a) Der Stadtstaat.

[190] In die italische und speziell die etruskische Vorzeit einzudringen hat hier keinen Zweck, wäre mir auch nicht möglich. Für die Etrusker werden von den Archäologen alle Resultate Helbigs auf den Kopf gestellt, ohne daß (solange keine ihrer ca. 8000 Inschriften entziffert ist) eine Entscheidung möglich wäre. Die mit sehr scharfsinnigen Gründen begründete, von Furtwängler, Modestoff, Skutsch u.a. vertretene Hypothese ihres Eindringens zur See durch Zuwanderung aus dem östlichen Mittelmeergebiete mutet den Außenstehenden doch immer wieder so an, wie etwa die Ableitung der Normannen aus Sizilien als Heimat, weil sie dort nachweislich ebenso, wie die »Turscha« der Aegypter im Ostmeer, sich festgesetzt hatten und Seeschlachten schlugen (was doch die Hellenen auch bis Korsika hin und noch darüber hinaus getan haben). Daß die spezifisch etruskische Poliskultur in raschem Aufschwung von dem Gebiet um Tarquinii und Caere aus ins Binnenland fortschritt, entspricht dem allgemeinen Schema: es kann, wie überall sonst, Folge des Handels und der doch von keinem Forscher bestrittenen hellenischen Beeinflussung sein. Indessen: die gewichtigsten Gründe liegen hier auf Gebieten, die nur der Fachmann übersehen kann (die Identität der Haruspizin mit babylonischen Erscheinungen und eine alte Tradition der Etrusker selbst sind wohl die schwerwiegendsten Argumente dafür – gewichtiger als die Gräbertechnik –, das Fehlen jeder Spur von verwandten Völkern oder Kulturüberbleibseln von den Etruskern im Osten, während sie im Westen alsbald als Kulturträger aufgetreten sein sollen, dabei aber ihre Schrift den Griechen entlehnt haben, der schwerwiegendste Grund dagegen). Der streng aristokratisch, in Geschlechter und nach Stammbäumen gegliederte, geschlossene theokratische Adelsstaat der Etrusker hat den Römern wohl sicher vieles, nach deren eigener Meinung die Technik der Ackeraufteilung, außerdem vielleicht die Entwicklung der Klientel, anschließend daran die autoritäre Stellung der Magistratur (und des Familienhauptes? – in Etrurien herrscht Metronymie) gebracht in der Zeit, als Rom (dessen Name ebenso wie die der alten Phylennamen: Tities: Ramnes, Luceres, jetzt als etruskisch gedeutet werden) eine von etruskischen Königen beherrschte Stadt war, – wieviel aber, das ist so bestritten wie je. Jedenfalls haben die Etrusker die Entwicklung zur Hoplitenpolis, andererseits die Sabeller die Entwicklung[190] vom Bauern- zum Stadtstaat, nicht mitgemacht, und sind deshalb beide Roms Hoplitendisziplin unter legen. –

Ueber die Königszeit und die Natur des Königtums Vermutungen anzustellen, ist nicht meine Sache. Ob die »celeres« (von: κέλης, Pferd) die alte Gefolgschaft des Königs waren (die Legende von den »Räubern« entspricht – s.o. – anderen Analogien), ob ferner die Stellung der »fabri« im Zenturienheer (wo sie mit der ersten – nach anderer Ansicht mit der zweiten – Vermögensklasse stimmen) aus militärischen Leiturgien vom König angesiedelter Demiurgengeschlechter herrührte oder erst ein Produkt der Neukonstitution des Staates auf der Basis des Hoplitenheeres war, das ist natürlich schlechthin nicht auszumachen.

Auch die Frühzeit der Agrarentwicklung der »freien« römischen Polis ist in Dunkel gehüllt. Wir können erkennen, daß die Stellung der in dem feudalen Stadtstaat der Frühzeit allein vollberechtigten patrizischen Geschlechter auf ähnlicher ökonomischer Unterlage ruhte wie die Geschlechterherrschaft in den hellenischen Städten: Vieh- und Sklavenbesitz einerseits, Monopolisierung des Zwischenhandels andererseits: Schon die vorservianische, erst recht die »servianische« Mauer (aus dem 4. Jahrh.) umschließen ein Areal, das zum damaligen Landgebiet Roms (vollends, wenn man als solches den »ager Romanus« ansieht) außer allem Verhältnis steht. Nur ist Rom aus dem Stadium des Passivhandels in der Frühzeit nicht in nennenswertem Umfang herausgetreten: in der Hand fremder Kaufleute lag die Zufuhr griechischer, phönikischer, karthagischer Güter und die Ausfuhr der ausgetauschten Sklaven und Rohstoffe. Die Stadt entbehrte, als sie bereits in den umfassenden mittelländischen Seeverkehr verflochten war, lange Zeit, wie der Flotte, so der Edelmetallausmünzung. Der das platte Land beherrschende feudale Stadtstaat – offenbar in den Grundzügen seiner militärisch-politischen Einrichtungen der griechischen Parallelerscheinung ziemlich gleichartig, nur durch die ungeheure Strenge der Durchführung der Disziplin und deshalb der Magistraturgewalt besondert, – ist uns in seiner agrarischen Unterlage ebenso dunkel, wie dies in Hellas meist der Fall ist.

K.J. Neumanns elegant konstruierter Versuch, die gesamte »plebs« der Zeit vor den Zwölftafeln (bzw. 457) als Gutshörige nach Analogie der modernen Erbuntertanen aufzufassen, hat m.E. die historischen Wahrscheinlichkeiten gegen sich. Neumann muß für seine Konstruktion auch ziemlich frei mit der Chronologie umspringen. Das ist nun in der Tat kaum ganz zu vermeiden, wenn man irgendwelche Vermutungen über Roms Frühzeit äußern will. Wer aus der[191] genial-nihilistischen Kritik von Ettore Pais die letzten Konsequenzen ziehen will, also den Beginn der Existenz eines römischen Volkes als eines historischen Kontinuum in die zweite Hälfte des 5. Jahrh. verlegt, die Zwölftafeln für eine Fälschung des 2. Jahrh. hält, den Beginn der historischen Kunde überhaupt nicht über das 3. hinausgehen läßt, für den erledigen sich natürlich alle Probleme der älteren römischen Geschichte. Wenn im Nachfolgenden doch wenigstens der Versuch nicht ganz umgangen wird, unter Konservierung des möglichsten Maximum von Notizen der Tradition einige ihrer Entwicklungszüge zu rekonstruieren, so geschieht dies unter allem Vorbehalt und mit dem Anheimstellen tiefster Skepsis für die Leser. (Ueber Pais' Standpunkt maße ich mir ein Urteil nicht an. Eins nur sei bemerkt: für so zahlreiche Fälle auch Geschlechtslegenden, tendenziöse Projizierung der späteren Agrarkämpfe und sozialen Gegensätze in die Frühzeit usw. nachgewiesen sind, – die bloßen »duplicazioni«: – Wiederkehr der gleichen Gegensätze, – mit denen Pais als Verdachtsgründen oft operiert, beweisen an sich nichts: tatsächlich sind die Agrarkämpfe z.B. von Späthellas eine Repetition frühhellenischer mit etwas veränderter Front. Das liegt im Wesen der Antike.) Von Pais' Standpunkt aus hätte natürlich jede Diskussion mit Neumann gar keinen Sinn. – Verfährt man aber umgekehrt nach dem Prinzip möglichster Schonung der Tradition – wie N. es tun muß – dann kann seine These nicht akzepziert werden, weil sie mit der Stellung der Plebs, wie sie die richtig verstandene Tradition erkennen läßt, nicht vereinbar ist21. Die »Plebejer« sind in der Tradition keine Heloten, sondern – wie mir wenigstens scheint (s. weiter unten) – ganz offensichtlich ἄγροικοι im hellenischen Sinne, – womit die Ausnutzung der von der plebs wohl zu unterscheidenden Schutzhörigen (clientes) als Tributquelle der alten patrizischen Geschlechter als möglich nicht bestritten sein soll (darüber unten). Daß der römische, wie jeder Stadtadelige des Altertums ein »Grundherr« ist, war von jeher bekannt22; nur eben nicht – das war[192] die neue Behauptung –: Grundherr der Plebejer. Vollends nicht derart, daß diese als gutswirtschaftliche Fronbauern nach Art der preußischen Lassiten das Land des Adels bestellt hätten. Dies letztere behauptet nun N. auch nicht. Aber da die Plebejer Klienten gewesen sein sollen, die Klientel aber durch die Zwölftafeln nicht etwa – wie N. annimmt – beseitigt, sondern bestätigt wird, so müßte man sich die Plebejer und die mit ihnen alsdann identischen Klienten (z.B. die des Atta Clausus, worüber unten) als Heloten oder Fronknechte denken. Allein solche Hörige geben kein sich selbst equipierendes und trainiertes Hoplitenheer, und als Hoplitenheer haben die Plebejer Schritt für Schritt, je unentbehrlicher sie militärisch wurden, ihre Erfolge errungen. Hörige werden keine Schuldknechte (während das Umgekehrte eher vorkommt), – die Schuldver knechtung aber ist das typische Schicksal des mittellosen Plebejers. Daß auch die Heeresordnung, welche die Plebejer mit umfaßte und nach der Tradition älter als die Republik, jedenfalls ebenso alt wie das Konsulat, ist, freie nicht adlige Grundbesitzer und bemittelte Plebejer voraussetzt, hat schon Ed. Meyer hervorgehoben. Die beherrschende Stellung mancher (nicht: aller, sondern, im Gegensatz zu Athen, einer Minderheit: 16) patrizischer Geschlechter innerhalb des platten Landes ist offenbar zum Teil politisch bedingt: sie sind eben (teilweise) ehemalige Gaufürsten und Burgenbesitzer gewesen, die eingemeindet wurden. Das platte Land ist aber hier so wenig wie in der übergroßen Mehrzahl der hellenischen Städte jemals ein lückenloser Komplex geschlossener Grundherrschaften, oder gar Gutsbetriebe, gewesen. Dagegen spricht (von vielem anderen abgesehen) alles, was auch in späterer Zeit von der längst verschollenen Autonomie der ländlichen Gebilde in Resten vorhanden war, und was immerhin genügt, um eine ursprüngliche allgemeine »Hörigkeit« der Plebs unwahrscheinlich zu machen. Wen die Streitigkeiten über das connubium zwischen den Ständen stutzig machen, der bedenke, daß auch Theognis die Ehe mit der Bürgerin für schmählich hält, und daß die Gentilen, nach Entwicklung der gens (s.u.) eben im Interesse der Zusammenhaltung des Besitzes ein Interesse daran hatten, die Erbtöchter sich vorzubehalten. Eine Ranke der Tradition faßt denn auch die Beseitigung des connubium mit der Plebs als erst durch die Dezemvirn geschaffen auf. Und um einzusehen, wie wahrscheinlich auch hier die nachträgliche Entstehung der Eheschranke (aus den erwähnten ökonomischen Rücksichten hier beim Adel, ganz wie aus gleichen Gründen in Athen bei der Demokratie)[193] ist, möge man sich erinnern, daß überall im ältesten Recht die Willkür des Vaters über die Legitimität des Kindes, welches ihm von Frau, Kebse, Sklavin geboren wird, entscheidet. So auch im althellenischen Recht. Der Grundsatz der Ebenbürtigkeit ist auch in Rom sicher erst sekundär, wie er es nachweislich in Hellas ist. (Eben das politische Zunftinteresse der Stadtbürgerschaft, welches im Orient nicht existierte, war es ja, welches die Polis in Hellas und Italien zur Trägerin der Monogamie machte). – Vor allem muß aber jedes Hereinziehen des uns durch G.F. Knapp so vertraut gewordenen Hergangs der »Bauernbefreiung« im 19. Jahrh. und der ihr vorhergehenden Zustände in diese Probleme beiseite bleiben. K.J. Neumann ist (ganz ebenso wie Fr. Cauer und Swoboda) durch Knapps mit Recht berühmte Darstellung beeinflußt worden (in ähnlicher Weise habe ich meinerseits Meitzensche Kategorien gelegentlich unrichtig verallgemeinert). Die Verhältnisse eines Gebietes mit schon prähistorischen Bewässerungsanlagen, wie die Campagna es ist (die heutige Bedeutung von »rivalis« stammt ja von Wasserprozessen), mit einem dichten Städtekranz schon in ältester Zeit, schließt jede Analogie mit dem Getreideexportgebiet, auf dem die Gutshöfe des deutschen Ostens entstanden, aus; und die Art der bäuerlichen Hufenverfassung, in welche diese Gutshöfe eingegliedert waren, ist für die Antike gleichfalls unwahrscheinlich, aus landwirtschaftstechnischen wie historischen Gründen. Es mag sehr wohl sein, daß die römische (wie die hellenische und orientalische) Frühzeit Flurgemeinschaft in dem Sinne gekannt hat, daß – wie die hellenische Polis noch in historischer Zeit – so ursprünglich die bäuerliche politische Gemeinschaft sich ein sehr souveränes Verfügungsrecht über die Hufen ihrer Genossen zugeschrieben und gegebenenfalls praktiziert hat. Dies, nach allen Analogien, jedenfalls da, wo sie sich als Wehrverband ansah. Der Nachwuchs mußte ja mit Land versorgt oder sonst über sein Schicksal entschieden sein. Zog er nicht in die Ferne, sich Land zu erobern, so bestimmten im Stadtstaat die Kuriatkomitien auf Antrag des Vaters, welcher Sohn die Hufe übernehmen solle und welcher Teil der »proles« landlos: – »proletarii« – blieb. Wie die Frage vorher im pagus geregelt wurde, können wir unmöglich wissen. Aber Landneuteilungen werden da sicher möglich gewesen und vorgekommen sein. Und es mag ebenfalls sein, daß – wie in den hellenischen Phratrien – die alten Gaufürsten-, späteren Adelsgeschlechter, je nach der Machtlage, in die Flurverhältnisse der Bauern stark hineinreden konnten, ihrerseits dagegen ihren Besitz der Disposition der bäuerlichen Gemeinschaften entzogen (daher dann der von Plinius überlieferte Sprachgebrauch der Zwölftafeln, welche villa – das ist: der Herrenhof – mit hortus und heredium, eingehegtem und unentziehbar erblichem Land, verbanden: N. h. 19, 4, 50). Die Beseitigung jener gelegentlichen Eingriffe der Flurverbände, die Verwandlung allen appropriierten Landes in »hortus«-Land und[194] in Objekt des »dominium«, – das könnte der Sinn der Neuordnung der Rechtsverhältnisse durch die Zwölftafeln sein, soweit sie agrarische Dinge betrifft. Allein: das sind ganz andere Verhältnisse als in den Fronhöfen des Mittelalters und der Neuzeit. – Jedenfalls ist die Fronknechtschaft, wie sie uns als typische Folge der Verschuldung im »nexum« (s.u.) entgegentritt, von der Klientel zu unterscheiden23. Die letztere entsteht hier – wie bei den Israeliten und überall – durch Ergebung eines Besitzlosen in den Schutz eines Fürsten oder grundbesitzenden Volksgenossen, wie noch zu erörtern sein wird. Gewiß: für jeden nicht an der Rechtsfindung beteiligten Passivbürger (Bauer) kann – vgl. Hesiods Bemerkungen – die Anrufung des prozessualen Schutzes der »spendenheischenden« Mächtigen nötig werden. Aber dadurch wird er kein Fronknecht (vielmehr könnte die »freie« Klientel der römischen Spätzeit an diese Verhältnisse der Frühzeit anknüpfen: dieser freiwillige Patronat hat zu allen Zeiten bestanden). Der Gegensatz zwischen Klienten und »Plebs« tritt in den Quellen so deutlich hervor, daß z.B. Oberziner, der in der Plebs eine unterworfene nicht italische Urbevölkerung sieht, die Klienten, im Gegensatz dazu, als mit dem Adel eingewanderte Italiker betrachtet. Jene bestechende These Oberziners (für die ja auch von anderen mancherlei an sich scheinbar starke Indizien: fehlendes connubium – darüber s.o. –, die in den Zwölftafeln bezeugte Duplizität des Bestattungsmodus usw. angeführt werden) wäre ihrerseits nun aber gerade am besten bei einer Identifikation von plebs und clientes mit den Zeugnissen der antiken Tradition zu vereinigen: dann also, wenn man einigen (späten) Quellenstellen, welche eine planmäßige (und universelle) Verteilung der Plebejer als Klienten unter die patres – also nach Art der Heloten oder kretischen οἰκέες – zu behaupten scheinen, Glauben schenkte. Gerade diese Stellen sind aber offenbare Rekonstruktionen und jedenfalls würde eine solche Behandlung der Bauern als Staatsklienten (nach Art der Heloten) zu ihrer Verflechtung in individuelle Gutswirtschaften nicht passen: die Spartiaten sind Rentner, keine Gutsherren. Und gerade jene Zeugnisse stellen jene Verteilung deutlich als eine Maßregel der Schutzfürsorge für die (offenbar im Gerichtsverfahren) benachteiligten Bürger niederen Rechts hin (überdies wird dabei die Wahl des Patrons von einer der betreffenden Quellenstellen – s. dieselben bei Mommsen, Staatsr. III. 1. Aufl., S. 63 Anm. 4 – ausdrücklich als frei bezeichnet). – Nach Lage der Quellen nicht nur, sondern auch nach sachlichen Wahrscheinlichkeiten bedeutet die Zwölftafel- und die an sie anschließende Gesetzgebung zwar auch einen Erfolg der Bauern gegenüber den Geschlechtern (s.u.), auf agrarischem Gebiet aber nicht eine Auflösung eines »grundherrlich-bäuerlichen Verhältnisses«, sondern vielmehr die Sprengung der alten Gauverbände[195] zugunsten der später typischen Einzelsiedelung in »villae« (über die praktische Bedeutung s.u.).


