Gebührenäquivalent

[651] Gebührenäquivalent, bes. Abgabe, die in manchen Ländern von dem Vermögen der Toten Hand (s.d.) erhoben wird als Äquivalent für den Ausfall an Verkehrssteuern, der entsteht, weil diese Vermögen dem Übergang aus einer Hand in die andere entzogen sind.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 651.
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