Gewissensehe

[678] Gewissensehe, früher die prot. Ehe, bei der durch landesherrlichen Dispens die Trauung erlassen wurde, insbes. die Ehe eines prot. Fürsten, der sich selbst stillschweigend von der Trauung dispensiert hatte. – Vgl. Dieck (1838).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 678.
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