Auktor

[125] Auktor (lat.), Urheber, in der Rechtssprache derjenige, welcher ein Recht oder einen Besitz durch Verkauf etc. auf einen andern übertragt, und letzterm gegen die Beanspruchung eines bessern Rechts durch Dritte Sicherheit zu gewähren hat.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 125.
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