Grundrechte

[730] Grundrechte, die Rechte und Freiheiten der Staatsbürger, die man in der polit. Bewegung von 1848 als Grundlage und Vorbedingung eines freiern Zustandes des allgemeinen Staats- oder Volkslebens ansah; sie wurden von der Deutschen Nationalversammlung zu Frankfurt beschlossen und 21. Dez. 1848 von der Zentralgewalt als Reichsgesetz verkündet. Die wichtigsten wurden später in der Mehrzahl der Einzelstaaten als Gesetz anerkannt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 730.
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