den zahllosen Städten, welche zuletzt noch beim Beginn der Neuzeit polnische Grundherren gegründet und mit den aus dem Westen auswandernden Juden besiedelt haben, unternommen worden. Wohl ist es eine typische Erscheinung: daß patrimoniale politische Gebilde bei einem im Verhältnis zu ihrer Fläche und Volkszahl relativ nur mäßig oder geradezu schwach entwickelten Handel fortbestehen und sich territorial ausdehnen: so China, das Karolingerreich. Aber die primäre Entstehung patrimonialer politischer Herrschaft, ohne daß Handel dabei eine erhebliche Rolle spielte, kommt zwar vor (das Mongolenreich, die Völkerwanderungsreiche), aber nicht häufig und fast immer so: daß Stämme, welche an Gebiete mit hochentwickelter Geldwirtschaft angrenzen, erobernd und Edelmetall raubend in diese einbrechen und auf ihrem Boden Herrschaften gründen. Das direkte Handelsmonopol des Fürsten findet sich über die ganze Welt hin verbreitet: in Polynesien ganz ebenso wie in Afrika und im antiken Orient. Noch in jüngster Zeit sind z.B. alle größeren politischen Bildungen an der westafrikanischen Küste infolge der Beseitigung des Zwischenhandelsmonopols der betreffenden Häuptlinge durch die Europäer zusammengebrochen. Die Standorte der meisten ältesten bekannten größeren patrimonialen politischen Bildungen hängen mit dieser Funktion des Handels eng zusammen.

Sehr oft erst sekundär ist dagegen die etwaige Sondermachtstellung der Fürsten als Grundherren. Selbstverständlich ist der erste Ausgangspunkt fürstlicher und adliger Machtstellung meist »grundherrlich« oder, für solche Gegenden, wo noch Bodenüberfluß besteht (wie in manchen Reichen der Gegend zwischen Kongo und Sambesi), richtiger ausgedrückt: an Menschen- und Viehbesitz in der Art geknüpft, daß er der rententragenden Ackerbearbeitung dient. Denn arbeitsloses Renteneinkommen ist selbstverständlich nötig für jene Lebensführung, welche den Fürsten und adligen Mann sozial erst schafft. Aber die Weiterentwicklung von da aus zu einer eine »Grundrente« monopolisierenden Stellung ist außerordentlich oft durch Handelsgewinne mitbedingt. Wo ein Fürst geradezu als Grundherr (nicht nur: als Oberlehnsherr) des ganzen Landes gilt – was auf den verschiedensten Kulturstufen sehr verbreitet ist –, da pflegt dies nicht Grundlage und Ausgangspunkt,[641] sondern umgekehrt: Folge seiner politischen Herrenstellung und der dadurch gegebenen Vorzugschancen im Erwerb beweglichen Besitzes: bei den Kaffern Menschen-(Weiber-) und Viehbesitz, regelmäßig aber namentlich der durch Edelmetallbesitz bedingten ökonomischen Fähigkeit zur Haltung von patrimonialen Soldaten oder Söldnern zu sein. In Küstenstaaten pflegt es mit der monopolistischen Grundherrenstellung des Adels nicht anders zu stehen: Schuldknechte sind im hellenischen Altertum und wahrscheinlich auch im alten Orient ein wichtiger Bestandteil der bäuerlichen Arbeitskräfte. Von ihnen läßt der stadtsässige Patriziat seine Aecker gegen Anteil an der Ernte bestellen, und direkte oder indirekte Handelsgewinne geben dauernd die Mittel zur Boden- und Menschenakkumulation. In einem naturalwirtschaftlichen Milieu war selbst ein bescheidener Edelmetallschatz von außerordentlicher Bedeutung für die Machtstellung und Staatenbildung. Das änderte natürlich nichts daran, daß der Schwerpunkt der Bedarfsdeckung dabei in hohem Grade naturalwirtschaftlich bleiben konnte und meist blieb. Beides darf aber nicht durcheinander geworfen werden, wie es allzuoft geschieht, wenn man von der »Bedeutung« des Handels in primitiven Zeiten spricht. – Eindeutig ist die ursächliche Bedeutung des Handels für die Prägung des politischen Verbandes gewiß nicht. Weder sind, wie schon gesagt, schlechthin alle Anfänge patrimonialer Herrengewalt notwendig durch ihn bedingt, noch ist überall, wo Handel war, ein patrimoniales politisches Gebilde entstanden: auch Honoratiorenherrschaften waren sehr oft sein primäres Produkt. Aber der Zusammenhang zwischen dem Aufstieg des einfachen Häuptlings zum Fürsten ist allerdings in einer sehr großen Zahl von Fällen durch ihn bedingt. Dagegen steht der Handel dem strengen Lehenssystem und den straffen Formen feudaler Hierarchie überhaupt im ganzen stark antagonistisch gegenüber. »Stadtfeudalismus« eines grundherrlichen Patriziats hat er, vor allem im Mittelmeerbecken, in typischer Art geschaffen. Aber in Japan und Indien wie im Okzident und im islâmischen Orient ist die Feudalisierung des politischen Verbandes mit geringer Entwicklung, oft mit Rückgang der Verkehrswirtschaft Hand in Hand gegangen. Dabei war nun allerdings das eine ebensooft Ursache wie Folge des anderen. Im Okzident entstand Feudalismus infolge der Naturalwirtschaft als einzig mögliche Form der Beschaffung eines Heeres, in Japan und in Vorderasien im Mittelalter umgekehrt. Woher stammt die letztere Erscheinung?

