Handelsrichter

[756] Handelsrichter, die kaufmännischen Mitglieder der Kammern für Handelssachen (s. Handelsgericht), müssen im Bezirke der Kammer wohnen, das 30. Jahr vollendet haben, werden auf Vorschlag der Vertretung des Handelsstandes auf 3 Jahre gewählt; das Amt ist ein Ehrenamt.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 756.
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