Das Dorf, später ein der römischen Verwaltung so völlig fremdartiger Begriff, war vor Alters die Grundlage der Siedelung.

Zwar ist die Ursprünglichkeit der dorfweisen Siedelung bestritten und behauptet worden, daß im Gegensatz zu den Germanen (und Hellenen) die italische Siedelung hofweise Siedelung gewesen sei (die bei manchen Archäologen immer noch auftauchende Formel: die Germanen seien Hof-, die Mittelmeervölker dagegen Dorfsiedler, beruht auf völliger Unkenntnis der deutschen Siedelung und Mißverständnis einer rhetorischen Wendung bei Tacitus). Allein keinerlei Beweis oder Wahrscheinlichkeit spricht dafür, hellenische Analogien, die Verhältnisse der anderen Italiker und die prähistorische Siedelung dagegen, daß der Einzelhof, die »villa«, am Anfang der italischen, speziell römischen Entwicklung gestanden habe, wie z.B. auch Schulten glaubt. Die Aufteilung des Landes in »fundi«, die prinzipiell »continuae possessiones« (zusammenliegender Besitz) sind, ist gerade das modern-römische, enthält die Zersprengung der alten Flurzustände zugunsten des Individualismus der Siedelung, wie die Aeußerungen der Feldmesser zeigen. Die »villa« stammt vom feudalen Burgherren, nicht vom Bauer. Schultens wertvolle Untersuchung zeigt gerade, wie mit Stumpf und Stiel die römische »assignatio« die alten Landgemeinden und Dörfer ekrasierte. Ein hellenischer Stadtstaat wie Athen (und andere) konnte die δῆμοι als Konstituenzien verwerten. Das lehnt die römische Praxis strikt ab. Die Fluren der Kolonialassignationen ignorieren die »pagi« und schneiden sie eventuell mitten durch: so die Fluren von Placentia und Velleja nach den Alimentartafeln. Durch die polizeiliche Verwendung der Begriffe: »vicus« für Stadtquartier, »pagus« für einen der Umlegung von munera dienenden Unterbezirk des ländlichen Weichbildes der Stadt, ist freilich jede Sicherheit der Tradition verwischt. Daß dem späteren Recht sowohl vicus wie pagus als Rechtspersönlichkeiten, die z.B. Grundstücke besitzen, autonom Beschlüsse über ihre Angelegenheiten fassen und Prozesse führen können, galten, aber nur der »pagus« eine »Gebietskörperschaft« ist, ergeben aber die Quellen. Vicus ist immer eine geschlossene Siedelung, und als solche in der Zeit vor der Stadt entweder der Mittelpunkt des pagus, oder eines von mehreren Dörfern im pagus, wie sie bei allen alten Siedelungen vorkommen: er ist nach Festus: der Marktort. – Daß nun der »pagus« einstmals die Rolle der hellenischen κώμη gespielt hat, scheint mir ganz überwiegend wahrscheinlich. Der Antagonismus zwischen »Stadt« im römischen Sinne und »Dorf« schafft alle unsere Quellenschwierigkeiten, wie wiederum gerade die Darstellung Schultens selbst erkennen läßt: – dieser Antagonismus ist durch den Charakter der späteren Flurverfassung (des radikalen Gegenpols der »Komenverfassung«) bedingt (s.u.). Daraus folgt schon,[196] daß der pagus, wie Schulten mit Recht ausführt, keineswegs – wie Mommsen glaubte – an der Evidenthaltung des Eigentums in historischer Zeit beteiligt gewesen sein kann, insbesondere seine Hauptfunktion: die lustratio pagi (ein rein religiöser, apotropäischer Akt) nichts damit zu schaffen hatte. Die Verordnungsgewalt des späteren pagus ist ebenfalls, soviel bekannt, lediglich religiöser Art: die von Plinius überlieferte pagane Verordnung über die Haartour der Frauen ist ausdrücklich superstitiös motiviert. Daß die Beschränkung auf dies Gebiet den Charakter des, durch die Scheu vor Beseitigung einmal vorhandener Kulte konservierten, Rudiments hat, gegenüber einem älteren Zustand, in dem der pagus in der Sozialverfassung mehr bedeutete, ist selbstverständlich, und geht auch aus dem bezeugten Besitz von öffentlichen Wagen und dem ziemlich sicheren ursprünglichen Besitz des Marktrechts durch den Gau zur Genüge hervor.


Die Allmende des Dorfes ist in dem späteren »ager compascuus« noch in kümmerlichen Resten erkennbar: das Weiderecht ist hier ursprünglich ein »jus« (Cicero), ein Einzelrecht des Genossen. Daneben steht der ager publicus, später das eroberte, ursprünglich offenbar – was ohne Anlaß bezweifelt wird – das unvergebene Oedland. Wie in der germanischen Frühzeit, hat offenbar an dieser »gemeinen Mark« jedem Stammesgenossen das Rodungsrecht zugestanden und wurde er im Besitz solchen »ager occupatorius« so lange geschützt, als er ihn unter dem Pfluge hielt. Dies alte »Okkupations«-Recht ist nun, in umgewandelter Form, von dem Hoplitenstaat später auf die eroberten schon kultivierten und fruchttragenden Aecker ausgedehnt, soweit sie nicht zur Aufteilung zu Privatrecht oder zur finanziellen Verwertung durch Verpachtung bestimmt waren. Daß dabei eine geregelte Form der Okkupation vorgesehen war, – wie etwa in den Vereinigten Staaten bei der Oeffnung von Indianergebieten zur Besiedelung, – und daß eine Fruchtquote als Entgelt für den Staat erhoben wurde oder doch werden sollte, – dies alles ändert daran nichts: daß hier doch der Sache nach »Squatter«-Recht auf das gewaltige Eroberungsareal ausgedehnt wurde: das »Okkupieren« ist, auch in der Terminologie, das Entscheidende, nicht die magistratische Regelung seines Hergangs.

Wie es nun vor Alters innerhalb der Siedelungen, in welchen die Bauern von ihrer Hände Arbeit lebten, des näheren aussah, ist nicht zu erkennen. Das individuelle gänzlich frei vererbliche und veräußerliche Grundeigentum im späteren Sinne hat wohl zunächst gefehlt. Es werden doch wohl irgendwelche Familiengebundenheiten[197] des Ackers auch hier existiert haben, beim Besitz des Patriziates selbstredend, hier wie anderwärts, aber wohl, in schwächerer Form, auch bei den Bauern. Sichere Spuren davon finden sich nicht. Die Bezugnahme auf die Vergeudung der bona paterna avitaque in der Entmündigungsformel deutet die allen militaristisch gestimmten Rechten gemeinsame spezifische Mißbilligung des Verkaufs von Erbland an, ist aber kein sicherer Hinweis, auf eine ursprüngliche rechtliche Scheidung beider in bezug auf die Veräußerlichkeit. Vermutlich ist die Entwicklung nicht prinzipiell anders gewesen als in Hellas, und jedenfalls steht der (im Prinzip) erbliche und veräußerliche Bodenbesitz auch hier am Anfang der uns zugänglichen Geschichte. Die Legende von der Zuweisung des heredium von 2 jugera als einzigen erblichen (nicht: veräußerlichen) Besitzes an alle Bürger durch Romulus ist kein Beweis dagegen. Denn daß dies nicht der volle Bauernbesitz der Frühzeit war, ist klar. Unmöglich kann dabei aber andererseits – wie Ed. Meyer wollte – an Taglöhnerland gedacht werden. Vielmehr ist das heredium ein »hortus«, eine »Wurth«, ein zur individuellen Bebauung einzelnen Kleinfamilien erblich appropriiertes, aber in der Veräußerlichung außerhalb der Familie aus staatlichen Gründen beschränktes Gartenlos. Für die Interpretation stehen drei Möglichkeiten offen: Erstens: Bei Stadtgründungen im Wege des Synoikismos oder der magistratischen Stadtstiftung erhielt der stadtsässige Plebejer: also der Handwerker, Kleinhändler usw., der nicht den gentes angehörte und den man doch brauchte und haben wollte, sicherlich damals ebenso wie bei vielen deutschen Städtegründungen des Mittelalters, 1. Gartenland und 2. Viehweiderecht auf der Gemeindeflur, dagegen keine Bauernhufe. Das gleiche wäre dann auch der Fall in den Bürgerkolonien dieser Frühzeit, welche noch keinen agrarpolitischen, sondern den Zweck der Garnisonierung und Ansiedelung von Römern in Küstenorten haben (coloniae maritimae), mittels deren die Küste für Rom im Interesse des Handelsmonopols behauptet werden soll, in denen daher der Kolonist dem Domizilzwang unterliegt (wie in Athen die solonischen Kleruchen auf Salamis). Gerade hier findet sich ja die Zuweisung der »bina jugera« (in einem unverdächtigen Beispiel: Anxur) und ist der Kolonist als solcher selbstredend weideberechtigt. (Daß ihm außerdem noch andere Bezüge zugewiesen worden[198] seien, wie ich früher annahm, erscheint mir jetzt angesichts der orientalisch-hellenistischen Verhältnisse nicht mehr wahrscheinlich, und den Gedanken an einen Anteil an irgendwelchen Flurgemeinschaften nach Art der germanischen Siedelung muß man m.E. für Rom ganz ebenso völlig aufgeben wie für das ganze Altertum). Die bina jugera wären dann also das Los aller derjenigen freien Plebejer, die man in den neu zu schaffenden Stadtverband aufnahm. – Zweite Möglichkeit (mit der ersten kombinierbar): sie sind das Los des Fußvolkes, oder richtiger: die Rechnungseinheit desselben: am Ende des 2. punischen Krieges wurden den Veteranen der spanischen und afrikanischen Feldzüge so viel mal 2 jugera zugesprochen, als sie Jahre gedient hatten (ungerade Zahlen der Landanweisung kommen allerdings in der »Analistik« vor, aber schon der Name« »centuria« für 100 x 2 jugera zeigt, daß die Normaleinheit der Doppelmorgen war). Dritte Möglichkeit: Daß der zur Behauptung des Koloniegebietes angesiedelte Vollbürger in alter Zeit ganz anders ausgestattet wurde als mit zwei jugera, macht eine Notiz über Antium wahrscheinlich, wonach dort, nach der Unterwerfung, die feindlichen Einwohner zu Teilbauern (Heloten) der Kolonisten geworden seien. Hier wären also die zwei jugera nur das Stadtlos der in der Stadt – wie in Mytilene – konzentrierten Kleruchenschaft gewesen. Der Kleruch, natürlich dann kein Handwerker oder Krämer (Hypothese 1), sondern ein Krieger, sollte stadtsässiger Grundherr, nicht Bauer, sein. – Wie wir uns dann im Gegensatz zu jenen, sei es plebejischen, sei es patrizischen Stadtsiedlern Flurberechtigungen der Bauernfamilien zu denken haben, ist gänzlich dunkel, ebenso: welcherlei feudale Berechtigungen etwa darüber standen. Dies gilt auch für Rom selbst.

