Körperverletzung

[1009] Körperverletzung, die widerrechtliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen. Das Reichsstrafgesetzbuch (§§ 223-233) bedroht fahrlässige und leichte vorsätzliche K., bei welcher Verfolgung in der Regel nur auf Antrag eintritt, mit Geldstrafe oder Gefängnis, schwere K. mit Zuchthaus; daneben kann auf Verlangen des Verletzten auch auf eine Privatbuße bis zu 600 M erkannt werden.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 1009.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika