Briefgeheimnis

[266] Briefgeheimnis, die Unverletzbarkeit der der Post anvertrauten verschlossenen Sendungen. Unbefugte Öffnung eines Briefs wird im Deutschen Strafgesetzbuch (§ 299) mit Geld- oder Gefängnisstrafe bedroht, durch einen Postbeamten mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 266.
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