Ladungsfrist

[5] Ladungsfrist, in Prozessen die Frist, welche zwischen Zustellung der Ladung und dem Verhandlungstage liegen muß, im Anwaltsprozeß eine Woche, in andern drei Tage.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 5.
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