Diskretionär

[441] Diskretionär (lat.), dem (richterlichen) Gutdünken überlassen, beliebig, willkürlich. Diskretionäre Gewalt, die einem Organ der Staatsverwaltung oder Rechtspflege eingeräumte Befugnis, innerhalb der gesetzlichen Schranken nach freiem Ermessen Anordnungen zu treffen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 441.
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