Die römische Bürgerschaft ist in historischer Zeit in tribus und curiae geteilt, wie in Griechenland in Phylen und Phratrien. Die Sippe (gens) war (ein lange bestrittener Punkt) auch hier auf den Adel beschränkt. Sie ist auch hier nichts »Primitives«, sondern ein durch Differenzierung: Vieh-, Edelmetall-, Boden-, Schuldsklavenbesitz, und darauf fußend, ritterliche Lebensführung und kriegerisches Training, entstandenes Gebilde. Sicherlich hat die Sippenbildung (d.h. der Zusammenhalt des Besitzes, die Schätzung des Blutsbandes und was weiter daraus folgt) auch hier bei den Familien alter[199] Gaufürsten zuerst begonnen, die sich zu Burgherren entwickelten, wie in Griechenland. Die Burgadligen zu synoikisieren, ist ja die politische Leistung der ganzen Frühzeit Roms. Eine solche Eingemeindung konnte freiwillig geschehen: – das beühmteste Beispiel ist die Aufnahme der Sippe des Atta Clausus als gens Claudia in den Geschlechterverband unter Zuweisung von Acker für ihn und seine »clientes«, – oder eventuell zwangsweise durch »Brechung« ihrer Burgen. Es ist daher erklärlich, daß die 16 alten Landtribus gentilizische Namen haben. Und natürlich beweist dies auch hier weder: 1. daß das ganze oder auch nur das meiste Land der betreffenden Gebiete jenen Geschlechtern als Grundherrn gehört habe: – die überwiegende Mehrheit der patrizischen Geschlechter wäre ja dann ohne Land gewesen –, noch 2. daß die gens eine ursprünglich allen Freien gemeinsame Institution war. – Vielmehr zeigt die römische Ueberlieferung selbst, daß das Land außerhalb der Tore der Stadt lange Zeit in pagi geteilt blieb, wie von alters, bis später (s.u.) jene Einteilung in tribus rusticae erfolgte. Zweifellos war das platte Land in der Periode voller Entfaltung der Geschlechterherrschaft ebenso politisch entrechtet, wie in Hellas in den spezifischen Adelspoleis. Und die adlige gens ist auch in Rom (und hier noch strenger als in manchen hellenischen Staaten) ein ackerbesitzendes, aber stadtsässiges Geschlecht: die Soldaten der großen Heere Roms in der Expansionszeit waren Bauern, ihre Offiziere aber stets Städter. Wie in Hellas die Adelsgeschlechter fast stets andere Schutzheilige haben als das Volk (von E. Meyer zuerst scharf betont), so sind die sacra der gentes private Kulthandlungen; die gens ist dem Prinzip nach ein »präterstaatliches« Gebilde, also auch kein Staats-»Teil«. Dagegen sind die gemeinsamen sacra der curiae sacra publica. Die curiae sind eben öffentlich anerkannte Bürgschaftsabteilungen. Sie werden meist den griechischen Phratrien gleichgesetzt (schon im Altertum). Jedenfalls ist ihr Ursprung, nach dem Eingeständnis der Fachmänner, ebenso dunkel wie bei diesen. Fest steht für die historische Zeit nur: daß die Kurien Testament und Annahme an Sohnes Statt (also: Zulassung zur Wehrgemeinde und damit zum Bodenbesitz) zu kontrollieren hatten und daß sie die Uebertragung des militärischen Amts an die neu gewählten höchsten Magistrate ratifizieren mußten. Wahrscheinlich ist, daß die Kurien bei der Heeresgestaltung[200] ursprünglich die Aushebungsorgane stellten. Somit wäre die Analogie mit den Phratrien doch nur teilweise vorhanden, – zum anderen Teil würden sie den Phylen zu vergleichen sein. Im Gegensatz gegen die hellenischen Phratrien haben sie auch keinen körperschaftlichen Charakter und also keine rechtliche Handlungsfähigkeit: sie sind nur sakrale und administrative Einheiten. Aber auch abgesehen davon dürfte, wer die Phratrien in Hellas für »uralt« hält, nicht diese alten Phratrien, sondern die künstlichen Gebilde späterer Synoikismen den historischen Kurien gleichsetzen, die ihrerseits ja ein spezifisch stadtstaatliches Gebilde sind (Tagung auf dem comitium im Gegensatz zu den Tribus usw.). Sie sind den latinischen Städten gemeinsam (dagegen ist fraglich, ob die coloniae civ. Rom. sie kennen). – Die drei alten Tribus von je 10 curiae mit den gentes als Unterabteilungen sind natürlich eine Schöpfung zum Zwecke der Umlegung der Staatserfordernisse, vielleicht in diesem Schematismus erst des patrizisch-plebejischen Staats, der die Gesamtbürgerschaft in Kurien und (künstlichen) Geschlechtern vereint. Wenn in historischer Zeit den Kurien gesonderte und geschlossene Feldmarken zugeschrieben werden, so ist ebenfalls fraglich, inwieweit diese Lokalisierung Produkt der ursprünglichen Phyleneinteilung oder (wahrscheinlich) einer späteren Neuaufteilung des Gebiets unter die curiae ist, oder überhaupt nur in den neugegründeten latinischen Kolonien (wie bei den kolonialen Phylen in Hellas) bestand.

Das römische Staatswesen unterscheidet sich in seinem Verhalten zu seinen Gliedern von Anfang an in einer Richtung von der hellenischen Polis: in der Behandlung des Familienrechtes. Für die hellenische Polis (z.B. Athen) fällt politische Wehrhaftmachung und privatrechtliche Handlungsfähigkeit des Haussohnes zusammen, – für den römischen Staat hat beides nichts miteinander zu tun. Der Bürger ist als Soldat Objekt der Amtsgewalt, als Sohn Objekt der Hausgewalt, solange sein Vater lebt. Der Staat macht an der Schwelle des Hauses Halt und das Hausrecht (»dominium«), welches Frau, Kinder, Sklaven, Vieh (familia pecuniaque)24 mit gleicher absoluter Schrankenlosigkeit umfaßt, ist der Keim des abstrakten Eigentumsbegriffes. Es ist wohl kein Zweifel, daß dieses radikal patriarchale Familienrecht[201] der Organisation der »gens« entstammt, – wie denn die Stellung des »pater« = Geschlechtshaupt im alten Staatswesen, wie es die Tradition schildert, der des pater familias in der Familie parallel geht – und daß es ursprünglich der Zusammenhaltung des Besitzes diente: die Großfamilie ist hier, in streng herrschaftlicher Organisation, als Normalform der Struktur des Rechts zu grunde gelegt. Wie die Stellung des Geschlechtshauptes im öffentlichen Recht und gegenüber der Klientel (s.u.) vergeben wurde, – durch Erbordnung oder Wahl? – ist bei dem Stande der Quellen müßig zu fragen. Naheliegend scheint nur, daß die Splitterung der Einheit der Großfamilie, welche im historischen Recht mit dem Tode des pater familias eintritt, nicht das ursprüngliche Gentilrecht gewesen sein wird, sondern daß dann ein neues Geschlechtshaupt an die Stelle des alten trat. Die Abweichungen, welche in der Vererbung der Patronatsrechte späterhin vom gemeinen Erbrecht bestehen, sind eine unsichere Quelle, obwohl sie wohl irgendwie auf die alten Ordnungen der geschlossenen gens zurückgehen. – Diese strikt autoritäre Organisation der Familienverbände ist nun im römischen Staatswesen die Quelle gewisser feudaler Bestandteile gewesen, welche während der ganzen Dauer des Staats seine Eigenart weittragend mitbestimmt haben.


Die römische Sozialverfassung hat sowohl in ihrer (uns erreichbaren) Frühzeit wie späterhin ein Element in ungleich stärkerer Ausbildung entwickelt, welches in den hellenischen Stadtstaaten keineswegs gefehlt hat, dort aber schon in der Frühzeit, vollends aber in den Demokratien, weit zurückgetreten war: die feudale Klientel. Die Anlehnung an das Familienrecht wird deutlich durch die alte Gleichsetzung der Landanweisung an den Klienten mit derjenigen an den filius familias gekennzeichnet: die patriarchale Stellung des Gentilhauptes ist die Quelle des römischen Klientelrechts. Es muß hier, innerhalb des gegebenen Raumes, auf dies Institut etwas näher eingegangen werden, welches zu so manchen Mißverständnissen der älteren Zustände geführt hat. Ueberall in der Antike (und natürlich: nicht nur der Antike) ist ursprünglich der Besitzlose, und das heißt: der nicht am Bodenbesitz einer konkreten Gemeinschaft Beteiligte, auch rechtlos. In Aegypten reklamiert der König den »Mann ohne Wohnsitz«, der seine Habseligkeiten auf sein Maultier packt und von Gutsbesitzer zu Gutsbesitzer zieht, um seine Arbeitskraft zu verwerten; in Altisrael ist er der Archetypos des »Metöken«; in Hellas stellt er die »θῆτες« und »πελάται«. In Rom begibt er sich – in der Zeit des Geschlechterstaates – durch »applicatio« unter die Schutzherrschaft eines zu deren Uebernahme bereiten[202] begüterten »pater« (Geschlechtshaupt) oder auch (wie für die Königszeit überliefert wird) des Königs. Die dadurch und durch »susceptio« des Patrons entstehende Beziehung unterscheidet sich von der Sklaverei einerseits, der Vasallität andererseits, ganz ähnlich wie das altägyptische »amach«-Verhältnis es tut: die gegenseitigen Beziehungen sind geregelt durch einen traditionellen, ziem lich festen Sittenkodex, welcher aber, seines religiösen Charakters wegen, dem bürgerlich-weltlichen »Landrecht« (germanistisch ausgedrückt) des Stadtstaats fremd ist, von ihm gar nicht erfaßt werden kann, dennoch aber, da er von hoher praktischer Bedeutung ist, in seiner Existenz auch nicht einfach ignoriert wird: die Zwölftafeln verfluchen den Patron, der dem Klienten die Treue nicht hält (»si clienti fraudem fecerit«), wie der Sohn verflucht war, der den Vater schlägt: in beiden Fällen gab es eben keinen staatlichen Richter. Noch die Repetundengesetze der Demokratie in der Weltmachtsperiode nahmen darauf Rücksicht, ob zwischen zwei Personen der Tatbestand der Klientel: das »in fide esse«, besteht (und selbst in das Sklavenrecht der Digesten hat sich, in den Zeiten der Zerbröckelung der Sklavenkasernements, der Ausdruck »in fide domini esse« verirrt, freilich hier wohl ohne irgendwelchen direkten Anklang an das alte Klientelverhältnis). Die »fides« beherrscht, ganz wie im Mittelalter, die Beziehung des Herrn zum Klienten, – aber während im Mittelalter (wie in Japan) die fides des Vasallen vornehmlich gepriesen, ethisch gewertet und vom Lehenrecht eingeschärft wird, weil er ein auf sich selber stehender, sich selbst ausrüstender, vom Herrn faktisch in seinem Wohlergehen zunehmend unabhängiger Ritter oder gar Fürst ist, dem die Versuchung stets nahe ist, den Herren sich selbst zu überlassen, – handelt die römische Antike vornehmlich von der »fides« des Herrn. Denn in historischer Zeit ist der Klient, wie der Amts- und Dienstleheninhaber der mesopotamischen Könige oder der μάχιμος der Pharaonen und Ptolemäer, und wie der »colonus«, ein kleiner Mann, ein Lehensmann zu Plebejerrecht, sozusagen, der ohne den Herrn nichts und gegen ihn vollends gar nichts ist. Ob die Betonung der beiderseitigen »fides« in einer »lex regia« auf eine ursprünglich vornehmere, dem Vasallentum näher stehende und etwa erst im Hoplitenstaat degenerierte Stellung des »cliens« hinweist, muß natürlich dahingestellt bleiben. Der Klient schuldet dem Herrn Ehrerbietung (ursprünglich: »Gehorsam«), Gefolgschaft im Kriege, ökonomische Beihilfe in außerordentlichen Notfällen, wozu gehören: Ausstattung der Tochter, öffentliche munera, endlich Auslösung aus der Gefangenschaft (ein für das Altertum wichtiger Fall: wie erinnerlich, behandelt ihn Hammurabis Gesetz für die Lehensträger, und in Athen blieb ein Sonderverfahren für Rückforderungen bei Subskriptionen – ἔρανοι – zur Gefangenenauslösung aufrecht erhalten). Der Klient seinerseits hat vom Herrn dafür 1. Beistand in ökonomischen Notfällen und 2. Schutz, insbesondere Schutz gegen gerichtliche Verfolgung zu verlangen,[203] den er sich selbst, solange das »Landrecht« ihn als Metöken, also Fremden, behandelte, rechtlich, und später oft genug faktisch, nicht verschaffen konnte. Eine gerichtliche Klage gleichviel welcher Art, zwischen Patron und Klient aus dem Lehenverhältnis, aber auch jede Pönalklage, ist auch noch im historischen Recht durch das zwischen ihnen bestehende Treuverhältnis ausgeschlossen, (ursprünglich natürlich: jede Klage), ebenso darf keiner gegen den andern zum Zeugnis zugelassen werden. Im übrigen äußert sich der Lehensverband zwischen Herrn und Klienten besonders einschneidend darin, daß die Erbschaft des Klienten ursprünglich (wahrscheinlich) ganz dem Herrn oder seiner gens heimfällt, daß – was damit zusammenhängt – die weiblichen Angehörigen des Klienten nicht ohne Konsens aus dem Kreise der Lehensmannschaft der gens herausheiraten (enubere) können.

