Saumsal

Kein Saumsal zum ersten und zweiten mal. – Graf, 442, 350.

Wer versäumte der ersten und zweiten gerichtlichen Ladung Folge zu leisten, dem erwuchs, daraus noch kein Rechtsnachtheil. (S. ⇒ Dreimal 6, ⇒ Gerichtstag 2 und ⇒ Klage 3.) »Kein sumniss zu dem ersten oder dem andern male.« (Bodmann, 667.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 4. Leipzig 1876, Sp. 36.
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