Ehegatten

[483] Ehegatten, die zur ehelichen Lebensgemeinschaft Berechtigten und Verpflichteten. Der Mann hat der Frau nach Maßgabe seiner Lebensstellung, seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu gewähren, die Frau dem Manne, wenn er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, nach Maßgabe ihres Vermögens und ihrer Erwerbsfähigkeit. Nach früherm deutschen Recht war die Ehefrau als solche meist in der Geschäftsfähigkeit beschränkt; das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch räumt der Ehe als solcher einen nachteiligen Einfluß auf die Geschäftsfähigkeit der Frau nicht mehr ein. Nur hat der Mann, wenn die Frau sich einem Dritten gegenüber zu einer von ihr in Person zu bewirkenden Leistung verpflichtet, das Recht, mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts das Rechtsverhältnis ohne Kündigungsfrist zu kündigen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 483.
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