Grundholde

[729] [729] Grundholde, Hintersassen, im ältern deutschen Recht die von einem Grundherrn abhängigen hörigen Leute und Schutzbefohlenen, wurden als Pertinenz der Grundstücke mit diesen veräußert und vererbt. (S. Leibeigenschaft.)

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 729-730.
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