Beide Herrschaftsformen, aber der Feudalismus wesentlich stärker und typischer als der Patrimonialismus, können sehr energisch in der Richtung der Stabilisierung der Wirtschaft wirken. Der Patrimonialismus deshalb, weil unter seiner Herrschaft im allgemeinen nur die Großbeamten, deren Amtsführung sich einer stetigen Kontrolle des Herrn entzieht, die Chance schnellen und großen Vermögenserwerbs haben: so die Mandarinen in China. Quelle der Akkumulation von Vermögen ist dabei nicht der Tauscherwerb, sondern die Ausnutzung der Steuerkraft der Untertanen, und die Nötigung für diese, innerhalb des weiten Bereichs freier Gnade und Willkür alle Amtsakte des Herrn wie der Beamten von Fall zu Fall zu erkaufen. Ihre Schranke findet andererseits die Macht des patrimonialen Beamten wesentlich nur an der Tradition, die zu verletzen auch für den mächtigsten gefährlich ist: Neuerungen, sachliche und persönliche, neue nicht traditionsgeweihte Klassen, neue traditionswidrige Erwerbs- und Betriebsarten sind daher durchaus prekär gestellt und mindestens der Willkür des Herrn und seiner Beamten völlig preisgegeben. Beides: Traditionsgebundenheit sowohl wie Willkür berührt nun insbesondere die Entwicklungschancen des Kapitalismus sehr tief. Entweder bemächtigen sich der Herr oder seine Beamten selbst der neuen Erwerbschancen, monopolisieren sie und entziehen so der privatwirtschaftlichen Kapitalbildung den Nährboden. Oder die überall vorhandenen Widerstände des Traditionalismus finden an ihnen eine Stütze in der Hinderung ökonomischer Neuerungen, welche das soziale Gleichgewicht gefährlich erschüttern könnten oder auf religiöse und ethische Bedenken stoßen, die sie beachten müssen, weil ja die eigene Herrschaft des patrimonialen Herrschers auf der[642] Heiligkeit der Tradition ruht. Andererseits kann der weite Bereich unreglementierter Herrenwillkür die traditionsbrechende Macht des Kapitalismus im Einzelfall auch sehr stark begünstigen, wie dies in der Zeit absoluter Fürstengewalt in Europa geschah. Freilich hatte – von anderen Besonderheiten dieser Art von privilegiertem Kapitalismus vorerst abgesehen – diese Fürstengewalt schon bürokratischrationale Struktur. In der Regel tritt dagegen die negative Seite der Willkür in den Vordergrund. Denn – das ist die Hauptsache: – es fehlt dort die für die Entwicklung des Kapitalismus unentbehrliche Berechenbarkeit des Funktionierens der staatlichen Ordnung, welche die rationalen Regeln der modernen bürokratischen Verwaltung ihm darbieten. Unberechenbarkeit und unstete Willkür höfischer oder lokaler Beamter, Gnade und Ungnade des Herrn und seiner Diener stehen an ihrer Stelle. Dabei kann sehr wohl ein einzelner Privatmann durch geschickte Benutzung der Umstände und persönlicher Beziehungen eine privilegierte Stellung erschleichen, welche ihm fast grenzenlose Erwerbschancen eröffnet. Aber ein kapitalistisches System der Wirtschaft ist dabei offenbar außerordentlich erschwert. Denn die einzelnen Entwicklungsrichtungen des Kapitalismus sind gegenüber solchen Unberechenbarkeiten von verschiedener Empfindlichkeit. Am relativ leichtesten weiß sich der Großhandel damit abzufinden und allen wechselnden Bedingungen anzupassen, und auch das eigene Interesse des Herrn gebietet, soweit er nicht selbst, wie in einfachen und übersehbaren Verhältnissen, den Handel monopolisiert, die Zulassung von Vermögensakkumulation, um Steuerpächter, Lieferungspächter und Anleihequellen zu besitzen. Schon die Zeit Hammurabis kennt daher den »Geldmann«, und die Bildung von Handelskapital ist überhaupt unter fast allen denkbaren Bedingungen der Herrschaftsstruktur, wenn auch in verschiedenem Umfang, möglich, speziell auch im Patrimonialismus. Anders der industrielle Kapitalismus. Er bedeutet, wo er zur typischen Form des Gewerbebetriebs werden soll, eine Organisation der Arbeit mit dem Ziel des Massenabsatzes und hängt an der Möglichkeit sicherer Kalkulationen, und zwar um so mehr, je kapitalintensiver, speziell je gesättigter mit stehendem Kapital er wird. Er muß auf die Stetigkeit, Sicherheit und Sachlichkeit des Funktionierens der Rechtsordnung, auf den rationalen, prinzipiell berechenbaren Charakter der Rechtsfindung und Verwaltung zählen können. Sonst fehlen jene Garantien der Kalkulierbarkeit, welche für den großkapitalistischen Industriebetrieb unentbehrlich sind. Sie fehlen ganz besonders stark in Patrimonialstaaten von geringer Stereotypierung, wie sie umgekehrt im Optimum innerhalb des modernen Bürokratismus vorhanden sind. Nicht der Islâm als Konfession der Individuen hinderte die Industrialisierung: die Tataren sind im russischen Kaukasien oft sehr »moderne« Unternehmer. Sondern die religiös bedingte Struktur der islâmischen Staatengebilde, ihres Beamtentums und ihrer Rechtsfindung.

Diese negative, den Kapitalismus hemmende Wirkung der Willkür im arbiträren Patrimonialstaat kann nun aber noch verschärft werden durch eine bisher fast ganz übersehene positive Konsequenz, die sie, unter sonst geeigneten Bedingungen, gerade bei entwickelter Geldwirtschaft haben kann. Im Gefolge der Labilität aller Rechtsgarantien auf dem Boden patrimonialer Justiz und Verwaltung kann eine besondere Art künstlicher Immobilisierung von Vermögen eintreten. Ihr weitaus wichtigstes Beispiel sind ein gewisser Typus byzantinischer Klosterstiftungen und die in offenbarer Anlehnung an diese Rechtsform entstandenen Wakufs des islâmitischen Mittelalters. Der fragliche Typus der byzantinischen Klosterstiftungen sieht im Schema z.B. so aus: gestiftet werden Terrains, in einem Fall z.B. Baugelände in Konstantinopel, dessen Wert und Ertrag durch eine zu gewärtigende Hafenanlage gewaltig steigen wird. Das gestiftete Kloster hat einer bestimmt begrenzten Anzahl Mönche ihre fest begrenzten Präbenden zu leisten, einer fest begrenzten Anzahl Armer ebenfalls festbegrenzte Almosen zu verabfolgen, wozu noch die sonstigen Verwaltungsausgaben kommen. Der gesamte Ueberschuß der Klostereinnahmen über die[643] Klosterausgaben aber fällt an die Familie des Stifters. Es ist klar, daß in dieser letzteren Bestimmung der eigentliche Zweck der Stiftung liegt: in der Form der Klostergründung in Wahrheit ein sakral geschütztes, insbesondere, als Klostergut, gegen den Zugriff der weltlichen – und das hieß der patrimonial-bürokratischen – Gewalten geschütztes, Familienfideikommiß mit voraussichtlich steigenden Einkünften [zu errichten]. (Nebenher erreicht der Stifter noch den Zweck, das Wohlgefallen Gottes und der Menschen zu erringen und, unter Umständen, seiner Familie Einfluß auf die Besetzung der Mönchspfründen und also Gelegenheit zu Gefälligkeiten an einflußreiche Familien – denn die Mönchspräbenden waren oft tatsächlich so gut wie pflichtlose Sinekuren für Konstantinopeler Garçons, da nicht nur Klausur, sondern auch Residenzpflicht fehlte – und auch Einfluß auf die Art der Verwaltung einer Familienkapelle zu sichern.) Das ganze war eine Art von geldwirtschaftlichem Surrogat für das »Eigenkirchenwesen« des feudalen Okzidents. Es scheint, daß Stiftungen in ganz ähnlicher Form schon unter der altägyptischen Patrimonialherrschaft vorkommen. Genau die gleiche Erscheinung findet sich jedenfalls im mittelalterlichen Islâm als »Wakuf« (Stiftung für Moscheen u. dgl.) wieder, wie es die Urkunden bezeugen. Und zwar wurden auch damals gerade Objekte, welche Geldwert, und zwar steigenden, trugen: Baugrund, Ergasterien (vermietbare Werkstätten) gestiftet, ganz ohne Zweifel zu dem gleichen Zweck und aus dem gleichen Grunde: weil die Weihe zum Kirchengut, wenn auch keine absolute Sicherheit, so doch das Optimum von Garantie gegen die will kürlichen Eingriffe der weltlichen Beamtenschaft bot. So wirkt die Willkür und Unberechenbarkeit der patrimonialen Herrschaft ihrerseits dahin, das Gebiet sakralrechtlicher Gebundenheit zu verstärken. Und da andererseits die theoretische Starrheit und Unabänderlichkeit der Scharî'a in ihrer subjektiven und oft ganz unberechenbaren Interpretation durch die Richter ihre »Korrektur« fand, so steigerten sich die beiden, der Entwicklung des Kapitalismus gleich feindlichen Bestandteile des Patrimonialismus gegenseitig. Denn daß die höchst nachhaltige Immobilisierung akkumulierten Besitzes in Gestalt der Wakufgebundenheit – ganz dem Geist der antiken Wirtschaft entsprechend, welche akkumuliertes Vermögen als Rentenfonds, nicht als Erwerbskapital benutzte – für die ökonomische Entwicklung des Orients von sehr großer Bedeutung gewesen ist, nimmt C. H. Becker sicher mit Recht an. (Durch spanische Vermittlung ist dann das, wahrscheinlich eine säkularisierte Nachbildung des Wakuf darstellende, Institut des profanen »Fideikommisses«, welches dort zuerst auftaucht, im 17. Jahrhundert nach Deutschland importiert worden.) –

