Gerichtskonvention

[668] [668] Gerichtskonvention, Vertrag, durch welchen ein Staat einem andern die Gerichtsbarkeit ganz oder zum Teil überträgt oder zwei oder mehr Staaten gemeinschaftliche Gerichte für ihre Gebiete einrichten.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 668-669.
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