Gewerbefreiheit

[677] Gewerbefreiheit, die jedermann zuerkannte Befugnis, jedes beliebige Gewerbe selbständig zu betreiben, ohne Erfüllung irgendwelcher Vorbedingungen, insbes. die Freiheit von dem früher herrschenden Zunftzwang.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 677.
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