Und endlich war dem Patrimonialismus gerade auf dem Boden einer relativ entwickelten Geldwirtschaft und speziell in Epochen, wo er sich einem rationalen bürokratischen System stark annähert, noch eine Art der Einwirkung auf die ökonomische Entwicklung eigen, die aus der Form seiner Bedarfsdeckung folgte. Wie der »Patrimonialstaat« sich leicht in ein Bündel von Privilegien auflöste, so lag ihm auch einerseits die monopolistisch-erwerbswirtschaftliche, andererseits die privilegierende Bedarfsdeckung (im früher besprochenen Sinn des Wortes) besonders nahe. Mit Hilfe eines gut funktionierenden Patrimonialbeamtentums ließen sich alle Arten fiskalischer Unternehmungen und Monopole besonders leicht durchführen. Sowohl der ägyptische wie der spätrömische Staat und die Staaten des nahen und fernen Ostens haben in teilweise sehr umfassender Weise Staatsbetriebe geschaffen und auch Monopole ausgenutzt, und die Regiegewerbe von Fürsten der beginnenden Neuzeit liegen in dieser Richtung. Die erwerbswirtschaftliche öffentliche Bedarfsdeckung ist keineswegs auf den Patrimonialismus beschränkt geblieben: auch die Kommunen haben im Mittelalter und im Beginn der Neuzeit sich, oft mit großen Verlusten (so Frankfurt a. M.), auch an recht gewagten gewerblichen oder Handelsunternehmungen von reinem Erwerbscharakter beteiligt. Aber der Wirkungsradius von Monopolen für die öffentliche Erwerbswirtschaft war bei Patrimonialstaaten, allgemein gesprochen, naturgemäß größer, und daher [waren in ihnen] die öffentlichen[644] Monopole im ganzen häufiger und tiefer eingreifend. Aber oft noch stärker konnte die privilegierende Bedarfsdeckung in die Wirtschaft eingreifen. Die negativ privilegiernde Bedarfsdeckung, das Leiturgiewesen, ist gerade von den rationalsten patrimonialbürokratischen Großstaatgebilden der Antike: Aegypten und, nach seinem Vorbild, der spätrömischen und byzantinischen Monarchie in umfassendster Art durchgeführt worden. Die ägyptische Wirtschaft der Pharaonenzeit gewann dadurch einen eigentümlich »staatssozialistischen« Einschlag, verbunden mit einer periodisch ziemlich weitgehenden zünftlerischen und, in gewissen Zeiten, auch grundherrlichen erblichen Berufs- und Schollengebundenheit, und hat diesen Zug auf die spätrömische [Wirtschaft] übertragen. Es ist klar, daß dadurch die private Kapitalbildung und der kapitalistische Erwerbsspielraum stark verengt wurden. Neben und statt dieser, die Kapitalbildung und also den Privatkapitalismus erstickenden Art der öffentlichen Bedarfsdeckung liegt aber im Patrimonialismus auch die positiv privilegierende, in der Form der Konzessionierung von privilegierten Handels- oder Gewerbemonopolen an Private gegen hohe Gebühren oder Gewinnanteil oder feste Rente. Derartiges findet sich in sehr vielen Patrimonialstaaten der Vergangenheit auf der ganzen Erde. Die letzte und bedeutendste Rolle aber hat es im Zeitalter des »Merkantilismus« gespielt, als die erwachende kapitalistische Organisation des Gewerbes, die bürokratische Rationalisierung der patrimonialen Herrschaft und die steigenden Geldansprüche der äußeren, militärischen und inneren Verwaltung die Revolutionierung der Finanzgebarung der europäischen Staaten herbeiführten. Ueberall und in den mannigfachsten Formen versucht die Fürstengewalt, die der Stuarts und Bourbonen ebenso wie die theresianische, katharinische, friederizianische, durch monopolistische Industriezüchtung sich selbst Geldeinnahmen, und zwar von der Bewilligung der Stände unabhängige Geldeinnahmen, in den ständischen und parlamentarischen Staaten oft direkt als politisches Kampfmittel gegen sie, zu schaffen. Die charakteristischen Züge des patrimonialstaatlichen Kapitalismus – und die Bürokratie des »aufgeklärten Despotismus« ist noch ebenso stark patrimonial, wie es die Grundauffassung vom »Staat«, auf der er ruhte, überhaupt war – sind auch hier eingetreten, wie namentlich H. Levy neuerdings an dem großartigsten Beispiel: dem England der Stuarts, hübsch gezeigt hat. Dort bildete die Frage der »Monopole« einen der Hauptgegenstände im Kampf zwischen der nach finanzieller Unabhängigkeit vom Parlament und nach rational-bürokratischer Organisation des gesamten Staatswesens und der Volkswirtschaft als eines cäsaropapistischen »Wohlfahrtsstaates« strebenden Königsmacht einerseits und den im Parlament zunehmend maßgebenden Interessen der aufsteigenden bürgerlichen Klassen andererseits. Mitglieder und Günstlinge der königlichen Familie, Personen aus der Hofgesellschaft, reich gewordene Militärs und Beamte, daneben Großspekulanten und abenteuernde Erfinder nationalökonomischer »Systeme« vom Typus Laws (außerhalb Englands vielfach auch Juden) sind auch damals die ökonomischen »Interessenten« der vom König verliehenen Monopole und der auf Grund dieser importierten, gezüchteten und geschützten Industrien. Es ist der Versuch, den vom Staat lebenden Kapitalismus, wie er im Altertum und Mittelalter des Ostens und Westens mit nur kurzen Pausen überall immer wieder existiert hat, auf das Gebiet der modernen Industrien zu übertragen. Sicherlich ist dadurch der »Unternehmungsgeist«, für den Augenblick wenigstens, oft stark gefördert, oft geweckt worden. Der Versuch selbst mißlang aber im wesentlichen: sowohl die stuartischen wie die ludovizianischen, petrinischen, friederizianischen Manufakturen haben nur zum allerkleinsten Teil und für Spezialitäten die Periode ihrer Züchtung überdauert. In England brach mit dem autokratischen Wohlfahrtsstaat der Stuarts auch die imperiale Monopolindustrie zusammen. Weder die Colbertsche noch die friederizianische oder petrinische Periode haben ihre Länder zu Industriestaaten zu machen vermocht. Die Nichtberücksichtigung der gegebenen Standortverhältnisse, in England und auch sonst vielfach die qualitative Mangelhaftigkeit der monopolgeschützten Produkte und die Hemmung der durch die Marktlage[645] indizierten Richtung der Kapitalverwertung waren das ökonomische, die Unsicherheit der rechtlichen Basis infolge der stets unsicheren Dauerhaftigkeit der Monopole gegenüber stets möglichen Neuprivilegierungen: also wieder der Willkürcharakter der patrimonialen Herrschaftsform, welche nun einmal den gewerblichen Privatkapitalismus hemmt, das politisch bedingte Schwächemoment. –