Die praktische Bedeutung der Klientel für den Herrn konnte nach verschiedenen Richtungen hin liegen: 1. der Klient war durch Beisteuerpflicht, Heimfallrecht und eventuelle Ehekonsensgebühr eine Quelle von Gelegenheitseinkünften. Ihn zu einer regelmäßigen Rentenquelle geschäftlich auszunutzen, galt später als unanständig: ob dem immer so war, ist (zumal die Klientel – s. gleich – ihren ganzen Charakter später geändert hatte) natürlich nicht sicher, das Gegenteil an sich möglich; – 2. ebensowenig ist (aus dem gleichen Grunde) zu entscheiden, ob der Klient ursprünglich auch ökonomische Arbeitskraft in einem Herrenfronhofe zu sein pflegte. Die Analogie der späteren Freigelassenenklientel darf nicht herangezogen werden, denn diesem – ökonomisch fruktifizierten – Institut scheint das Wichtigste an der alten Klientel: die so stark geschätzte Treupflicht des Patrons, gefehlt zu haben. Mit jener Frage hängt die weitere nach der agrarischen Bedeutung der Klientel zusammen. Mit der größten Wahrscheinlichkeit wird das Institut des »precarium« als dem Klientelrecht entstammend angesprochen, besser: als die »landrechtliche« Seite der Landleihe zu Klientelrecht. »Bittweiser« Besitz, d.h. Besitz ohne einen Kontrakt, den das bürgerliche Gericht anerkennt, dabei Besitzschutz des Prekaristen gegen jeden Dritten, während sein Besitz gegen den Herrn als nicht vorhanden gilt, so daß dieser ihn also jederzeit durch Selbsthilfe an die Luft setzen kann, – das ist eine so charakteristische Lösung des Problems der Beziehung zwischen Lehen- und Landrecht (auch in dem eigenen Besitzesschutz des Prekaristen gegen den Dritten, der dem »landrechtlichen« colonus später – s.u. – fehlt), daß hier kaum ein Zweifel obwalten könnte, auch wenn nicht ausdrücklich überliefert wurde, daß die »patres« (Geschlechtshäupter des Stadtadels) ihren Namen daher hätten, daß sie den Besitzlosen (»tenuiores«) Land anzuweisen pflegten (attribuere ist der technisch »lehensrechtliche« Ausdruck). So vollzieht sich dies namentlich in der Claudier-Legende (deren historischer Kern dahingestellt bleibt): Atta Clausus ist gedacht entweder als ein Gaufürst, oder – wahrscheinlicher[204] – als ein Burgherr des Sabinerlandes (sein Wohnsitz, Regillum, ist nicht topographisch feststellbar: er war eben eine Ritterburg, nicht eine Polis), der im 6. Jahre »post reges exactos« mit seiner Gefolgschaft sich freiwillig in Rom »eingemeinden« (synoikisieren) läßt. Als er mit seinen Klienten (deren Zahl ins Lächerliche übertrieben wird, man braucht sich das Land in der Teverone-Gegend nur vorzustellen!) nach Rom übersiedelt, empfängt er eine Grabstelle am Kapitol und ein staatliches Landlos: von diesem letzteren behält er angeblich 25 jugera für sich und gibt je 2 an seine Klienten. Von 2 jugera hat (naturalwirtschaftlich!) noch nie und nirgends eine Familie (auch nur rein physisch) existiert: dies Land würde gerade für die Ernährung eines Mannes ausreichen. Man müßte also, um mit der Nachricht irgend etwas anzufangen, annehmen, daß es sich um Häuslerstellen handelte und die Klientenfamilie daneben Frondienste gegen Unterhalt auf dem Gutshofe zur Bestellung der 25 jugera »Salland«, des gentilen »fundus«, getan hätte. Wer wollte die Unmöglichkeit eines derartigen Verhältnisses behaupten? Und auch wenn man an die ältesten Quellen der germanischen Frondienste: freiwillige, d.h. nur ethisch gebotene, Nachbarhilfe für den Herren in den Zeiten dringender Arbeit (Ernte usw.) denkt, wird man es als höchst wahrscheinlich ansehen, daß von den Klienten »Aushilfsarbeit« erwartet wurde. Freilich: zu beweisen ist hier nichts, am wenigsten natürlich aus jenen späteren Angaben über Umfang und Art der Verteilung jenes ältesten claudischen fundus. Und der Gedanke eines »Gutsbetriebs« mit regelmäßiger Arbeit der Klienten stößt auf die Unwahrscheinlichkeit einer vornehmlich ökonomischen Benutzung des Klienten durch den Herrn. Als Arbeitskräfte der Grundbesitzer sind neben den mancipia (gekauften Kindern und Sklaven) die »nexi« bezeugt: diese aber sind natürlich von den clientes scharf zu scheiden. An sich wahrscheinlicher wäre für letztere, wenn überhaupt eine ständige ökonomische Leistung, dann ein Tributverhältnis. Andeutungen einer die Pflicht zur gegenseitigen Treue zwischen Spartiat und Helot fordernden »lykurgischen« Vorschrift können aus einer Bemerkung Plutarchs herausgelesen werden, auch die Gleichung anderer hellenischen »Hörigen«, z.B.: ϝοικέες in Kreta, mit den Klienten scheint begreiflicherweise nahe zu liegen25. Denn der spartanische wie der kretische Hörige hatte traditionell feststehende Abgaben (der Helot 1/2 der Ernte) und daneben ev. rein persönliche Dienste zu leisten, nicht aber war er eine wirtschaftlich ausgenützte Arbeitskraft in einem »Gutsbetrieb«. Der attische πελατης, mit dem das Altertum den Klienten ebenfalls verglich (und der seinerseits mit Unrecht mit dem ἑκτημόριος gleichgesetzt wurde, s.o.)[205] ist ein besitzloser und deshalb des Rechtsschutzes durch einen Grundbesitzer bedürftiger »Metöke« (im altjüdischen Sinne des Wortes). Wie dem allen nun sei, jedenfalls lag bei den römischen Klienten in wesentlich höherem Maße als bei den hellenischen Hörigen der Nachdruck auf den oben erwähnten anderweiten, nicht direkt ökonomischen Pflichten gegen den Herrn, und speziell: auf der Heeresfolge im Kriege in der Zeit des Ritterkampfes nach homerischer Art: sie stehen dabei zwischen Gefolgschaft und Helotentum in der Mitte. Wenn im karolingischen Heerbann der senior an der Spitze seiner Leute ausrückt, und andererseits der Spartiat, überhaupt der hellenische Vollhoplit, beim Feldzug Heloten oder Sklaven zur Bedienung bedarf, so sind das scharfe Gegensätze, zwischen denen der »Knappe« des mittelalterlichen Ritters etwa die Mitte hält. Diesem »Knappen« scheint der Klient der alten Zeit im Kriege (dem ziemlich unbestimmten Eindruck nach, den man gewinnt) ziemlich nahe gestanden zu haben, näher wohl als dem kameradschaftlich zum Herrn stehenden homerischen Wagenlenker«. Nicht nur zieht der römische und ganz ebenso der etruskische und sabinische Patrizier (ursprünglich) an der Spitze seiner Klienten ins Feld, solange der alte ritterliche Einzelkampf, mit seinen »spolia opima« als höchstem Ziel des Helden, die Kriegsführung beherrschte, sondern die gens unternimmt ev. auch eine Fehde auf eigene Gefahr, wie die Fabier gegen Veji, und zieht dann mit ihren Klienten aus. Die völlige Unselbständigkeit des Klienten im Vergleich mit den Vasallen hat darin ihren Grund, daß er vom Herrn (wie der Knappe vom Ritter) ausgerüstet wird. Dies Verhältnis hat sich wenigstens bei dem Feldherrn bis in die Gracchenzeit fortgesetzt: Scipio bietet seine Klienten noch im Feldzug gegen Numantia (134) auf (in der Bürgerkriegszeit haben dann bereits die »coloni« eine ähnliche Rolle gespielt).

Als mit dem Siege der »classis«, des Hoplitenheeres, die militärische Bedeutung der Klientel schwand und ihre ökonomische Leistung durch das Kaufsklaventum und die rein kontraktliche Parzellenpacht an Gewicht verlor, gewann die freie Klientel, die es vielleicht von jeher neben dieser »Hörigkeit« gegeben hatte, an politischer Bedeutung. Sie ist kein lehnrechtliches, sondern ein seine Formen der alten Klientel entlehnendes Institut, welches zweifellos der Prozeß beistandschaft einflußreicher Leute seinen Ursprung verdankt und daher keineswegs auf Patrizier oder Freilasser beschränkt war. Nicht nur, um Tischgenosse eines bemittelten Mannes zu werden, sondern auch wegen des Gewichts seines Beistandes in- und außerhalb der Gerichte, haben sich zu jeder Zeit massenhaft Familien in dies Klientelverhältnis zu den Amtsadelsgeschlechtern (seien dies nun patrizische oder plebejische) begeben und sind, da auch dies Verhältnis sich erblich fortpflanzte, darin verblieben, auch wenn sie zu Wohlstand kamen, bis ein kurulisches Amt, welches als Auflösungsgrund der Klientel galt, diese Beziehung beseitigte, welche im 2. und 1. Jahrh. keinerlei Makel für die »Klienten«[206] an sich trug. Daß dies nicht der Fall war, ist wohl auch Folge des Umstandes, daß mit der Weltmachtstellung des Staates ausländische Adlige, Fürsten und befreundete Gemeinwesen in ein als »Klientel« aufgefaßtes Gerichtsschutzverhältnis zu römischen Adelsfamilien traten. Oekonomisch umgeformt setzt sich andererseits die alte Klientel in der Stellung der freigelassenen Sklaven zum Patron fort, wie am deutlichsten das Senatuskonsult über die Fecenia Hispala zeigt (Gestattung: 1. der Matronentracht, 2. der gentis enuptio, 3. des connubium mit einem Freien ohne Kränkung der Ehre des letzteren). Im Gegensatz zu dem damaligen freien Klientelverhältnis, welches die Standessitte der ökonomischen Fruktifizierung entzog, diente dieses Klientelverhältnis einer solchen bekanntlich im hohen Maße.

Alle die verschiedenen Formen persönlicher Abhängigkeit: freie Klientel Fremder und Einheimischer, Libertinenklientel, endlich: Sklaverei, bilden in der späteren Republik die Basis für jene Stellung des römischen Amtsadels, den in aller Geschichte niemals wieder ein Adel eingenommen hat: nicht der hellenische, wegen der kleineren Dimensionen und der größeren Abhängigkeit von der Bürgerschaft und ihrer Gunst (Lysandros, Alkibiades); aber auch nicht der englische im 18. Jahrh. (dem er, weil durch das kurulische Amt »Peers kreiert« wurden, sonst in der Struktur ähnlich ist). Denn ein so ganz persönlich gefärbtes Patronatsverhältnis einzelner Familien über ganze Staaten, wie etwa die freiwillige Klientel von Sparta und Pergamon in der gens Claudia oder wie die erzwungenen Patronate des siegreichen Feldherrn über die unterworfenen Städte und Völker, kannte, vollends als offizielle Institution, das englische Recht und die englische Standessitte nicht. Das römische Staatswesen blieb dadurch stets ein halbfeudales Gebilde, denn diese Grundlage der Macht der großen Amtsadelsgeschlechter vermochten »demokratische« Beschlüsse der Komitien nicht zu erschüttern. Das Bild von der politischen Bedeutung der Klientel für die Herrenstellung des Amtsadels in der Zeit der großen Klassenkämpfe des 2. and 1. Jahrh. hat nun die Tradition in die Frühzeit Roms und in den Kampf der Patrizier und Plebejer projiziert, und zwar in zwei einan der gegenseitig ausschließenden Formen: 1. so, daß alle Plebejer als Klienten des alten Stadtadels erscheinen, »Klient« und »Plebejer« ursprünglich dasselbe sind, – 2. so, daß umgekehrt die Macht der Patrizier gegenüber den Plebejern auf den Stimmen ihrer Klienten in den Komitien beruht. Von diesen Traditionen ist wahrscheinlich keine richtig, aber während an der zweiten wohl irgendein Korn Wahrheit sein könnte, – nur daß man nicht weiß, für welche Zeitepoche, da unbekannt ist, wie und wann die Klienten in die Stimmkörper der Bürgerschaft gekommen sein können – kann die erstere keinesfalls zutreffen. Von allen anderen, schon früher berührten, Schwierigkeiten abgesehen: die gleichen Klienten, welche 495 dem Ap. Claudius aus fremdem Gebiet nach Rom gefolgt (und von ihm mit je 2 jugera Land auf seinem[207] fundus angesiedelt) sein sollen, sollen fast unmittelbar nachher mit den anderen in ähnlicher Lage befindlichen Klienten zusammen die Schöpfung der revolutionären Amtsgewalt der Tribunen erzwungen haben? Die Klienten, deren Erbschaft dem Heimfallsrecht unterlag, sollten dennoch das Vermögen besessen haben, für die »classis« des Hoplitenheeres sich auszurüsten? Von alledem kann keine Rede sein. Wahrscheinlich führt ein Teil der plebejischen gentes der Spätzeit ihre Parallelnamen mit patrizischen gentes vom alten Klientelverhältnisse her. Aber gar nichts spricht dafür, daß für alle die zahlreichen plebejischen gentes römischer Herkunft patrizische Parallelgentes gleichen Namens je existierten. Da eine klientelfreie Plebs schon im 5. Jahrh. durch die Ereignisse (wie sie die Tradition widergibt) postuliert ist, so hat man die verzweifeltsten Anstrengungen gemacht, den Wegfall der Klientel über einen Teil der plebs zu erklären. Neben dem »Aussterben« der Patronengentes hat speziell die Königsklientel dazu dienen müssen, die Lücke zu füllen, – als ob man eine wirkliche »Klientel« (militärische Gefolgschaft) eines vertriebenen Königs in der Stadt hätte lassen können. Dennoch kann auch an der »Königsklientel« der alten Plebs ein Korn Wahrheit sein: die Plebs besteht zum Teil unzweideutig aus δημιουργοί, und diese wird in der Frühzeit der Stadt allerdings der König als solcher, mit Leiturgiepflichten, angesiedelt und unter seinen Schutz gestellt haben. Und ebenso ist es sehr wohl möglich, daß der König, im Ringen mit dem Adel, gelegentlich die Bauern gegen diesen ausgespielt hat, wie der griechische »Tyrann«, und ebenso: daß die Institution des Tribunats – eine Art negativer Tyrannis – eine Konzession war, um welche der Stadtadel, nicht allzulange nach dem Sturz des Königtums, den Fortbestand seines Regiments und die Nichtwiederkehr eines »Tyrannen« im Wege des Kompromisses von den Bauern und Kleinbürgern erkaufte. Man hat mehrfach bemerkt, daß der Schutz des Tribunen für den politisch rechtlosen Bürger eine Art von Offizialpatronat darstelle, der ein Surrogat für den Schutz der gens für ihre Gentilen und Klienten bedeutete: darin könnten die Tribunen die Nachfolger der Könige gewesen sein; – aber deren »Patronat« wäre dann eben etwas absolut anderes als eine feudale oder grundherrliche Beherrschung von königlichen »Hörigen« gewesen. Doch dies bleibt alles notgedrungen hypothetisch. Festzuhalten ist nur daran: daß Plebs und Klientel, Plebeität und Grundhörigkeit feudaler Stadtstaat und Grundherrlichkeit ganz und gar nicht zusammenfallen. Im Ständekampf hatten – soviel wird an der Tradition richtig sein – die Patrizier an den Klienten im allgemeinen eine Stütze gegen die Plebs. Grundhörig kann der städtische Plebejer (gerade seine Existenz ist durch die ältesten 4 Tribus, die städtischen, besonders sicher) überhaupt nicht gewesen sein. Auf dem Lande ist Grundhörigkeit der Klienten möglich (aber nicht bewiesen). Grundhörigkeit der pagani ist nach allen späteren Resten ganz unwahrscheinlich und im alten Hoplitenheer (welches älter ist[208] als die Tribunen) unmöglich (den Heloten entsprachen im Heer die Klienten; die Plebs den Periöken). »Feudal« war die Gliederung des alten Stadtstaates sowohl durch die Klientel als durch den Ausschluß der Plebs vom Regiment. Aber: »Feudalismus« ist nicht gleich: »Grundherrlichkeit«. Für den Grundbesitz des Patriziats werden, wie anderwärts, neben gemieteten und als Pfand erhaltenen Bauernsöhnen (»personae in mancipio«) Schuldsklaven, daneben (zunehmend) Kriegsgefangene und Kaufsklaven, vielleicht in der Frühzeit als Aushilfe prekaristische Klienten die Arbeitskräfte gewesen sein.

