Vollbringung

Vollbringung des Rechts macht ein Urtheil. Graf, 477, 620; Klingen, 224a, 1.

Wo das Recht auf bestimmte Thatsachen bestimmte Folgen setzt, müssen diese verwirklicht werden. Durch das Urtheil wird die Verbindung zwischen diesen Thatsachen und Folgen ausgesprochen. (S. Urtheil.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 4. Leipzig 1876, Sp. 1684.
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