Abweichend von dieser, den modernen Kapitalismus teils direkt fördernden, teils ablenkenden Wirkung des Patrimonialismus ist die Wirkung der feudalen Ordnung auf die Wirtschaft. Während der Patrimonialstaat das ganze Gebiet der freien Gnade des Herrn als Beuteland für Vermögensbildung zur Verfügung stellt, der Bereicherung des Herrschers selbst, seiner Hofbeamten, Günstlinge, Statthalter, Mandarinen, Steuereinheber, Vermittler und Verkäufer von Gnadenerweisen aller Art, der großen Händler und Geldbesitzer als Steuerpächter, Lieferanten, Kreditgeber, freie Hand gewährt überall da, wo nicht Traditionsgebundenheit oder Stereotypierung feste Grenzen ziehen, und während dabei Gnade und Ungnade des Herrn, Privilegien und Konfiskationen fortwährend Vermögensneubildungen provozieren und wieder vernichten, – wirkt die feudale Herrschaftsstruktur mit ihren festumschriebenen Rechten und Pflichten im allgemeinen stabilisierend nicht nur auf das wirtschaftliche System als Ganzes, sondern auch auf die individuelle Vermögensverteilung. Zunächst schon durch den Grundcharakter der Rechtsordnung. Der feudale Verband und auch die ihm nahestehenden ständisch stereotypierten Patrimonialgebilde bilden eine Synthese von lauter konkreten Rechten und Pflichten individuellen Inhalts. Sie konstituieren, wie ausgeführt wurde, einen »Rechtsstaat« auf der Basis nicht »objektiver« Rechtsordnungen, sondern »subjektiver« Rechte. An Stelle eines Systems abstrakter Regeln, bei deren Innehaltung jedem die Freiheit des Schaltens mit seinen ökonomischen Mitteln eröffnet ist, steht hier ein Bündel wohlerworbener Rechte Einzelner, welches die Freiheit des Erwerbs auf Schritt und Tritt hemmt und seinerseits nur wieder auf dem Wege der Verleihung konkreter Privilegien – wie sie den ältesten Manufakturschöpfungen durchweg zugrunde liegen – dem kapitalistischen Erwerb Raum gibt. Dieser erhält zwar dadurch eine Unterlage, die weit stetiger ist als die stets arbiträr wandelbare persönliche Gnade des patriarchalen Patrimonialismus, immerhin aber, da ältere erworbene Rechte unberührt bleiben, stets die Gefahr der Anfechtung der erteilten Privilegien in sich schließt. Noch mehr aber hemmen die spezifisch ökonomischen Grundlagen und Konsequenzen des Feudalismus die kapitalistische Entwicklung. Das zu Lehen vergebene Land wurde immobilisiert, weil normalerweise unveräußerlich und unteilbar, denn an dem Zusammenhalt des Besitzes hängt die Fähigkeit des Vasallen, die schuldigen Dienste zu leisten, ritterlich zu leben und seine Kinder standesgemäß zu erziehen. Nicht selten ist den Vasallen sogar für ihren privaten Grundbesitz die Veräußerung verboten oder, z.B. durch Verbot der Veräußerung an Nichtstandesgenossen, beschränkt worden (so z.B. auch in Japan den Dienstmannen – Gokenin – des Shôgun). Und da die Einkünfte aus dem verliehenen, aber normalerweise nicht selbst, und jedenfalls nicht kapitalistisch, bewirtschafteten Lande von der Prästationsfähigkeit der Bauern abhängen, setzt sich innerhalb der Grundherrschaft die Bindung von Besitz und Wirtschaftsführung nach unten zu fort. Seit der Durchführung des Feudalismus in Japan beginnen dort die Verbote der Parzellierung, die Verkaufsverbote – um Latifundienbildung zu hemmen – und die Verbote, die Scholle zu verlassen: alles im Interesse der Erhaltung der Prästationsfähigkeit der Bauern durch Schutz der bestehenden »Nahrungen«. Daß im Orient genau die gleiche Entwicklung stattgefunden hat, ist bekannt genug. Diese Bindungen und die feudale Struktur überhaupt sind nun zwar keineswegs notwendig – wie wohl gesagt worden ist – der Geldwirtschaft feindlich. Auch Zölle, Geldabgaben und geldeintragende Hoheitsrechte, darunter namentlich die Gerichtsgewalt, wurden als Lehen verliehen. Wo die Bauern ökonomisch dazu imstande waren, war der Grundherr sehr geneigt, ihre Dienste in Geldabgaben umzuwandeln,[646] wie dies schon früh in England geschah. Und wo sie dazu ökonomisch nicht imstande sind, neigt er zum Uebergang in Fronbetrieb, also direkt zur Erwerbswirtschaft. Ueberall, wo er konnte, hat der feudale Grundherr oder politische Herr versucht, durch Veräußerung der Ueberschüsse seiner Naturalrenten zu Gelde zu kommen. Die japanischen Daimyô's hatten, nach Rathgens Schilderung, ihre Agenturen in Ôsaka in erster Linie zum Verkauf von Reisüberschüssen. Und in großartigstem Maßstabe hat der Deutsche Ordensstaat – ein von gemeinsam lebenden Mönchsrittern, deren Lehensmannen die ländlichen Gutsbesitzer waren, rational bewirtschaftetes Gemeinwesen – durch seine Verkaufskontore in Brügge sich am Handel beteiligt: der Gegensatz gegen die preußischen Städte, Danzig und Thorn vor allem, welcher zum Abfall dieser zu den Polen und zum Verlust Westpreußens für das Deutschtum führten, hatte ja seinen Grund wesentlich in dieser Konkurrenz der Gemeinwirtschaft des Ordens gegen das Bürgertum und in der handelspolitischen Interessengemeinschaft des polnischen, Getreide absetzenden Adels im Hinterland mit dem städtischen Zwischenhandel gegenüber den Monopolansprüchen des Ordens. Aber keineswegs nur Absatz eigener Grundrentenbezüge, sondern natürlich ebenso auch beliebiger anderer Produkte konnte den Gegenstand des feudalherrlichen Außenhandels darstellen. Der feudale Grundherr oder politische Herr kann erwerbswirtschaftlicher Produzent oder Kreditgeber sein, wie dies ebenfalls bei den Daimyos der Fall war. Die feudalen Grundherren haben nicht selten mit Hilfe ihrer hörigen Arbeitskräfte Gewerbebetriebe, grundherrliche Hausindustrien, namentlich aber, z.B. in Rußland, auch Fronfabriken geschaffen. Die patrimoniale Grundlage des Feudalismus ist also durchaus nicht identisch mit Gebundenheit an Naturalwirtschaft. Allein zum Teil eben deshalb ist sie eine Hemmung der Entfaltung der modernen Form des Kapitalismus als Wirtschaftssystem. Diese hängt an der Entwicklung der Massenkaufkraft für Industrieprodukte. Die oft sehr schweren Abgaben und Leistungen der Bauern an die Grundherren oder auch feudalen Gerichtsherren konfiszieren aber einen bedeutenden Teil ihrer Kaufkraft, welche den Markt für das Gewerbe hätte bilden helfen. Die dadurch auf der anderen Seite entstehende Kaufkraft der Grundherren aber kommt nicht den Massenartikeln, von denen der moderne gewerbliche Kapitalismus vornehmlich lebt, sondern Luxusbedürfnissen, vor allem aber der Haltung einer rein konsumtiv verwendeten persönlichen Dienerschaft zugute. Die grundherrlichen Gewerbebetriebe ferner ruhen auf Zwangsarbeit. Sie und überhaupt die Zwangsdienste des stets mit unbezahlten Arbeitskräften, daher mit Menschenverschwendung fungierenden grundherrlichen Haushalts und Gewerbebetriebs entziehen die Arbeitskräfte dem freien Markt und verwenden sie zum erheblichen Teil in nicht kapitalbildender, gelegentlich in kapitalverzehrender Form. Soweit jene Gewerbebetriebe mit dem städtischen Gewerbe auf dem Markt konkurrieren können, entspricht die Billigkeit oder geradezu Unentgeltlichkeit der Arbeitskräfte, welche dies eventuell ermöglicht, einem entsprechenden Ausfall der Entwicklung von Massenkaufkraft aus Lohnerträgen. Soweit sie auf dieser Basis dennoch infolge technischer »Rückständigkeit« nicht frei konkurrieren können – und dies ist die Regel –, sucht der Grundherr das städtische Gewerbe durch Repressionsmaßregeln der politischen Gewalt in der kapitalistischen Entwicklung zu hemmen. Ganz allgemein liegt aber der feudalen Schicht die Neigung nahe, die Vermögensanhäufung in bürgerlichen Händen entweder zu unterbinden oder mindestens den entstandenen Neureichtum sozial zu deklassieren. Dies ist in besonders starkem Maße im feudalen Japan geschehen, wo schließlich, vor allem im Interesse der Stabilisierung der sozialen Ordnung, der gesamte Außenhandel fest und eng kontingentiert war. In irgendwelchem Grade aber findet Aehnliches sich überall wieder. Andererseits bildet das soziale Prestige der Grundherren für den sich entwickelnden Neureichtum einen Anreiz, erworbenes Vermögen nicht kapitalistisch werbend zu verwerten, sondern in Grundbesitz anzulegen, um möglichst in den Adel aufzusteigen. Dies alles hemmt die Bildung von Erwerbskapital,[647] eine für das Mittelalter, namentlich das deutsche, in hohem Maße typische Erscheinung.