Die Anziehungskraft, welche Rom für synoikisierende Burgherren, wie Ap. Claudius, hatte, lag in der Frühzeit schwerlich in dem Wunsch nach einem Anteil an seinem, damals ein relativ kleines Gebiet umfassenden, Ackerboden, und der spätere Glanz der gens Claudia beruhte nicht auf jener Landanweisung. Sondern beides hatte seinen gemeinsamen Grund darin, daß Rom ein Zwischenhandelsplatz war, an dem man durch seine Sklaven, durch Darlehnswucher, durch Beteiligung am Handel usw. vermögend werden konnte. Erst die kontinentale Expansion, die mit dem Siege der Plebs Hand in Hand geht, verschob das (s.u.). Jene Angaben über Atta Clausus können nur dazu dienen, klar zu machen, wie klein man sich jene »Grundherrschaften« des alten römischen Patriziats im Altertum vorstellte. Und darin dürfte die alte Tradition Recht haben. Wenn die 16 gentilizisch benannten Tribus rusticae in der Mitte des 5. Jahrh. entstanden sein sollten (s.u.), so umfaßte eine jede von ihnen, nach dem aus der Tradition zu entnehmenden damaligen Umfang des ager Romanus (50-60000 ha) etwa 3200-3500 ha Boden – was eine ganz annehmbare Zahl wäre. Von dem ganzen höchstens (s.u.) auf 30000 ha tragfähigen Landes zu schätzenden Bestand des ager Romanus wäre auf jedes der 300 Senatsgeschlechter der alten Tradition etwa ein Besitz von etwas über 100 ha, daneben Weiderechte gekommen, wenn sie im Besitz des gesamten römischen Bodens gewesen wären. Uns erscheint dies für den deutschen Osten als ein nur an der Grenze des Großbesitzes stehendes Ausmaß. Aber man erinnere sich der Landdomänen und Landlose attischer Aristokraten (Pentakosiomedimnos = ca. 50 ha, Alkibiades' Erbland: 30 ha). Es folgt aus jenen Zahlen, wenn man sie probeweise einmal zugrunde legt, also durchaus nicht, daß der Stadtadel den ganzen Boden besessen haben müsse. Denn seine Einkünfte waren – wie die jedes antiken Polisadels – teils spezifisch städtischen Ursprungs (Handel), teils ruhten sie auf Viehbesitz, für den innerhalb der alten pagi wohl gegen die Hälfte des Landes als compascua zur Verfügung gestanden haben kann. Sekundär, als Folge der anschwellenden Geldmacht des Adels, wird auch hier die Tendenz zur Bodenakkumulation und Schuldversklavung der neben ihnen in den pagi vorhandenen freien Bauern entstanden sein. Daß in der Existenz dieser Schuldsklaven ein Element schwerer Gefährdung der inneren Sicherheit erblickt[209] wurde, zeigt die Bestimmung der Zwölftafeln, wonach die im Exekutionswege in die Schuldhaft des Gläubigers abgeführten Schuldner nach Ablauf der Zahlungsfrist entweder getötet oder ins Ausland (trans Tiberim) verkauft werden mußten, während der hellenische Gläubiger sie auch im Inlande als Sklaven behalten durfte. Davon, daß die alten Patrizierbesitzungen (im Sinne der Tradition) größer oder auch nur so groß gewesen wären, wie etwa die mit Sklaven bewirtschafteten Landgüter zu Catos Zeit (ca. 60 ha), kann keine Rede sein. Wir werden vielmehr kaum mehr als etwas über 30 ha Acker als Durchschnitt ansetzen dürfen. Von 30 ha Campagnaboden, mit Dinkel besät, konnten, im Fall guter Bestellung, bei Zugrundelegung der für Soldaten und Sklaven von Polybios bzw. Cato gegebenen Tagesrationen (Weizen, der in Dinkel umgerechnet ist) und bei günstiger Veranschlagung der Ertragsfähigkeit allenfalls 60 erwachsene Menschen oder gegen 20 Klein-Familien ihren Bedarf an Brot naturalwirtschaftlich beziehen. Dazu mußten dann Weide rechte zur Gewinnung von Milch, Käse, Wolle kommen und Holzungsrechte für den Heiz-, Bau- und Werkzeugsbedarf. Quantitativ könnte also eine römische »gens« im Sinne der Tradition etwa so ausgesehen haben, – wie immer sie in bezug auf die Relation der Freien zu den Klienten oder Sklaven auch gegliedert gewesen sein möge. Bei rund 300 solcher gentes wäre dann annähernd ein Drittel des Ackerlandes auf patrizischen Ackerbesitz entfallen; auf dem Rest hätten einige Tausend: je nach dem Durchschnitt, den man zugrunde legt, 3-5000 Kleinbauernfamilien, Platz finden können. Diese Ziffern wären jedoch, wenn man an überwiegend agrarische Unterlagen denkt, absolute Maximalziffern, hinter denen in einer Zeit, als Rom auf seinen »ager« beschränkt gewesen wäre, die aus Eigenproduktion zu ernährende Bürgerschaft sicher weit hätte zurückbleiben müssen. Dann würden wir vielleicht nur rechnen dürfen: 2000 plebejische Bauernfamilien zu 6-8 Köpfen, wovon die Hälfte (allenfalls) hoplitenfähig (»Zeugiten«, nach attischer Diktion), und etwas über 100 patrizische gentile Kommunionen von im Durchschnitt je vielleicht 30 Köpfen, unter sich natürlich auf verschiedenen Stufen des Landausmaßes und der Kopfzahl, die ihrerseits eine Klientel von vielleicht je 8, zusammen 800 Familien zu 4-5 Köpfen gehabt haben könnten, – man erinnere sich, daß auch der attische Höchstzensus: »500 Scheffel«, nur etwa das 8-9fache des Mindestbedarfs einer Familie enthielt – zusammen also im Mittel 22000 von der ländlichen Eigenproduktion zu ernährende Köpfe, – schwerlich mehr –, da wir sonst zu einem Maße der Ackernutzung des ager Romanus kämen, welches sicher ungeschichtlich ist. (Obwohl die Proportion natürlich höher ist als in Attika mit seinen Bergzügen, könnte doch die Ackerfläche damals nicht mehr als etwa 15000-18000 Hektar, von insgesamt 50-60000, betragen haben, also eine jährliche Anbaufläche für Getreide bei Feldgraswirtschaft von ca. 15%: der Rest wäre Gärten, Weide und Holzung gewesen). Da[210] Rom niemals, seit es eine Polis überhaupt war, von den Erzeugnissen seines eigenen Landbaues zu leben genötigt oder imstande war, können wir die Zahl der Menschen, die es – Land und Stadt, bei Zugrundelegung der Dimensionen des ager Romanus – zu ernähren vermochte, selbst für die Stagnationsperiode vor dem Beginn der Eroberungen weit mehr als verdoppeln, und es muß dabei die Möglichkeit der Absatzproduktion natürlich auch die mögliche Zahl der Kleinbauerstellen in die Höhe schrauben. Es sind dies, wohlgemerkt, alles rein hypothetische Zahlen, die nur dann irgendwelchen Sinn haben, wenn man eine Konstruktion der Zustände auf dem Boden der Tradition, also deren Umsetzung in Zahlen, überhaupt versucht. Mit wieviel Vorbehalt dieser Versuch gemacht wird, wurde oben gesagt: es ist schlechthin alles unsicher26.

Die plebs besteht von Anfang an nicht nur aus Kleinbauern. Sie hat zweifellos mindestens, solange sie als »Problem« existierte, am damaligen Maßstab gemessen: begüterte, und zwar in Stadt und Land begüterte, Leute zu den Ihrigen gezählt und gerade diese werden ihre Führer gestellt haben. Die plebs ist eben die von Aemtern, den Priestertümern, der Rechtsfindung, dem Kommando ausgeschlossene nicht zu dem geschlossenen Gentilverband gehörige Bürgerschaft: Bauern, Handwerker, Händler, reich gewordene und arm gebliebene. Der »Ständekampf« ist sozial, soweit er sich um das Schuldrecht dreht (was nach der Tradition in Rom eher weniger als in Hellas der Fall ist). Im übrigen ist er politisch. Die Plebejer entbehrten der gens ursprünglich gänzlich, denn diese ist hier wie in Hellas Produkt künstlicher Erhaltung der Hauskommunion. Und das eigentliche Kausalverhältnis ist natürlich hier wie überall: nicht weil sie Plebejer waren, hatten sie keine Sippe, sondern weil sie in ältester Zeit nicht in den Kreis der begüterten großen Sippen aufgestiegen waren, wurden sie: »Plebejer«. Die spätere Zeit des Ständeausgleiches hat ihnen vollen Zutritt zur Sippenbildung und damit zu den curiae, zum Patronat und den anderen Gentilinstitutionen verschafft. Die alten Gegensätze: das auf Lehenrecht gestützte gentile Erbrecht der patrizischen Hauskommunion gegen das Familienerbrecht der Plebejer (der Patrizier erbte »gente«, der Plebejer »stirpe«) kamen später noch in dem Prozesse zwischen den patrizischen und plebejischen Claudiern (um den Nachlaß eines Freigelassenen) zur Sprache.[211] – Es muß, in früher Zeit, – nach der Ueberlieferung in der Königszeit – ein Nachschub von reich gewordenem Neuadel, die sog. »gentes minores« erfolgt sein, der als patrizisch galt: Zweck war sicherlich eine Verdoppelung des adligen Heeres (die gentes minores stellen die »centuriae posteriores«). Und die Macht der feudalen Struktur des Staats war so groß, daß hier – im Gegensatz zu den attischen ὀργεῶνες der nichtadligen Phratriegenossen, denen das Fehlen des Geschlechtseponyms charakteristisch ist – in Rom bekanntlich jeder freie Bürger sein Gentilnomen haben muß, und damit (später) einer Curia angehört. Dagegen vollzog sich die politische Eingliederung der Masse der plebs in das Vollbürgerrecht auf dem Boden einer anderen als der Kurieneinteilung. Sie selbst ist auch hier Folge der militärischen Entwicklung, – deren Möglichkeit aber natürlich zum erheblichen Teil (wie in Hellas) auch an ökonomischen Voraussetzungen hing. Die frühe Steigerung des Wohlstandes der Stadt infolge des durch den Handelsvertrag mit Karthago monopolisierten Handels tritt in dem für eine Stadt mit so kleinem eigenen Landgebiet ganz ungewöhnlich großen »servianischen« Mauerring zutage. Freilich, diese Mauer entstammt dem 4. Jahrhundert, – aber auch der ältere, die Burg und den Aventin ausschließende Mauerring umfaßt ein sehr bedeutendes Stadtareal. Die »servianische« Mauer vollends umspannt ein Gebiet von der Größe Athens, und was im Anfang des 4. Jahrhunderts, – in welchem Rom gelegentlich direkt eine »hellenische Stadt« genannt wird, – die Stadt kommerziell bedeutete, zeigt die Bekanntschaft der hellenischen Welt mit dem Gallierbrande, und, deutlicher noch, die Beisteuer hellenischer Städte (Massilia) zu ihrer Loskaufskontribution an die Gallier. Ihre exponierte Lage und das Vordringen der Bergvölker (Volsker, Samniten) erzwang die Durchführung des disziplinierten Fußkampfs und begründete so die entscheidende Rolle der Hoplitenphalanx im Kriege. Nirgends so scharf wie in Rom ist diese Neuerung durchgeführt: die kolossale Machtstellung der römischen Magistratur, welche die Hellenen als Spezifikum Roms mit Recht anstaunten, ruht letztlich auf der militärischen Disziplin. Die Legende weiß zu berichten, wie ein erfolgreicher ritterlicher Einzelkampf außerhalb des Gliedes, weil jetzt als disziplinwidrig mit dem Tode bedroht, dem Sohne des siegreichen Konsuls das Leben kostet. Das Schrumpfen der alten militärischen[212] Bedeutung der Klientel hängt mit dem Schwinden des alten Ritterkampfes zusammen. Das Heer wird zur »classis« (Phalanx). Die Ausnutzung der ökonomischen Wehrfähigkeit aller Bürger wurde Gebot der Selbsterhaltung. Wie in der drakonischen Verfassung scheiden sich die Bürger danach, ob sie zur »classis« gehören oder, weil ökonomisch nicht wehrfähig, »infra classem« stehen. (Wann die uns überlieferte Klasseneinteilung der Gesamtbevölkerung nach athenischer Art der Abstimmungsordnung und ob sie je der Abstufung der Ansprüche an die Selbstequipierung zugrunde gelegt war, steht dahin: Grundbesitzgrößen darf man in dieser, jedenfalls über das 3. Jahrh. nicht hinaufgehenden, Centurienordnung nicht sehen, – darüber weiter unten). Die »classis« der Vollhopliten erzwang dann das entscheidende Zugeständnis der Mitwirkung des Bürgerheeres bei der Wahl der »Vorsteher« (praetores) der beiden Legionen, in welche das Heer ursprünglich (?) gegliedert war, und die Befragungen des Hoplitenheeres bei Aenderungen des geltenden Rechts. Daß die »comitia« des Heeres dabei in ihren militärischen Abteilungen (centuriae) – »korporalschaftsweise« – gegliedert auf Kommando »antraten« (»discedite«) und standen, vor allem, daß sie zu schweigen und mit Ja oder Nein die Vorschläge der leitenden höchsten Offiziere en bloc anzunehmen oder abzulehnen hatten, unterschied sie streng von der Ekklesia der Hellenen. Jener erste Schritt bedeutete zunächst nur eine gewisse Mitwirkung der vermögenden, faktisch sicher der Mehrzahl nach ebenfalls stadtsässigen, Plebejerfamilien an den öffentlichen Angelegenheiten. Der politische Aufstieg der Bauern erfolgte dann im Lauf der gewaltigen binnenländischen militärischen Expansion des Staates von der Mitte des 5. bis zum Anfang des 3. Jahrh. und war, wie überall, sowohl Folge wie Bedingung derselben. Die plebs erreichte als Abschluß, i. J. 287, nach einer secessio auf den Janiculus, daß ihre Beschlüsse als Gesetze den Staat so, wie ein Beschluß der Centurienversammlung banden: das »Bauernheer«, welches die Samniterkriege geführt hatte, gewann – formell – die Herrschaft im Staat und die volle Amtsqualifikation seiner Mitglieder. Die Etappen in diesem Kampf interessieren hier nicht, sondern lediglich seine agrarhistorisch wichtigen Seiten. Die steigende und schließlich beherrschende Bedeutung der plebejischen Tribuskomitien ist das politisch Entscheidende. Gerade die sozialgeschichtlich[213] wichtigsten Gesetze sind Plebiszite, der Initiative der Tribunen entsprungen. (Später hat eine in ihren Einzelheiten noch immer nicht, auch nicht von Mommsen, enträtselte Reform die Tribuseinteilung des Volkes auch zur Grundlage der patrizisch-plebejischen Centurienstimmkörper gemacht, so daß seitdem beide Arten von Komitien sich wohl nur durch das Mitstimmen der Patrizier in den Centurien und durch die ausschließliche Zuständigkeit der Tribunen zum »agere cum plebe« in den plebejischen Tribuskomitien unterscheiden. Die Ziffernbedeutung der Patrizier war nicht nur relativ gering, sondern anscheinend auch absolut abnehmend: die Zahl der altstädtischen Adelsgeschlechter ist zu Ende der Republik auf unter 20 (in viele »stirpes« geteilt) zusammengeschmolzen, gegenüber etwa dreimal höheren Zahlen, welche schon allein die Namen in den Amtslisten und Annalen ergeben (und noch höheren Zahlen der historisch bekannten attischen Geschlechternamen).

