Freiheitsberaubung

[618] Freiheitsberaubung, strafbare Handlung, die darin besteht, daß jemand vorsätzlich und widerrechtlich einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise des Gebrauchs der persönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängnis bis zu 5 Jahren, unter erschwerenden Umständen noch härter bestraft. Das Deutsche Bürgerl. Gesetzbuch verpflichtet den Schuldigen auch zum Ersatz des aus der F. dem Gefangengehaltenen erwachsenen Schadens.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 618.
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