Wenn so der Feudalismus die moderne kapitalistische Entwicklung bald stärker, bald schwächer hemmt oder ablenkt und daneben ganz allgemein auch durch seinen stets stark traditionalistischen Zug die allen Neubildungen mißtrauisch gegenüberstehenden autoritären Mächte stärkt, – so ist andererseits die, gegenüber dem nichtstereotypierten Patrimonialstaat immerhin weit größere, Stetigkeit der Rechtsordnung ein Element, welches der kapitalistischen Entwicklung, in freilich sehr verschiedenem Grade, zugute kommen kann. Wo nicht die Unterbindung der bürgerlichen Vermögensbildung so weit geht wie in Japan, wird diese zwar verlangsamt werden, aber was dadurch, namentlich gegenüber dem jähen Entstehen (und: Vergehen) von Erwerbschancen für den Einzelnen, gegenüber dem Patrimonialstaat verloren wird, kann eventuell in Gestalt einer langsameren und stetigeren Entwicklung der Entstehung eines rationalen kapitalistischen Systems als solchen zugute kommen und sein Eindringen in die Lükken und Fugen des feudalen Systems befördern. Die Chance individuellen hasardartigen Vermögenserwerbs war namentlich in den nordischen Ländern des okzidentalen Mittelalters ganz gewiß weitaus geringer als für die Beamten und Staatslieferanten des Assyrer- oder des Khalifenreichs und der Türkei oder für die chinesischen Mandarinen, spanischen und russischen Staatslieferanten oder Staatskreditoren. Aber gerade weil diese Art von Chancen fehlte, strömte das Kapital nun in die Kanäle rein bürgerlichen Erwerbes im hausindustriellen Verlag und in den Manufakturen. Und je erfolgreicher sich die feudale Schicht gegen das Eindringen des entstehenden Neureichtums abschloß, je mehr sie ihn von der Teilnahme an den Aemtern und der politischen Gewalt ausschloß und ihn sozial deklassierte, ihm den Erwerb von adligem Grundbesitz unterband, desto mehr drängte sie diese Vermögen in die Bahn rein bürgerlich-kapitalistischer Verwertung.

Der patriarchale Patrimonialismus ist darin ganz wesentlich duldsamer. Zwar selbständige, für ihn unangreifbare ökonomische und soziale Machtstellungen liebt der Patrimonialfürst nicht, und eben deshalb begünstigt er nicht den rationalen Betrieb auf dem Boden der Arbeitsorganisation, also des Gewerbes. Aber ständische Schranken der Erwerbs- und Verkehrsfreiheit, die er ja selbst als unbequeme Hemmungen seiner Macht empfindet, begünstigt er auch im Verhältnis der »Untertanen« zueinander – außer wo leiturgische Bindungen bestehen – keineswegs. So hat im Ptolemäerreich volle ökonomische Verkehrsfreiheit und durchgeführte Geldwirtschaft bis in den letzten Haushalt hinein bestanden, trotzdem aber die volle patrimoniale Herrengewalt des Königs und seine persönliche Göttlichkeit, ganz wie in den Zeiten des pharaonischen Staatssozialismus, weiterbestanden und tiefgehende praktische Wirkungen geübt. Inwieweit nun ferner der Patrimonialismus in seiner Stellung zum Privatkapitalismus mehr eigenmonopolistische und also kapitalfeindliche oder mehr direkt kapitalprivilegierende Züge an sich trägt, hängt von verschiedenen Gruppen von Umständen ab. Die wichtigsten sind zwei, beide von politischer Art. Einerseits die mehr ständische oder mehr patriarchale Struktur der patrimonialen Herrschaft. Im ersteren Fall ist der Fürst in der freien Entwicklung gerade von Eigenmonopolen unter sonst gleichen Bedingungen naturgemäß gehemmter. Daß trotzdem der Okzident in der Neuzeit sehr zahlreiche Eigenmonopole der Patrimonialfürsten gesehen hat, weit stärkere als z.B. in China, wenigstens in der Neuzeit, bestanden haben, ist richtig, ebenso aber auch, daß die meisten von ihnen nur in Form von Verpachtung oder Konzessionierung an Kapitalisten, also privatkapitalistisch, genutzt wurden, und ferner, daß die Eigenmonopole hier eine höchst wirksame Reaktion der Beherrschten hervorriefen, wie sie in dieser Stärke bei streng patriarchaler Herrschaft schwer möglich gewesen wäre, obwohl allerdings der Staatsmonopolismus – wie auch die chinesische Literatur zu bestätigen scheint – überall das gleiche Odium, aber meist: als Haß der Konsumenten,[648] nicht, wie im Okzident, der (bürgerlichen) Produzenten, trägt. Der zweite Umstand ist in anderem Zusammenhang schon erwähnt: die Privilegierung des privaten Kapitals war in den Patrimonialverbänden stets um so entwickelter, je mehr die Konkurrenz mehrerer politischer Verbände um die Macht sie nötigte, das bewegliche und freizügige Geldkapital zu umwerben. Der von der politischen Macht privilegierte Kapitalismus blühte in der Antike, solange eine Mehrzahl von Mächten um die Macht und Existenz rang, und scheint auch in China in der entsprechenden Vergangenheit entwickelt gewesen zu sein. Er blühte im Zeitalter des »Merkantilismus« im Okzident, als die modernen Machtstaaten ihren politischen Konkurrenzkampf begannen. Er schwand im Römerreich, als es »Weltreich« geworden war und nur noch Grenzen zu schützen hatte, fehlte fast ganz in China und war relativ schwach in den orientalischen und hellenistischen Weltreichen (je mehr sie dies waren, um so schwächer) und auch im Khalifenreich entwickelt. Gewiß hat nicht etwa jede politische Machtkonkurrenz die Privilegierung des Kapitals herbeigeführt; denn damit dies geschehen könne, mußte Kapitalbildung bereits im Zuge sein. Wohl aber hat umgekehrt die Befriedung und der damit abnehmende politische Kapitalbedarf der großen Weltreiche die Privilegierung des Kapitals beseitigt.

