Unerbe

1. Man soll den Unerben erben mit Helm und Mund.Graf, 205, 169.

Unter Unerben sind diejenigen gemeint, welche nicht auf Grund ihrer Blutsverwandtschaft und ihrer Gradnähe natürliche Erben waren. Der Sachsenspiegel (II, 30) sagt: »Wer einem Erbe zusagt, nicht von Sippezahl, das hält man für Unrecht, wenn es nicht durch Zeugen erwiesen wird, dass es vor Gericht geschah.«

Mhd.: Man sal den vnerben erben mit halme und mit münde. (Grimm, Weisth., I, 571.)


2. Wie man den Unerben erbt, so soll man den Erben enterben.Graf, 205, 170.

Wie Personen, welche keine Leibeserben waren, nur vor Gericht zum Erben eingesetzt werden konnten, so konnten Leibeserben auch nur vor Gericht ihres Erbrechts entzogen werden.

Mhd.: Wi man den vnerben erbet so sal man den erben enterben. (Grimm, Weisth., I, 561.)


Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 5. Leipzig 1880.
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