Saumsal

Kein Saumsal zum ersten und zweiten mal. Graf, 442, 350.

Wer versäumte der ersten und zweiten gerichtlichen Ladung Folge zu leisten, dem erwuchs, daraus noch kein Rechtsnachtheil. (S. Dreimal 6, Gerichtstag 2 und Klage 3.) »Kein sumniss zu dem ersten oder dem andern male.« (Bodmann, 667.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 4. Leipzig 1876, Sp. 36.
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