Zu den wichtigsten Objekten der Eigenmonopole gehört die Münzprägung. Die Patrimonialfürsten haben sie in erster Linie zu rein fiskalischen Zwecken monopolisiert. Herabdrückung des Barrenwerts durch Monopolisierung des Barrenhandels und Steigerung des Münzwerts durch Geltungsmonopol der eigenen Münzen sind dafür im okzidentalen Mittelalter die normalen, Münzverschlechterung das abnorme Mittel. Aber dieser Zustand kennzeichnet schon einen stark entwickelten allgemeinen Münzgebrauch. Nicht nur der ägyptischen und babylonischen Antike, sondern ebenso der phönikischen und der vorhellenistischen indischen Kultur fehlte die Münze völlig, und im persischen Reich ebenso wie in Karthago war sie ausschließlich Mittel zur Leistung von Edelmetallzahlungen seitens der politischen Gewalt bei Entlohnung von Gefolgsleuten und von ausländischen, an Münz zahlung gewöhnten (in Karthago: hellenischen) Söldnern, nicht aber ein Mittel für den Tauschverkehr, der sich für den kaufmännischen Umsatz pensatorisch, für den Kleinverkehr durch Konventionalgeldformen zu behelfen hatte. Daher beschränkte sich die Prägung in Persien auf Goldstücke, umgekehrt schuf die fürstliche Prägung in China bis in die Gegenwart nur Tauschmittel für den Kleinverkehr, während der Handel sich pensatorischer Mittel bediente. Die beiden zuletzt genannten, scheinbar entgegengesetzten Erscheinungen allein schon müssen davor warnen, im Zustand der Münzprägung an sich ein Symptom für den Grad der geldwirtschaftlichen Entwicklung zu sehen (zumal in China, wo das »Papiergeld« bekannt war). Vielmehr finden sich beide Symptome für den gleichen Tatbestand: die Extensität der patrimonialen Verwaltung und ihrer daraus folgenden Ohnmacht, den Kaufleuten die Produkte der staatlichen Münze aufzuzwingen. Gleichwohl ist natürlich kein Zweifel daran, daß die Rationalisierung der Münzprägung durch den politischen Verband und der zunehmende Münzgebrauch ein hervorragendes Mittel der technischen Entwicklung des Verkehrs darstellte: die handelstechnische Ueberlegenheit der Hellenen während der 13/4 Jahrtausende seit dem sechsten vorchristlichen Jahrhundert bis zur Suprematie Venedigs und Genuas einerseits, des sarazenischen Handels anderer seits, stützte sich in ihrer Entstehung sicherlich mit darauf, daß sie diese Erfindung als die ersten rezipierten. Die intensive geldwirtschaftliche Entwicklung des Orients bis Indien nach der Eroberung durch Alexander ist dadurch wenigstens technisch mit herbeigeführt worden. Allerdings war auch das Schicksal der Wirtschaft nun intimer als vorher mit den Peripetien der Finanzlage der münzprägenden Gewalten verknüpft: die Katastrophe der römischen Finanzen im 3. Jahrhundert infolge der steigenden Donative an die Armee und die daraus folgende Zerrüttung des Geldwesens war zwar in keiner Art die Ursache der naturalwirtschaftlichen Rückbildung der spätantiken Wirtschaft, aber sie half sie immerhin befördern. Im ganzen[649] freilich waren Maß und Art der Geldregelung durch die politischen Verbände ungleich mehr bedingt durch die gegebenen Anforderungen der Wirtschaft an die öffentliche Gewalt, wie sie aus den eingelebten Gepflogenheiten des kaufmännischen Zahlungswesens folgten, als daß sie selbst eine Bedingung der ökonomischen Entwicklung gewesen wäre. In der Antike wie im Mittelalter sind überall die Städte die Träger des Bedarfs nach rationaler Münzprägung gewesen und das Maß städtischer Entwicklung im Sinn des Okzidents, vor allem also des freien Gewerbes und seßhaften Kleinhandels, nicht aber der Grad der Entwicklung und Bedeutung des Großhandels, drückt sich in der Rationalisierung der Münzprägung aus. –

Nachhaltiger als die Schaffung dieser technischen Mittel des Verkehrs aber war auf den Gesamthabitus der Völker die Einwirkung der Herrschaftsstruktur durch die Art der »Gesinnung«, welche sie erzeugte. Darin nun unterschieden sich der Feudalismus auf der einen Seite, der patriarchale Patrimonialismus auf der anderen außerordentlich stark. Beide prägten sehr stark abweichende politische und soziale Ideologien und dadurch eine sehr verschiedene Art der Lebensführung.

