Ersatzleistung

[531] Ersatzleistung durch die Post im Deutschen Reich geschieht für Verlust oder Beschädigung der Briefe mit Wertangabe (nicht für gewöhnliche Briefe), der Pakete mit oder ohne Wertangabe und für den Verlust eingeschriebener Sendungen (auch Postanweisungen). Volle E., jedoch bei eingeschriebenen Sendungen nur 42 M, bei gewöhnlichen Paketen nur 6 M für jedes Kilogramm.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 531.
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