Erweisen

Was man erweisen kann, mag man geniessen. Graf, 452, 420; Michelsen, Oberhof zu Lübeck, 159, 60.

Der Genuss eines beanspruchten oder bestrittenen Rechts ist nur dann gesichert, wenn man die erforderlichen Beweise dafür zu führen vermag.

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 1. Leipzig 1867, Sp. 852.
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