Der Feudalismus, speziell in der Form der freien Vasallität und vor allem des Lehenswesens, appelliert an »Ehre« und persönliche, frei gewährte und gehaltene »Treue« als konstitutive Beweggründe des Handelns. »Pietät« und persönliche »Treue« liegen auch vielen der plebejischen Formen des patrimonialen oder leiturgischen Feudalismus (Sklavenheere, Kolonen- oder Klientenaufgebot, als Kleruchen oder Bauern und Grenzer angesiedelte Soldaten) zugrunde, speziell den Klienten- und Kolonenaufgeboten. Allein es fehlt ihnen die ständische »Ehre« als integrierender Bestandteil. Andererseits ist, bei der »stadtfeudalen« Heeresorganisation, die ständische Ehre in sehr starkem Maß als Motiv engagiert: das Standeswürdegefühl der Spartiaten vor allem ruht auf der ritterlichen Kriegerehre und Kriegeretikette, kennt die »Reini gungsmensur« desjenigen, der in der Schlacht »gekniffen« oder die Etikette verletzt hat, und in einem allerdings abgeschwächten Sinn war dies auch bei den althellenischen Hoplitenheeren überhaupt der Fall. Aber die persönliche Treuebeziehung fehlte. In der Kreuzzugszeit hat der orientalische präbendale Feudalismus ein ritterliches Standesgefühl getragen, im ganzen aber ist seine Eigenart durch den patriarchalen Charakter der Herrschaft bestimmt geblieben. Die Kombination von »Ehre« und »Treue« kannte, sahen wir, nur der Lehensfeudalismus okzidentalen und der Gefolgschaftsfeudalismus japanischen Gepräges. Mit dem hellenischen Stadtfeudalismus teilen beide: daß sie Grundlage einer besonderen ständischen Erziehung, und zwar der Erziehung in einer spezifischen, aufständischer »Ehre« ruhenden Gesinnung waren. Im Gegensatz zum hellenischen Feudalismus aber haben sie dabei die »Vasallentreue« zum Mittelpunkt einer Lebensanschauung gemacht, welche die verschiedensten sozialen Beziehungen: zum Heiland ebenso wie zur Geliebten, unter diesen Aspekt rückte. Die feudale Vergesellschaftung stiftete also hier eine Durchtränkung der wichtigsten Lebensbeziehungen mit streng persönlichen Banden, deren Eigenart es zugleich mit sich bringt, daß das ritterliche Würdegefühl in dem Kult gerade dieses Persönlichen lebt, in dem äußersten Gegenpol aller sachlich-geschäftlichen Beziehungen also, welche deshalb der feudalen Ethik als das spezifisch Würdelose und Gemeine gelten müssen und auch immer gegolten haben. Der Gegensatz gegen das geschäftlich Rationale entspringt aber noch einer Anzahl anderer Wurzeln. Zunächst dem spezifischen militärischen Charakter des feudalen Systems, welches ja auf die Herrschaftsstruktur erst übertragen ist. Das spezifische Lehensheer ist ein Ritterheer, und das heißt: der individuelle Heldenkampf, nicht die Disziplin des Massenheeres spielt die ausschlaggebende Rolle. Nicht Massenabrichtung zur Anpassung an eine organisierte Gesamtleistung wie in diesen, sondern individuelle Vollendung in der persönlichen Waffenkunst war das Ziel der militärischen Erziehung. Daher findet in der Heranbildung und Lebensführung andauernd ein Element seine Stätte, welches, als Form der Einübung lebensnützlicher Qualitäten, der urwüchsigen Kräfteökonomie der Menschen ebenso wie[650] der Tiere angehört, aber durch jede Rationalisierung des Lebens zunehmend ausgeschaltet wird: das Spiel. Es ist unter diesen gesellschaftlichen Bedingungen so wenig wie im organischen Leben ein »Zeitvertreib«, sondern die naturgewachsene Form, in welcher die psychophysischen Kräfte des Organismus lebendig und geschmeidig erhalten werden, eine Form der »Uebung«, welche in ihrer ungewollten und ungebrochenen animalischen Triebhaftigkeit noch jenseits jeder Spaltung von »Geistigem« und »Materiellem«, »Seelischem« und »Körperlichem« steht, mag es auch noch so sehr konventionell sublimiert werden. Eine spezifisch künstlerische Vollendung in freier Naivität hat es im Lauf der geschichtlichen Entwicklung einmal: auf dem Boden der ganz oder halb feudalen hellenischen Kriegergesellschaft, ausgehend von Sparta, gefunden. Innerhalb der okzidentalen Lehensritterschaft und des japanischen Vasallentums setzte die aristokratische ständische Konvention mit ihrem strengeren Distanz- und Würdegefühl dieser Freiheit engere Schranken als in der (relativen) Demokratie der Hoplitenbürgerschaft. Allein auch im Leben dieser ritterlichen Schichten spielt unvermeidlich das »Spiel« die Rolle einer höchst ernsten und wichtigen Angelegenheit: ein Gegenpol alles ökonomisch rationalen Handelns, der diesem den Weg verlegte. Jene Verwandtschaft mit künstlerischer Lebensführung, welche sich daraus ergab, speiste sich aber auch aus der Quelle der »aristokratischen« Gesinnung der feudalen Herrenschicht ganz direkt. Das Bedürfnis nach »Ostentation«, nach äußerem Glanz und imponierender Pracht, nach Ausstattung der Lebensführung mit Gebrauchsobjekten, welche nicht im »Nutzen« ihren Daseinsgrund haben, sondern im Wildeschen Sinn unnütz im Sinn von »schön« sind, entspringt – sahen wir – primär dem ständischen Prestigebedürfnis, als ein eminentes Machtinstrument zur Behauptung der Herrenstellung durch Massensuggestion. Der »Luxus« im Sinn der Ablehnung zweckrationaler Orientierung des Verbrauchs ist für feudale Herrenschichten nichts »Ueberflüssiges«, sondern eines der Mittel ihrer sozialen Selbstbehauptung. Und endlich: das eigene Dasein funktionell, als Mittel im Dienst einer »Mission«, einer zweckvoll durchzuführenden »Idee« anzuschauen, liegt positiv privilegierten ständischen Schichten, sahen wir, ganz fern66. Ihre spezifische Legende ist der Wert ihres »Seins«. Nur der ritterliche Glaubenskämpfer ist darin anders orientiert, und wo immer das Glaubensrittertum das Leben dauernd beherrschte: am stärksten im Islâm, hat denn auch das freie künstlerische Spiel nur begrenzten Raum gehabt. In jedem Fall aber steht so der Feudalismus innerlich der bürgerlich-geschäftlichen Sachlichkeit mit ablehnender Geringschätzung gegenüber und empfindet sie als schmutzigen Geiz und als die ihm spezifisch feindliche Lebensmacht. Seine Lebensführung erzeugt das Gegenteil rationaler Wirtschaftsgesinnung und ist Quelle jener Nonchalance in Geschäftsangelegenheiten, welche allen feudalen Herrenschichten stets eignete und noch eignet, – im Gegensatz nicht nur zum Bürger, sondern ebenso, nur in anderer Art, auch zur »Bauernschlauheit«. Dies Gemeinschaftsgefühl der feudalen Gesellschaft ruht auf einer Erziehungsgemeinsamkeit, welche ritterliche Konvention, ständischen Stolz und ein daran orientiertes Gefühl für »Ehre« anerzieht, durch ihre diesseitige Orientierung der charismatischen magischen Propheten- und Heldenaskese, durch ihre Ausrichtung auf kriegerische Heldengesinnung der literarischen »Bildung«, durch ihre spielmäßige und künstlerische Formung der rationalen Fachschulung entgegengesetzt ist.

