Heimfallsrecht

[779] Heimfallsrecht (lat. jus albinagĭi), das jetzt in zivilisierten Ländern nicht mehr bestehende Recht des Staates, den Nachlaß eines im Inland verstorbenen Ausländers mit Ausschluß seiner Erben sich anzueignen; auch das Recht des Staates (Fiskus) auf erblose Verlassenschaften.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 779.
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