Duplik

[609] Duplik heißt in der Rechtssprache die zweite Antwort eines Beklagten oder die auf des Klägers Replik, d.h. diejenige Eingabe, in der Letzterer des Beklagten Einwendungen gegen die angebrachte Klage zu beseitigen suchte, daher in der Duplik der Beklagte das schon in der ersten Antwort Vorgebrachte weiter ausführt und fester zu begründen strebt. (S. Proceß.) – Dupliren ist gleichbedeutend mit Verdoppeln, daher sagt man Duplirschritte machen, anstatt seiner Schritte Geschwindigkeit verdoppeln.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 609.
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