In fast allen diesen Punkten wirkt nun der patriarchale Patrimonialismus abweichend auf die Lebensführung. Der Feudalismus in allen seinen Formen ist die Herrschaft der Wenigen, Wehrhaften. Der patriarchale Patrimonialismus ist Massenbeherrschung durch einen Einzelnen. Er bedarf durchweg der »Beamten« als Organen der Herrschaft, während der Feudalismus den Bedarf an solchen minimisiert. Er ist, soweit er sich nicht auf fremdbürtige Patrimonialheere stützt, sehr stark auf den guten Willen der Untertanen angewiesen, dessen der Feudalismus[651] sehr weitgehend entbehren kann. Gegen die Aspirationen der ihm gefährlichen privilegierten Stände spielt der Patriarchalismus die Massen aus, welche überall seine gegebenen Anhänger gewesen sind. Nicht der Held, sondern der »gute« Fürst war überall das Ideal, welches die Massenlegende verklärt. Der patriarchale Patrimonialismus hat sich daher als Pfleger der »Wohlfahrt« der Untertanen vor sich selbst und vor diesen zu legitimieren. Der »Wohlfahrtsstaat« ist die Legende des Patrimonialismus, erwachsen nicht auf der freien Kameradschaft angelobter Treue, sondern auf der autoritären Beziehung von Vater und Kindern: der »Landesvater« ist das Ideal der Patrimonialstaaten. Der Patriarchalismus kann daher Träger einer spezifischen »Sozialpolitik« sein und ist dies überall da geworden, wo er hinreichenden Anlaß hatte, sich des Wohlwollens der Massen zu versichern. So in der Neuzeit in England unter dem Regime der Stuarts in ihrem Kampf gegen die autoritätsfeindlichen Mächte des puritanischen Bürgertums und der halbfeudalen Honoratiorenschichten: die Laudsche christliche Sozialpolitik war teils kirchlich, teils patrimonial motiviert. Der Minimisierung der Verwaltungsfunktionen des Feudalismus, der sich nur soweit um das Ergehen der Hintersassen kümmert, als im Interesse der eigenen ökonomischen Existenz unentbehrlich ist, steht gerade umgekehrt die Maximalisierung der Verwaltungsinteressen des Patriarchalismus gegenüber. Denn jede neue Verwaltungsfunktion, welche der Patrimonialfürst sich zueignet, bedeutet eine Erhöhung seiner Machtstellung und ideellen Bedeutung einerseits, schafft andererseits neue Pfründen für seine Beamten. An einer Stereotypierung der Besitzverteilung, speziell der Grundbesitzverteilung, hat andererseits der Pa trimonialfürst keinerlei Interesse. Oekonomische Bindungen pflegt er nur so weit vorzunehmen, als er seinen Bedarf leiturgisch deckt, dann aber in der Form der Samthaftung, welche innerhalb der Haftungsgemeinschaften der Zerspaltung des Besitzes freien Raum läßt. Vollends bei geldwirtschaftlicher Bedarfsdeckung ist Parzellenbesitz und intensivste Nutzung des Bodens bei freier Beweglichkeit des Bodenbesitzes mit seinen Interessen vortrefflich vereinbar. Neubildung von Besitz durch rationalen Erwerb perhorresziert er nicht im mindesten, begünstigt ihn vielmehr, unter der einen Voraussetzung, daß dadurch nicht Gewalten entstehen, welche eine von der freien Gnade und Willkür des Herrn unabhängige Autorität gewinnen. Der zähe Aufstieg aus dem Nichts, aus Sklaventum und niedrigem Herrendienst zur prekären Allmacht des Günstlings ist ihm typisch. Was er im Interesse seiner Macht bekämpfen muß, ist die von der Herrengunst unabhängige ständische Selbständigkeit des Feudaladels ebenso wie die ökonomische Unabhängigkeit des Bürgertums. In seinen letzten Konsequenzen muß ihm jegliche Eigenwürde und jegliches Würdegefühl der »Untertanen« rein als solches als autoritätsfeindlich verdächtig sein; die innere Hingabe an die landesväterliche Autorität hat denn auch überall in der entsprechenden Richtung gewirkt. In England hat die Minimisierung der effektiven Verwaltung der Honoratiorenherrschaft und die Angewiesenheit der Herrengewalt auf die freiwillige Mitwirkung der Honoratiorenschicht, in Frankreich und den romanischen Ländern das Gelingen der Revolutionen, in Rußland die Vorurteilslosigkeit der sozialrevolutionären Gesinnung das Entstehen oder den Fortbestand jener verinnerlichten, auf den fremden Beschauer als Würdelosigkeit wirkenden Hingabe an die Autorität gehindert oder zerbrochen, welche in Deutschland ein schwerlich auszurottendes Erbteil der ungehemmten patrimonialen Fürstenherrschaft geblieben ist. Politisch betrachtet war und ist der Deutsche in der Tat der spezifische »Untertan« im innerlichsten Sinn des Wortes und war daher das Luthertum die ihm adäquate Religiosität. Der patriarchale Patrimonialismus kennt ein spezifisches Erziehungssystem nur in Form der »Bildung« für die Zwecke des Beamtendienstes, und nur diese »Bildung« gibt unter seiner Herrschaft die Basis einer in ihrer konsequentesten Form ständischen Schichtung. Diese kann entweder den uns bekannten Typus der chinesischen Bildungsschicht annehmen. Oder sie bleibt in den Händen der Geistlichkeit als Trägerin der für die patrimoniale Beamtenverwaltung – mit ihrem,[652] dem Feudalismus unbekannten Rechen- und Schreibwerk – nützlichen Künste, wie im vorderasiatischen Orient und im Mittelalter. Sie ist alsdann spezifisch literarischen Charakters. Oder sie kann den Typus der weltlichen fachjuristischen Bildung annehmen, wie auf den Universitäten des Mittelalters: auch dann ist sie ebenfalls literarischer Art und führt, mit zunehmender Rationalisierung, zum Fachmenschentum und »Berufs«-Ideal der modernen Bürokratie. Immer aber fehlen ihr jene Züge von Spiel und Wahlverwandtschaft mit Künstlertum, von Heldenaskese und Heldenverehrung, Heldenehre und heldischer Feindschaft gegen die »Sachlichkeit« des »Geschäfts« und »Betriebs«, welche der Feudalismus erzieht und bewahrt. In der Tat ist der amtliche »Betrieb« ein sachliches »Geschäft«: nicht von dem »Sein« des patrimonialen Beamten, sondern von seinen »Funktionen« empfängt dieser seine Ehre, von seinen »Leistungen« erwartet er Vorteile und Avancement; der Müßiggang, das Spiel und die geschäftliche Nonchalance des Ritters muß innerhalb seines Tuns als Verlotterung und Untüchtigkeit erscheinen. Die ihm adäquate Standesethik lenkt in diesem prinzipiellen Punkt in die Bahnen der bürgerlichen Geschäftsmoral ein. Schon die altägyptische Beamtenphilosophie, wie sie uns in Vermahnungen von Schreibern und Beamten an ihre Söhne vorliegt, trägt denn auch durchaus utilitarisch-bürgerlichen Charakter. Und prinzipiell hat sich seitdem nichts geändert, außer der zunehmenden Rationalisierung und fachmäßigen Spezialisierung des patrimonialen Beamtentums zur modernen »Bürokratie«. Der Beamtenutilitarismus unterscheidet sich von der spezifisch »bürgerlichen« Moral von jeher wesentlich durch seine Perhorreszierung des »Erwerbs«-Strebens, wie dies bei dem auf festes Gehalt oder feste Sporteln gestellten, seinem Ideal nach unbestechlichen Beamten, dessen Leistung ja ihre Würde darin finden muß, nicht Quelle von marktmäßiger Bereicherung sein zu können, selbstverständlich ist. Insofern steht allerdings der »Geist« der patrimonialen Verwaltung, an Ruhe, Erhaltung der traditionellen »Nahrung« und Zufriedenheit der Untertanen interessiert, der kapitalistischen, die gegebenen Lebensbedingungen revolutionierenden Entwicklung fremd und mißtrauisch gegenüber, am stärksten, wie wir sahen, in der konfuzianischen Beamtenethik, in mäßigem Grade aber überall, zumal die Eifersucht auf die entstehenden selbständigen ökonomischen Mächte dazu trat. Insofern ist es kein Zufall, daß der spezifisch moderne Kapitalismus sich gerade dort – in England – zuerst entfaltete, wo durch die Struktur der Herrschaft eine Minimisierung der Beamtenherrschaft bedingt war, – ebenso wie übrigens schon der antike Kapitalismus unter ähnlichen Bedingungen seine Akme erreicht hatte. Jene Eifersucht, verbunden mit der traditionellen, aus der ständischen Lage der Bürokratie folgenden Stellung zum rationalen ökonomischen Gewinn, sind denn auch die Motive gewesen, an welche die moderne staatliche Sozialpolitik anknüpfen konnte und die ihr gerade in bürokratischen Staaten den Weg ebneten, andererseits auch ihre Schranken und ihre Eigenart bestimmten.[653]


Quelle:
Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie. Besorgt von Johannes Winckelmann. Studienausgabe, Tübingen 51980, S. 625-654.
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