Kollatur

[987] [987] Kollatūr (lat.), das Recht, eine geistl. Stelle zu besetzen, eine Präbende oder ein Stipendium zu vergeben; Kollātor, der Besitzer dieses Rechts.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 987-988.
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987 | 988
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