Wie dem sei, jedenfalls ruht die Teilnahme an den Tribuskomition auf den »Tribus«. Diese sind, ganz entsprechend den Prinzipien der Bauerndemokratien, lokale Bezirke, zunächst: Grundbesitzerbezirke. Die ältesten 4 »städtischen« Tribus umfaßten den Besitz innerhalb des (alten) Mauerringes, die zunächst weiter anschließenden 16 ländlichen den Landbesitz der alteingemeindeten Bezirke, die durchweg nach denjenigen alten Burgengeschlechtern tituliert wurden, welche einst darin ihren Sitz gehabt hatten. (Daß sie nicht etwa »gentilizischen« Ursprungs, d.h. durch die Auflösung aller Grundherrschaften entstanden sind, ergibt sich nicht nur daraus, daß dann ja nur 5% der – angeblichen – Zahl der gentes »Grundherren« gewesen sein könnten, und manche der bekanntesten patrizischen Geschlechtsnamen fehlen, sondern auch z.B. daraus, daß die patrizischen Claudier später »ihrer«, d.h. der nach ihnen genannten, Tribus gar nicht angehörten. Möglich wäre, daß Dörfer, die bei den Geschlechtsburgen der synoikisierten gentes lagen und ihren Namen trugen, diesen der Tribus geliehen hätten.) Jede weitere Ausdehnung des römischen Privateigentums (s. bald) brachte, zuerst: neue Tribus (bis zu 35 im ganzen), später: Erweiterung der alten: denn jedes Privatgrundstück mußte einer Tribus angehören. Die, ursprünglich, auf Grund ihres Bodenbesitzes wehrpflichtigen und stimmberechtigten Bürger heißen den Zwölftafeln: adsidui (was später einfach = locuples[214] gebraucht wird), die nicht grundsässigen: proletarii (d.h. natürlich nicht: Kindererzeuger, sondern: zur proles – eines Vollbürgers nämlich – gehörend, und nur als proles – jenes Ahnherrn – zur Bürgerschaft gehörig; vgl. in etwas prononzierterer Gedankenverbindung die jüdische Bezeichnung der nicht zu den ansässigen Geschlechtern gehörigen Stadtbevölkerung als »Söhne des verhaßten Weibes« – d.h. der nicht als legitime Frau angesehenen Kebse eines Vollbürgers). Nach Durchführung der Tribusverfassung stehen den wehrpflichtigen »tribules«, die anderen: die statt des Waffendienstes Geldsteuern zahlenden, besitzenden Nichtgrundbesitzer, »aerarii«, gegenüber. Die Gegensatzpaare decken sich nicht ganz. »Proletarius« ist ein Bürger, der zurzeit keinen Hoplitenzensus, insbesondere (ev.) keinen Grundbesitz innehat, aber jederzeit solchen erwerben kann. »Aerarius« ist ein Bürger, der, gleichviel welches sein Zensus ist, politisch nicht als Hoplit behandelt wird, – insbesondere (aber nicht nur) weil er zu den vom Grundbesitz ausgeschlossenen Einwohnerklassen (z.B. nach dem Recht der Stadtstaatzeit sicher: der Freigelassenen) gehört. Denn das Ursprüngliche ist, ohne allen Zweifel, daß, wie nur Bürger – aber: proletarii so gut wie assidui – Grundbesitz erwerben können, so auch (wie in den mittelalterlichen Städten ursprünglich durchweg) nur Grundbesitzer Tribulen sein konnten. Das bedingte aber nicht unbedingt (wie auch ich früher gelegentlich zu glauben geneigt war), daß für die Zugehörigkeit zur classis, also – ursprünglich – zum Vollbürgerrecht nur der Grundbesitz und sein Umfang allein ausschlaggebend gewesen sei, seit das Hoplitenheer bestand27. Der älteste Zensus hat ganz offensichtlich seinen Ausgangspunkt gerade nicht vom Grundbesitz genommen (s.u.). Wie in den hellenischen Handelsstädten drängt dann auch hier die Entwicklung, schon infolge der Notwendigkeit voller Ausnutzung der Wehrkraft, zur Heranziehung der an Zahl und Reichtum zunehmenden Nicht ansässigen zum Wehrdienst (der in Athen im Bedarfsfall ja auch den Metöken zugemutet wurde) und damit zum Vollbürgerrecht: ob ein wohlhabender[215] Kaufmann zur Miete wohnte oder Bodenbesitz hatte, wurde sicher nicht selten etwas Zufälliges und konnte nicht dauernd Kriterium der Wehrpflicht bleiben. In der Art, wie die Einbeziehung der nicht Grundsässigen vollzogen wurde, und in der Art der lokalen Gliederung der Bürgerschaft überhaupt, weicht aber der Römerstaat entscheidend von dem kleisthenischen (der stets zum Vergleich heranzuziehen ist) ab, und der Unterschied beruht letztlich auf konstruktiven Grundbedingungen des römischen Staatswesens überhaupt.

Die kleisthenische Demeneinteilung bindet den einzelnen erblich an seinen Demos, gleichviel wo er lebt, ob er Grundbesitz hat und welchen Beruf er treibt; in ihm wird er zu den Lasten des Staats herangezogen, in ihm trifft ihn das Los zur Amtsübernahme. Dies ist in Rom bei den späteren Tribus nicht der Fall. Scipio klagte nach Gellius, daß schon der Sohn nicht selten in einer anderen Tribus stimme als der Vater, d.h. den väterlichen Besitz veräußert hatte. (So ist die Stelle doch wohl zu interpretieren.) Die örtliche Lage des »fundus«, des Grundbesitzes, und, bei den Nichtgrundbesitzern der Stadt Rom, der Wohnsitz im Stadtquartier, bei den anderen, ländlichen, Nichtgrundbesitzern dagegen das Gutbefinden des Zensors, entschied darüber. Der ursprüngliche Zustand, wie ihn (angeblich) Servius für seine vier Stadttribus – die aber natürlich nicht den Raum der sog. »servianischen Mauer«, sondern die engere, insbesondere die alte Burg und den Aventin ausschließende, Altstadt einnahmen – geschaffen hatte, war ein anderer: der einzelne Bürger wurde da zensiert und hatte da sein »politisches Domizil«, wo sein Haus einmal stand. Er konnte aber dies einmal festgelegte Domizil nicht ändern (»μεταλαμβάνειν τὴν οἴκησιν«), d.h. nicht: er war in seiner Freizügigkeit beschränkt, sondern: er galt rechtlich ein für allemal für den Staat als Angehöriger dieser »Tribus«, wie z.B. auch der Kydathenäer oder Paianier ein solcher blieb, wo immer er sich auch jeweils aufhalten mochte. Man zensierte damals also die Stadtplebejer »ὥσπερ κωμήτας«, wie Dionysius es recht charakteristisch und korrekt ausdrückt. Es scheint aus dieser Aeußerung hervorzugehen, daß die in den »pagi« wohnende Landbevölkerung damals ähnlich behandelt war, so daß die ersten vier Tribus also eine Herübernahme des δῆμος-Prinzips vom Lande in die Stadt bedeutet hätten, – wie bei Kleisthenes. Diese (mögliche!) Ordnung ist aber in der Zeit der territorialen Expansion nicht ausgebaut worden. Denn für die Landtribus ist Aehnliches nicht berichtet. Möglich, aber freilich absolut nicht beweisbar, wäre allerdings, daß das für uns so völlig verschüttete »römische Mittelalter«, – d.h. der Staat des Kompromisses zwischen Stadtadel und Hoplitenheer – ebenso wie das griechische auch Veräußerungsschranken im Interesse der Erhaltung der Hufenzahl gekannt hätte: der Begriff[216] »fundus« enthält ja den Gedanken des »Genossenrechts« in sich (»fundus fieri« in der Sprache des italienischen Bun desrechts = Rechtsgenosse werden). Die alte Eigentumsklage mit Kontravindikationen, der hellenischen Diadikasie entsprechend, paßt sich einer solchen Aufstellung ebenfalls am besten an. Der »fundus« würde dann dem älteren Begriff des hellenischen κλῆρος entsprochen haben. Der Kataster kennt bis in späte Zeiten als Einheiten die »fundi«, mit Eponymität nach dem ursprünglichen Besitzer, auch wenn mehrere kommassiert sind. Solche Veräußerungsschranken, wenn sie bestanden, wären dann aber nicht etwa Rest alten Gentilrechts und alter Gentilgrundherrschaft des Stadtadels, sondern umgekehrt, gerade wie in Hellas, Schutz der Kriegerhufe als solcher gegen Aufkauf durch die ἀστοὶ, wie die Hellenen es ausgedrückt hätten (s.o.): die Zurückführung der Tribus, mit denen jenes rechtliche Dauerdomizil zusammenhängt, auf die servianische Ordnung bewiese das zur Genüge. Wie dem nun sei, jedenfalls ist später von solchen Schranken keine Rede: der Bürger wechselt die Tribus, freiwillig, wenn er seinen Grundbesitz oder (mangels solchen) sein Domizil im Stadtquartier wechselt, und unfreiwillig, wenn der Zensor es für gut befindet, einen Bürger entweder wegen Verfehlungen gegen den politischen oder sittlichen Anstand aus der Zahl der tribules ganz zu streichen, also aus dem Heer zu stoßen und unter die aerarii zu setzen, oder einem in mehreren Tribus mit Bodenbesitz begüterten oder des Bodenbesitzes entbehrenden Altbürger oder einem Neubürger (Freigelassenen z.B.) die Tribus nach Ermessen zuwies. Die Art, wie diese Zuweisung erfolgen sollte, ist nun gelegentlich Gegenstand heftiger Parteikämpfe gewesen – gleichviel ob die Einzelheiten der Tradition legendär sind – weil von ihr das Gewicht der nicht mit ländlichem Grundbesitz Ansässigen, welche, der Mehrzahl nach natürlich in Rom häufiger anwesende Geschäftsleute, dabei aber in den außerrömischen Orten domiziliert waren, in den Komitien abhing. Das kleisthenische Prinzip der (nach dem späteren Sprachgebrauch) ἰδία bedingte – sicher sehr gegen die Absicht seines Urhebers – die Herrschaft des in der Stadt und Ekklesie faktisch anwesenden ὄχλος in der Volksversammlung und begründete so die Herrschaft des »Demagogen«, z.B. des Perikles. Ganz dasselbe wollte (der Tradition nach) der Zensor Ap. Claudius durch Zuschreibung der Nichtansässigen in alle Tribus erreichen, und auch die spätere Zeit hat in der Frage der Behandlung der Freigelassenen noch ähnliche Streitpunkte gezeitigt. Und ganz charakteristischerweise ist das Problem der Verteilung der Rechte der Minderbürger auf die sämtlichen Tribus zuerst mit dem Entstehen der Flottenfrage für Rom (wie überall im Altertum) aufgetaucht, sowohl unter Ap. Claudius für die proletarii, capite censi und manumissi, wie für die letzteren allein später. Daß Rom zu Anfang der punischen Kriege keine Flotte besaß, ist vielleicht auch von der inneren Politik her bedingt. Unter Ap. Claudius scheitert (nach der Tradition) die Entwicklung[217] zur »demokratischen« Polis am Widerstand sowohl des Senats als der bis dahin bevorrechteten grundsässigen Tribulen. Der Protest des seinem Schwerpunkt nach eben doch auf ländlichem Grundbesitz ruhenden Hoplitenheeres: der Geschlechter und der grundsässigen Bauernschaft, im Bunde miteinander, erzwang die dauernde Beschränkung der Nichtansässigen auf die 4 städtischen Tribus, d.h.: ihre Ohnmacht in den Komitien, den Fortbestand der »Hoplitenpolis«. Formell bedeutete dies dasselbe, was die kleisthenische Ordnung erreichen wollte (aber eben nicht vermochte): Herrschaft: der Bauern über die Komitien. Faktisch bedeutete es: Fortbestand der Herrschaft der stadtsässigen Landrentner, derjenigen, denen das Ausmaß ihre Besitzes die Anwesenheit in Rom bei den Abstimmungen gestattete, und damit vor allem: der senatorischen Geschlechter28. Denn das »sevocare populum«, die Abstimmung im Heerlager draußen, wurde durch ein Gesetz, nachdem sie einmal stattgefunden hatte, verboten. Wer also von den ländlichen Tribulen keine »villa urbana« besaß, war, je ungefüger sich der Umfang der Tribus über Italien hin ausdehnte, in den Komitien einflußlos, und nur bei großen Fragen (gracchische Bewegung) hören wir später noch von einem massenhaften Zusammenströmen des ländlichen Mittelstandes zur Abstimmung. Mit Recht weist Ed. Meyer zur Charakterisierung des bäuerlichen Charakters der alten Plebs darauf hin, daß gleichzeitig mit dem hortensischen Gesetz über die bindende Kraft der Tribusbeschlüsse auch die Bestimmung durchging: daß auch an den Markttagen (wo die Bauern in der Stadt sind) Recht gesprochen werden sollte: das entspricht den attischen δικασταὶ κατὰ κώμας (s.o.) dem Zweck (nicht dem Mittel) nach. Für die Komitien aber war der politische Effekt: daß der direkte politische Einfluß der lediglich städtischen Bevölkerung: Handwerker ebenso wie reiner Geldbesitzer, beschnitten wurde. Sonst aber waren die Komitien der ersten großen Expansionszeit Roms in normalen Zeiten beherrscht von Grundrentnern, die nur auf die Möglichkeit, daß die Bauern ihre rechtliche Macht auch einmal faktisch ausüben würden, Rücksicht zu nehmen genötigt waren. Indem den Senatoren die Beteiligung am Handel untersagt wurde (s.u.), wurde dieser Charakter auch für den regierenden Rat zu konservieren gesucht.


Während der (erste) Handelsvertrag mit Karthago (falls er in die ihm zugeschriebene Epoche fällt) zeigt, daß Rom zu Ausgang der Königszeit – wie alle Poleis des frühen Altertums – von kommerziellen Interessen beherrscht war, und während das ökonomische Uebergewicht des alten Stadtadels[218] sicher hier ebenso wie bei den Etruskern sehr wesentlich dem Handel und der durch ihn ermöglichten Vermögensakkumulation entstammt, wird mit der steigenden Macht des Bauernheeres die binnenländische Expansion: das Interesse des Bodenerwerbs, das treibende Element. Dies so sehr, daß der Staat bei Beginn des ersten punischen Krieges (wie schon erwähnt) überhaupt – mag manches legendär übertrieben sein – keine leistungsfähige Kriegsflotte besaß, daß dagegen andererseits ein Maß von Kolonisationstätigkeit entwickelt wurde, wie es kein anderer Staat, vollends kein Stadtstaat anfänglich so kleinen Umfangs, je in der Geschichte wieder aufzuweisen hat. Dies hängt in erster Linie mit der geographischen Lage Roms – seinem mächtigen Hinterland – im Gegensatz zu den hellenischen Städten, sodann mit der Notwendigkeit, dem ungestümen Andrang der sabellischen Bergvölker entgegenzutreten, zusammen. Es findet seinen Ausdruck sowohl in den oben geschilderten sozialen und politischen Vorgängen, als in der rechtlich-ökonomischen Struktur des Bodenbesitzrechts, wie sie sich entwickelt hat im Lauf jener Expansionsepoche der Hoplitenpolis, an deren Eingang auch hier das Werk eines – griechisch gesprochen – »Aisymneten«-Kollegiums von 10 Männern steht. – Man darf sich dieses Gesetzgebungswerk allerdings nur als eine Etappe auf dem Wege der Umbildung der Sozialverfassung vorstellen, nicht als die einzige Umwandlung. Sachlich war, wie überall, so auch hier, die Schaffung geschriebenen, festen, rational zu interpretierenden Rechts statt der Gebundenheit an die Tradition und ihre priesterlich-adlige Deutung, ferner die strengen Vorschriften zur Beschleunigung des Prozesses wohl besonders wesentlich. Die materiellen Bestimmungen der Gesetze, soweit sie überliefert und sozialgeschichtlich wichtig sind, bilden keineswegs eine geschlossene Einheit, sondern ein Kompromiß, wie so oft. Daß der civis proletarius sich seinen Prozeßbürgen frei, auch außerhalb der Zahl der adsidui wählen kann29, daß der Patron verflucht wird, der gegen den Klienten die Treue bricht, daß der Haussohn nach dreimaligem Verkauf durch den Vater frei wird, daß die Ehe ohne manus (entsprechend[219] dem ägyptischen ἄγραφος γάμος) ausdrücklich anerkannt wird, bedeutete eine Mäßigung des rücksichtslosen Herrenrechts. Andererseits schreibt Cicero (allerdings dabei eine zweifellos legendäre Tradition über die Dezemvirn des zweiten Jahres zitierend) den Zwölftafeln die Einführung des Verbots des connubium mit der plebs zu. Und jedenfalls blieb das alte Schuldrecht in seiner ganzen Härte bestehen, durch das – wie erwähnt – offenbar politisch, im Interesse der Vermeidung von Schuldsklavenaufständen bedingte, Verbot, den Schuldner als Sklaven im Inland zu behalten, eher verschärft. Die Schuldsklaverei nahm, wahrscheinlich infolgedessen, in Rom die Form des »nexum« an, d.h. eines Kontraktes, durch den der Schuldner sich zur Vermeidung der Personalexekution (wie Mitteis nachweist) als »nexus« in die Gewalt des Gläubigers begibt und für ihn frondet. Die Personalexekution selbst wurde erst durch ein besonderes Gesetz für Schuldner, die eidlich ausreichendes Vermögen zu haben schworen, – also nur für die Besitzenden – beseitigt. Dies, ebenso, wie zahlreiche Zinsgesetze, galten als Triumphe der plebs, – ein Zeichen, daß der Plebejer nicht als »Höriger«, sondern als »Schuldner« im Klassenkampf steht, – was natürlich nicht etwa ausschließt, daß die plebs an der Lockerung und Auflösung der Klientel politisch interessiert war. – Die agrarhistorisch wichtigste Seite der Zwölftafelgesetzgebung und der mit ihr zusammenhängenden und an sie anknüpfenden weiteren gesetzgeberischen Akte ist die Durchführung der Verkehrsfreiheit für den Grundbesitz. Die Zwölftafeln haben, nach der Tradition, ausdrücklich die absolute Testierfreiheit und ebenso die bindende Kraft der in der Form der »mancipatio« getroffenen Vertragsabreden und aller dabei durch »nuncupatio« dem Vertragsobjekt zugeschriebenen Qualitäten bestimmt. Wenn – nach der Ueberlieferung – für Grundbesitz das Prinzip des Barkaufs festgehalten wurde, so entspricht das allerdings, als Rückstand aus der Zeit sozialen Rechts angesehen, orientalischen Analogien. Aber der Sinn kann auch anders gedeutet werden: erzwungen wurde dadurch nur die ausdrückliche Konstituierung des kreditierten Preises als persönlicher Schuld neben voller Uebereignung des Landes: – also formale Klarheit der rechtlichen Situation, insbesondere auch bezüglich der Bodenbesitzverhältnisse, und die Beseitigung pfandweiser Belastung des Bodens mit Kaufschulden30.[220] Eigentliche Pfandbelastung des Bodens scheint durch den Mechanismus des Zwölftafelrechts überhaupt direkt ausgeschlossen. Daß die griechische »Hypothek« erst spät importiert ist, beweist der Name. Aber auch die »fiducia«, d.h. die Abrede, daß ein formaler Verkauf nach Ableistung einer Schuld rückgängig gemacht werden solle – Einlösungspfand – ist klagbar jedenfalls erst im Lauf der späteren Entwicklung geworden. Ursprünglich ist diese Abrede Sache der »fides«. Sie wird im Sittengericht des Zensors – nachdem dieser die entsprechende Machtstellung usurpiert hatte – zur Sprache gekommen sein. Später gilt, wahrscheinlich eben deshalb, weil ursprünglich das formale Klagerecht fehlte, der Bruch der fiducia als infamierend, wie andere ähnliche Verstöße gegen Treu und Glauben im Verkehr. So entstand das Einlösungspfand wieder. Daß aber für die Zwölftafelzeit das Verhältnis so gelegen habe, daß das Einlösungspfand noch nicht bestanden habe, scheint mir nach allen Analogien in einer Handelstadt ganz unwahrscheinlich: seine (anscheinende) Nichtanerkennung bedeutet hier vielmehr wahrscheinlich (ebenso wie bei der Exekutionssklaverei) Beseitigung: Schuldsklaven und Bodenpfand, beides zusammen die sozialpolitische crux der gesamten antiken Frühzeit, sollten eben verschwinden. Der Boden und der freie Bürger, der ihn besaß, waren jetzt die Grundlagen der Wehrkraft und – in Form des als Zwangsanleihe erhobenen »tributus« – der Finanzkraft des Staatswesens. Der älteste »Zensus« war offenbar eine Katastrierung von Menschen (plebejische Freie, Klienten, Sklaven) und von Zugvieh für die Hand- und Spannfronden der alten Polis gewesen: die »res mancipi«[221] sind stets nach dieser Zensusfähigkeit umgrenzt geblieben. Der Fronumlage auf die Plebejer hatten insbesondere die vier städtischen Tribus gedient: daher die Fixierung der »ἰδία« (s.o.). Jetzt ist der Boden zwar, wie bemerkt, in einer großen Handelsstadt wie Rom sicher nicht die einzige, wohl aber die wichtigste Grundlage der Schatzung der Bürger: er tritt in den Kreis der »res mancipi«, er ist die Grundlage der Tribuseinteilung. Der Bodenbesitz des Bürgers muß seinem Umfang nach jederzeit evident sein. Er darf ferner nicht durch Lasten und Schranken aller Art differenziert sein, – daher die Hemmung der Pfandbelastung: in Athen sorgte die Formulierung der Vermögensdeklaration dafür, daß verschuldeter Besitz bei der Klassenzuteilung nicht in Betracht kam31 – und er muß für jeden Besitzer genau ebenso frei nutzbar sein, wie die städtischen und suburbanen »Gärten«. Daher stellen, nach der übereinstimmenden Ueberlieferung des Altertums, die Zwölftafeln vor allem das Wegerecht und die Wegelasten klar und sichern die unbedingte Zugänglichkeit und (zugleich) deutliche Abgegrenztheit jedes Grundstücks durch die Vorschrift eines 5 Fuß breiten Zwischenwegs (technisch dem hellenistischen χάλασμα entsprechend), der keiner Ersitzung unterliegt. Ist schon dies eine Uebertragung von städtischem bzw. Gartenrecht auf das Ackerland, so erst recht die Art der Fluraufteilung, welche im Verlauf dieser Periode, wahrscheinlich durch die Zwölftafeln selbst, dem römischen Privatlande auferlegt wird. Mit ihren Prinzipien: 1. der Durchführung eines öffentlichen Straßennetzes, 2. der Zusammenlegung jedes fundus im geschlossenen Besitz: – Einzelhöfe also, keine Dörfer –, 3. der Evidenthaltung des Besitzes durch Kartierung und der Anknüpfung aller Flurrechte des Besitzers an diese Kartierung, – bedeutete sie die Sprengung der alten Dorf- und Gauverfassung und die Etablierung streng individualistischen Bodenrechts und Bodenbewirtschaftung.


a) Die alte feldmesserische Normalgestalt des voll appropriierten manzipations- und zensusfähigen Privatlandes ist der im Wege einer gleich zu erörternden Technik aufgeteilte und staatlich zugewiesene »ager divisus et assignatus per limites in centuriis«. Sie findet sich auch später, zwar nicht ausschließlich, aber in Italien[222] jedenfalls vorwiegend, in den Kolonien vollen Bürgerrechts und auf den Gebieten der großen Veteranenansiedelungen. Die Fluraufmessung, wie sie bei jeder assignatio vorgenommen wurde, schloß sich an etruskische und z.T. vielleicht griechische Vorbilder an. Sie zerlegt die Flur zunächst unter Verwendung einfacher dioptrischer Werkzeuge durch ein Koordinatensystem von »limites« in rechteckige Stücke, normalerweise – aber nicht unbedingt notwendig – Quadrate von je 200 jugera (centuriae – der Name knüpft an das alte plebejische Landlos-Simplum an). Wie bei den griechischen Städten ist bei den römischen Fluren dies Koordinatensystem nach den 4 Himmelsrichtungen orientiert, die NS verlaufenden limites heißen cardines, die WO verlaufenden decimani. Die einzelnen Quadrate werden nach ihrer Lage zu den vom Mittelpunkte des Koordinatensystems aus numerierten limites bezeichnet und an ihren Ecken durch öffentlich gesetzte termini versteint. Jeder 5. limes bleibt als öffentlicher Weg von vorgeschriebener Breite offen, die übrigen limites (»linearii«) sind, wenigstens in späterer Zeit, nicht notwendig öffentliche Wege und können verschwinden. Die limites haben nicht den Zweck, die Grundstücksgrenzen darzustellen, die zugewiesenen Lose können vielmehr durch die verschiedenen centuriae hindurchgehen und tun dies auch. Ueber den Vorgang wird eine Flurkarte (forma) aufgenommen, auf welcher die Flurgrenzen und die centuriae erscheinen. In die einzelnen centuriae werden die Namen der Losempfänger und die Anzahl jugera, welche sie in der betreffenden centuria zugewiesen erhalten haben, eingeschrieben (»assignatio«). Dagegen enthält die Flurkarte nicht die Abgrenzung der einzelnen Lose, – wie die Karte von Arausio ergibt (sie ist freilich, wie Schulten richtig hervorhebt, Kataster-, nicht Flur-Karte, aber ersichtlich der Flurkarte nachgezeichnet), noch in der ersten Kaiserzeit. Die Grenzen der Einzelgrundstücke sind ferner auch nicht öffentlich versteint. Unter öffentlicher Garantie stand daher nur das Acker ausmaß innerhalb der einzelnen Zenturie (modus agri). Demgemäß ist auch die mancipatio eine Uebertragungsform, welche bei Grund und Boden Eigentum ohne Besitztradition übergehen läßt. Dem entspricht auch ein von den Feldmessern überliefertes Prozeßverfahren (controversia de modo), durch welches jemand die Restitution in den ihm resp. seinen (jedenfalls durch Erbnachweis, Testamente oder Manzipationsurkunden) nachweislichen Rechtsvorfahren laut Flurkarte zuständigen modus verlangt. Gegenstand des Anspruches im Rechtssinn ist dabei nicht eine bestimmt begrenzte Parzelle, sondern eine Ackerquote, – insofern wie beim Reebningsverfahren in den deutschen Fluren. Als komplementäres Verfahren bezeichnen die Feldmesser die controv. de loco, durch welche der Besitzstand hergestellt wird, und zwar wird diese mit den Besitzinterdikten identifiziert. Der spätere Verfall der ersterwähnten Klage wird durch das Ueberhandnehmen der Flächenusukapion erklärt, an welcher die Modusregulierung habe Halt machen[223] müssen. Da nun die Ausgestaltung der Bodenusukapion als Flächenerwerbsart wohl ziemlich jungen Datums ist, so ist für die ältere Zeit als höchstwahrscheinlich anzusehen, daß sich, abgesehen von der Inanspruchnahme der (ursprünglich vielleicht unteilbaren) »fundi« im ganzen« – der vindicatio fundi –, zunächst nur die beiden Rechtsmittel: 1. auf Flurregulierung nach Maßgabe des rechtlich garantierten Ausmaßanspruchs (modus agri) und 2. der Interdiktenschutz des faktischen Besitzstandes (locus) im Umfang der letztjährigen Feldbestellung gegen gewaltsame und diebische Entziehung gegenüberstanden. Das »quiritarische« Eigentum bezöge sich also, die Richtigkeit die ser Hypothese vorausgesetzt, ursprünglich juristisch nicht auf begrenzte Flächen, sondern auf bestimmte Ackerausmaße in der Flur. Begrenzte Flächen wären juristisch Objekt der »possessio« gewesen. Beide bezogen sich auf rechtlich verschieden geartete Objekte: daher die scharfe Scheidung zwischen Eigentums- und Besitzklagen im römischen Recht, die später, als das Eigentum »bonitarisches« Flächeneigentum geworden war, unverständlich erscheint. Das Licht, welches damit auf die ursprünglichen Zustände der römischen Flurverfassung fällt, ist zu spärlich, um weitere Schlüsse zuzulassen. Die Flächenusukapion durchlöcherte das alte Flursystem später. Mit der Massenaufnahme von nicht regulär assigniertem Land in die Kategorie des ager privatus (z.B. im gewaltigsten Maßstabe in dem Agrargesetz von III v. Chr.) und vollends mit der Aufnahme ganzer nichtrömischer Gemeinden in den Bürgerverband, ohne Neuaufmessung, als »municipia« nach dem Bundesgenossenkriege, wurde es vollends zur Antiquität. Diese Vorgänge, welche den sozialen und (die municipia) den staatsrechtlichen Charakter des Reichs tiefgreifend umgestalteten, haben wahrscheinlich auch auf privatrechtlichem Gebiet, speziell in der Technik der Eigentumsklage, eingreifende Aenderungen (letztlich auch die Beseitigung der Kontravindikation) herbeigeführt. –

Die ökonomische Eigenart der in der geschilderten Weise aufgemessenen Fluren liegt einerseits in dem öffentlich garantierten Wegenetz, andererseits in der grundsätzlich geschlossenen Zuweisung des Areals an die Ansiedler (continuae possessiones). Dadurch ist die individuelle Freiheit der Bewirtschaftung gesichert. Im übrigen scheiden die Quellen zwischen kolonialer und viritaner Assignation, je nachdem es sich um Gemeindegründung oder um bloße Landaufteilungen an Veteranen oder andere Perzipienten handelte. Bei der letzteren hat man wohl die Lose einfach durch Zerschlagung der Centurien in gleiche Stücke gebildet und den sich meldenden oder kraft Gesetzes zu versorgenden Reflektanten zugeteilt; kolonialen Assignationen dagegen war eine Gleichstellung der Kolonisten unentbehrlich und konnte – wie m.E. gegen Mommsens Zweifel festzustellen ist – nur durch eine, wenn auch sehr einfache, Bodenbonitierung und also ungleiche (vielleicht einfach verschieden viele Male 2 jugera enthaltende) Größe der[224] Flächen der Anteile, welche dabei stets durch das Los vergeben wurden, erzielt werden. (Bei den hellenischen Kolonien in der Krim scheinen die den »centuriae« äußerlich entsprechenden quadratischen »ἑκατώρυγοι« verschieden groß gestaltet gewesen zu sein: war dies, wie Br. Keil annimmt, von Anfang an der Fall, dann doch wohl aus Gründen verschiedener Bodenqualität). Gleiches war nach dem ausdrücklichen Bericht der Quellen auch der Fall, wenn eine Umlegung des bisherigen Besitzes, also eine Neuassignation einer Flur unter Mitbeteiligung (oder, wenn dies vorkommt, auch: Alleinbeteiligung) der alten Besitzer, stattfand. Alsdann wurde »modus pro modo secundum bonitatem« zugeteilt. Die Umwandlung in eine Kolonie römischen Rechts (Col. civium Romanorum) wäre also, wenn auch später, wo sie titular wurde, nicht mehr notwendig, so doch dem ursprünglichen Gedanken nach, zugleich eine Art von Verkoppelung gewesen. Gewiß bleibt daran manches hypothetisch. Aber wenn (worauf neuerdings wieder Toutain ganz mit Recht hingewiesen hat) nach einem ganz unbegründeterweise verdächtigten Zeugnis, noch unter Hadrian ein Unterschied des Privatrechts in den römischen Bürgerkolonien einerseits, den Munizipien (einschließlich der alten gemeinsamen Kolonien des latinischen Bundes, denen die römische Aufteilung fehlte, und deren Kolonisten, auch die aus Rom stammenden, Latiner, nicht Römer wurden), andererseits bestand (die Munizipien leben »suis legibus«), so kann diese Differenz schlechthin nur im Bodenrecht gefunden werden. Dabei kann es für jetzt ganz dahingestellt bleiben, wie sich der spätere Begriff des »jus Italicum« verhält zu den Unterscheidungen der republikanischen Zeit, in welcher das »censui censendo esse« mit seiner Konsequenz: der Möglichkeit, als Pfand bei Staatspacht zu dienen, so im Vordergrund des Interesses stand, daß es neben dem »optimo jure privatus esto« auch in den Gesetzen ausdrücklich statuiert wurde (dies könnte sehr wohl notwendig gewesen sein wegen der Begründung der zensorischen Katastrierung, und also auch: der Subsignation, auf die dem altrömischen Acker eigene Assignation und Kartierung – doch ist auch dies natürlich nur Hypothese).

Neben der Form, unter denen römischer ager privatus normalerweise aufgemessen wird, stehen agrimensorische Formen, welche ihrem Sinne nach ursprünglich für die Aufmessung von Boden minderen Rechts bestimmt waren: a) der ager publicus p. R., soweit er nicht zur Okkupation offengestellt, sondern planmäßig verpachtet wurde, also Gegenstand der zensorischen Verwaltungstätigkeit war, sollte normalerweise kartiert sein, und war dies auch in vielen Fällen. Ebenso mußten die Assignationen zu Erbpachtrecht oder gegen Frondienste (Wegefronden) und die aufgeteilten steuerpflichtigen Provinzialländereien normalerweise in Flurkarten niedergelegt werden, welche, wenn die Lasten auf der Parzelle als solcher hafteten, über deren Lage und Form Auskunft zu geben hatten.[225] Für diese Fälle offenbar verwandte man die Aufmessung »per scamna et strigas«, welche keineswegs (nach dem – von meinen Kritikern gern ignorierten – ausdrücklichen Zeugnis der Quellen) nur äußerlich sich durch die oblonge Form der gebildeten Parzellen von der Centuriation unterscheidet (bei welcher diese oblonge Form ebenfalls vorkommt), sondern ihrer sachlichen Bedeutung nach dadurch: daß sie eine Aufmessung »per proximos possessorum rigores« ist32. Das heißt: eine solche Aufmessung und Kartierung, wo die Besitzesgrenzen auf der Flurkarte zur Darstellung gelangen. Diese mußte, bei steuerpflichtigem Boden, da, wo der Staat an der Identifizierbarkeit der einzelnen Parzellen ein Interesse hatte, wo also die Last auf der einzelnen abgegrenzten Parzelle lag, notwendig stattfinden. Sie war überall da entbehrlich, wo entweder 1. gar keine Steuer auf dem Boden lag, 2. aber auch, für die spätere Zeit, welche (seit C. Gracchus) abgabe pflichtigen Kolonistenbesitz kannte: wo der modus agri als solcher, nicht die Parzelle, das Steuerobjekt bildete: so in Arausio, wo, da der Zins (in der uns erhaltenen centuria) einfach auf 1/2 Denar vom jugerum bemessen war, es natürlich durchaus genügte, wenn, wie geschehen, in jede Centurie auf der Karte die Zahl der exemten und die der steuerpflichtigen jugera und endlich der Steuersatz für diese letztere eingeschrieben wurde. (Man hat in solchen Fällen, – die ältesten sind die »trientabula« und der »ager quaestorius«, beides Land, welches der zahlungsunfähige oder geldbedürftige Staat an Gläubiger oder Geldgeber, mit Rekogni tionszins belastet, als einlösliches Pfand gab, – zunächst nicht die normale Limitation in »centuriae«, sondern eine Aufmessung in Quadraten anderer Größe angewendet, – gewiß ein Beweis von dem Parallelismus rechtlicher und gromatischer Formen. Beim »ager privatus vectigalisque« ist dann die normale Form verwendet worden.) Ganz anders, und zwar den Prinzipien der »scamnatio« entsprechend, mußte verfahren werden, wenn im konkreten Fall die Einzelparzellen als Lastenträger behandelt werden sollten. (Der Unterschied ist derselbe, wie zwischen den beiden aus den Papyri bekannten Formen nicht partiarischer Bodenpacht: Fixum von der Pachtparzelle – Fixum von jeder Arure.) Die Verwendung der beiden Formen der Aufmessung mag in der Spätzeit nicht streng durchgeführt und es mag die Anwendung der einen wie der anderen damals, nachdem ohnehin die alten Flurverhältnisse durch Anerkennung der Okkupationen als ager privatus und schließlich Aufnahme allen italischen Bodens in den Flurverband der Tribus durchlöchert waren, auch durch rein technische Momente mitbestimmt worden sein, – der alte genuine Sinn der Differenz ist mir nach wie vor nicht fraglich.

[226] b) Die letzte Form der Aufmessung und Kartierung endlich, der »ager per extremitatem mensura comprehensus«, d.h. die Feststellung und Aufzeichnung nur der äußeren Flurgrenzen, gehört erst der späteren Ex pansionsepoche an und wird verwendet, wo bei der Vermessung nicht privaten Landes ein öffentliches Interesse an der Evidenthaltung der einzelnen Grundstücke nicht besteht, sondern nur der Umfang der Gesamtflur interessiert, so bei Tempelgütern, bei Aufmessung von Land, welches »stipendiären« Gemeinden oder Grundherren gegen Kontribution (»stipendium« – im Gegensatz zu Steuer, tributum) belassen oder zugewiesen wurde. –

c) Das Land, welches der römischen feldmesserischen Behandlung ganz entbehrte, ist der »ager arcifinius«, insbesondere also von jeher: das Gebiet der anerkannten Fremdenstädte (ältestes Beispiel: der »ager Gabinus«).

Auch solche Gebiete, welche eine Aufmessung nie durchgemacht hatten, gelangten zu Ende der Republik massenhaft in den Bürgerverband. Es ist daher durchaus kein Wunder, daß in der Zeit der Agrimensoren der alte Parallelismus der agrimensorischen und der rechtlichen Bodenqualität schon in starke Verwirrung geraten ist.


Quelle:
Max Weber: Gesammelte Aufsätze zur Sozial- und Wirtschaftsgeschichte. Hrsg. von Marianne Weber. Tübingen 21988, S. 190-227.
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